LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. Juli 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 107 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 509a, Frankenburger Straße - Ausästung Ried

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 509a, Frankenburger Straße - Ausästung Ried

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Oö. Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFolgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 509a, Frankenburger Straße - Ausästung Ried (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis und der Gemeinde Neuhofen im Innkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
    Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt beim Einmündungsbereich in die bestehende Trasse der Landesstraße B 143, Hausruckstraße (örtliche Bezeichnung: Eberschwanger Straße), im Bereich „Wegleiten", führt sodann nach Süden, beschreibt hierauf einen Bogen nach Westen und bindet schließlich in die Trasse der Landesstraße L 509, Frankenburger Straße, ein.
  2. Absatz 2In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 509a, Frankenburger Straße - Ausästung Ried (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 509a, Frankenburger Straße - Ausästung Ried (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis zum Einmündungsbereich in die Trasse der Landesstraße L 509, Frankenburger Straße, im Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis als Landesstraße wird aufgehoben.
  2. Absatz 2Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ried im Innkreis über die Einreihung des im Absatz eins, bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Paragraph eins, Absatz eins,) wirksam.
  3. Absatz 3In der Anlage ist die Lage des alten Straßenabschnitts der Landesstraße L 509a, Frankenburger Straße - Ausästung Ried (Absatz ,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

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