LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. Juli 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 103 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirks Schärding über die Bildung eines Gemeindeverbands zur Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur („Gemeindeverband Interkommunale Betriebs-ansiedlung Bezirk Schärding“) genehmigt wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirks Schärding über die Bildung eines Gemeindeverbands zur Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur
(„Gemeindeverband Interkommunale Betriebsansiedlung Bezirk Schärding“)
genehmigt wird

Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3,, des Paragraph 4 und des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Vereinbarung der Gemeinden Andorf, Diersbach, Dorf an der Pram, Eggerding, Engelhartszell, Esternberg, Freinberg, Kopfing im Innkreis, Mayrhof, Rainbach im Innkreis, St. Aegidi, St. Marienkirchen bei Schärding, St. Roman, Sigharting, Suben, Taufkirchen an der Pram, Vichtenstein, Waldkirchen am Wesen, Wernstein am Inn und Zell an der Pram, alle politischer Bezirk Schärding, betreffend die Bildung eines Gemeindeverbands zur Sicherung und Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur („Gemeindeverband Interkommunale Betriebsansiedlung Bezirk Schärding“) wird genehmigt.
  2. Absatz 2Der Wortlaut der im Absatz eins, genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat

Anlage

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