LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. Juli 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 105 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, und der Landesstraße B 156, Lamprechtshausener Straße, sowie die Auflassung eines Abschnitts der Landesstraße B 148_35_R1, Knoten Lamprechtshausener Straße - Rampe 1

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 148,
Altheimer Straße, und der Landesstraße B 156, Lamprechtshausener Straße, sowie die Auflassung eines Abschnitts der Landesstraße B 148_35_R1,
Knoten Lamprechtshausener Straße - Rampe 1

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Oö. Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFolgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 148, Altheimer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Braunau am Inn wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
    Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 33,984 (alt), führt sodann nach Südwesten, verläuft hierauf in einem neu zu errichtenden Kreisverkehr mit der Landesstraße B 156, Lamprechtshausener Straße, und bindet nach diesem Kreisverkehr bei km 34,468 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, ein.
  2. Absatz 2In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsFolgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 156, Lamprechtshausener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Braunau am Inn wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
    Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 59,805 (alt), führt sodann nach Nordosten und bindet hierauf in den neu zu errichtenden Kreisverkehr der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, ein.
  2. Absatz 2In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 156, Lamprechtshausener Straße (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins       Der Abschnitt der Landesstraße B 148_35_R1, Knoten Lamprechtshausener Straße - Rampe 1, wird von der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, in Richtung Süden bis in den Einmündungsbereich in die Landesstraße B 156, Lamprechtshausener Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
  2. Absatz 2Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe der neu herzustellenden Straßenabschnitte (Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins,) wirksam.
  3. Absatz 3In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 148_35_R1, Knoten Lamprechtshausener Straße - Rampe 1 (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

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