LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. Juli 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 104 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirks Wels-Land und der Stadt Wels über die Bildung eines Gemeindeverbands zur Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur („Gemeindeverband Wirtschaftspark Voralpenland“) genehmigt wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirks Wels-Land und der Stadt Wels über die Bildung eines Gemeindeverbands zur Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur
(„Gemeindeverband Wirtschaftspark Voralpenland“)
genehmigt wird

Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3,, des Paragraph 4 und des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Vereinbarung der Gemeinden Aichkirchen, Bachmanning, Bad Wimsbach-Neydharting, Buchkirchen, Fischlham, Gunskirchen, Holzhausen, Krenglbach, Lambach, Offenhausen, Pennewang, Schleißheim, Sipbachzell, Stadl-Paura, Steinerkirchen an der Traun und Weißkirchen an der Traun, alle politischer Bezirk Wels-Land, und der Stadt Wels betreffend die Bildung eines Gemeindeverbands zur Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur („Gemeindeverband Wirtschaftspark Voralpenland“) wird genehmigt.
  2. Absatz 2Der Wortlaut der im Absatz eins, genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat

Anlage

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur