LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. Juli 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 94 Landesgesetz:

Oö. Abwasserentsorgungsgesetz-Novelle 2015 (XXVII. Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1504/2015, Ausschussbericht Beilage Nr. 1540/2015, 55. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 geändert wird
(Oö. Abwasserentsorgungsgesetz-Novelle 2015)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Klammerausdruck nach dem Titel des Gesetzes werden nach dem Begriff „Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001“ ein Bindestrich und die Abkürzung „Oö. AEG 2001“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Grundwassersanierungsgebieten“ durch die Wortfolge „Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag; natürlich anfallendes oder künstlich erschlossenes Thermalwasser und Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, die derartigen Prozessen unterworfen werden, gelten nicht als Abwasser;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    betriebliches Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag, und das nach seiner Herkunft und Beschaffenheit von häuslichen oder den üblicherweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb sonst anfallenden Abwässern, wie zB Gülle, Jauche und Silowässer verschieden ist; zum betrieblichen Abwasser zählen auch Abwässer aus der Veredelung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die wegen möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Bodengesundheit (Paragraph 2, Ziffer 3, Oö. Bodenschutzgesetz 1991) nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Nutzflächen geeignet sind;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Hauskanalanlage: Entsorgungsleitung von der Außenmauer des zu entsorgenden Objekts bis zur öffentlichen Kanalisation einschließlich der dazugehörigen Hebeanlagen, Pumpwerke und Schächte, die ausschließlich der Entsorgung des einzelnen Objekts dienen, sofern diese Einrichtungen nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung für die öffentliche Kanalisation erfasst sind; der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in die öffentliche Kanalisation einen Bestandteil des zu entsorgenden Objekts;“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„dies gilt sinngemäß auch für Betriebsanlagen oder Wohnanlagen, die aus mehreren Gebäuden bestehen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 2, Absatz 5, wird das Zitat „Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997“ durch das Zitat „Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Wort „Amtstafel“ die Wortfolge „und im Internet unter der Adresse der Gemeinde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 30 Absatz 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994“ durch das Zitat „§ 30 Absatz 6,, 8 und 8a des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 13, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Objekts oder Objektteils ist das Bestehen eines aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn betriebliche Merkmale wie eine planvolle und grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit nachgewiesen werden können, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebs rechtfertigen. Von der rein technischen Ausführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten (wie zB Mähen kleiner Wiesenflächen) ist keine Betriebseigenschaft ableitbar.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Die Baubehörde hat die Ausführung des Bauvorhabens auch dann zu untersagen oder einen Baubewilligungsantrag ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, dem Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde oder den Einleitungsbedingungen gemäß Paragraph 11, widerspricht.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 20, Absatz 2, wird das Zitat „§ 30 Absatz 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994“ durch das Zitat „§ 30 Absatz 6,, 8 und 8a des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994“ ersetzt.

Artikel II

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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