LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. Juli 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 93 Landesgesetz:

Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2015 (XXVII. Gesetzgebungs-periode: Initiativantrag Beilage Nr. 1481/2015, Ausschussbericht Beilage Nr. 1547/2015, 55. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz geändert wird
(Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2015)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise Gottesdienste, aber auch im Freien, wie beispielweise Feldmessen oder Prozessionen, sowie religiös bestimmte künstlerische Veranstaltungen, wie zB Advent- oder Osterkonzerte; sonstige Konzerte oder musikalische Darbietungen in Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen, wie beispielsweise klassische Konzerte;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Schulen,“ die Wortfolge „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften,“ eingefügt sowie vor dem Wort „Tanzveranstaltungen“ das Wort „lärmintensive“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie zB Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von natürlichen oder juristischen Personen;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben;“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, wird folgender Satz angefügt:

„Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist; Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen;“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, entfällt die Wortfolge „die ohne besondere Veranstaltungseinrichtungen und mittel durchgeführt werden und“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen, wie zB im Vereinsgesetz 2002, im Versammlungsgesetz 1953 oder im Glücksspielgesetz geregelt sind;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie beispielsweise im Oö. Sportgesetz, Oö. Campingplatzgesetz, Oö. Wettgesetz, Oö. Glücksspielautomatengesetz, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz oder Oö. Tanzschulgesetz geregelt sind;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst.“

Novellierungsanordnung 11, Nach dem Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:

§ 1a
Zielbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz bezieht sich vor allem auf jene Veranstaltungen, von denen eine gewisse Gefährdung, eine unzumutbare Beeinträchtigung oder ein bestimmtes Sicherheitsrisiko ausgeht. Die gesetzlichen Regelungen sollen somit jene Gefahren verhindern, die über die Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen. Diese gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhte Gefährdung bzw. die spezifischen Gefahren können sich aus der Veranstaltung selbst, zB durch die Veranstaltungseinrichtungen oder -mittel oder durch eine hohe Besucherzahl, ergeben.
  2. Absatz 2Eine Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sowie die auf Grundlage dieses Gesetzes und einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für die jeweilige Veranstaltung bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen sollen gleichfalls unter Beachtung der zuvor dargelegten Aspekte spezifischer Gefahren oder einer erhöhten Gefährdung formuliert werden.
  3. Absatz 3Die Durchführung von diesem Landesgesetz unterliegenden Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse. Um die Vielfalt der Veranstaltungen aufrechterhalten zu können, ist es unabdingbar, dass sowohl die Veranstalterinnen bzw. die Veranstalter ihre Verantwortung als auch alle Besucherinnen bzw. Besucher ihre Eigenverantwortung wahrnehmen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Veranstaltungen: alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Kleinveranstaltungen: Veranstaltungen, zu denen nicht mehr als 300 Personen erwartet werden und bei denen keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Landesregierung kann zur Wahrung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung nach Absatz 2, sowie zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des Paragraph eins a, durch Verordnung bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen zu entsprechen haben.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz sind die Wortfolge „ist jedenfalls“ durch das Wort „kann“ sowie das Wort „festzulegen“ durch die Wortfolge „festgelegt werden“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei der gewerblichen Durchführung von Veranstaltungen, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, darf gegen die Veranstalterin oder den Veranstalter oder gegen die gemäß Absatz eins, mit der Durchführung beauftragte Person kein Ausschlussgrund vorliegen. Eine Veranstaltung ist gewerblich, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht durchgeführt wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welchen Zweck dieser bestimmt ist, es sei denn, die Veranstalterin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine juristische Person, die im Sinn der Paragraphen 34, ff. BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig ist. Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die gemäß Absatz eins, mit der Durchführung beauftragte Person von einem Gericht zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist; dies gilt auch, wenn ein mit dem Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 5, entfallen die Absatz 3 bis 5.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Kleinveranstaltungen;“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 6, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Dauer der Veranstaltung“ die Wortfolge „sowie eine schriftliche Erklärung der Veranstalterin oder des Veranstalters, dass sie oder er alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinn dieses Landesgesetzes treffen wird,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „Veranstaltungseinrichtungen und -mittel“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    eine schriftliche Erklärung der Veranstalterin oder des Veranstalters, dass sie oder er alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinn dieses Landesgesetzes treffen wird.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Behörde kann mit Bescheid über die Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des Paragraph eins a, sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung vorschreiben.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 7, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Wird eine Veranstaltung in regelmäßigen Zeitabständen, beispielsweise jedes Jahr, wiederholt, so kann die zuständige Behörde im Fall einer bescheidmäßig erfolgten Vorschreibung von Auflagen gemäß Absatz 3, innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheids von einer erneuten Begehung der Örtlichkeiten bzw. der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens absehen, sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter schriftlich erklärt, dass sich die Veranstaltung unter sicherheitsrechtlichen Aspekten nicht verändert hat.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 12, Absatz eins, wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „zehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird jeweils die Zahl „2.000“ durch die Zahl „2.500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Landespolizeidirektion ist in allen Verfahren, bei denen sie gemäß Absatz 4, Ziffer eins, für die Überwachung zuständig ist, zu hören; ihr sind sämtliche bescheidmäßigen Erledigungen zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) von der Gemeinde bzw. von der Landesregierung nur zu informieren, sofern sich im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung sicherheitsbehördlich relevante Aspekte ergeben. Bewilligungen von Veranstaltungen im Tourneebetrieb und von Veranstaltungsstätten sind der Wirtschaftskammer für Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift zu Paragraph 17, entfällt die Wortfolge „und Verfall“.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 17, entfallen der Absatz 2, sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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