LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. Juli 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 91 Landesgesetz:

Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2015 (XXVII. Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1502/2015, Ausschussbericht Beilage Nr. 1536/2015, Zusatzantrag Beilage Nr. 1575/2015,
55. Landtagssitzung, RL 2011/24/EU vom 9. März 2011, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 45 [CELEX-Nr. 32011L0024])

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 und das Oö. Gemeindebedienstengesetz 2001 geändert werden
(Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2015)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 64, Absatz 3, wird die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen“ durch die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 81, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Bedienstete nach Paragraph 34 c, Oö. LGG bzw. Paragraph 48 b, Oö. GG 2001, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß.“

Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen“ durch die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 23, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 27, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Zuschlag zum Grundgehalt von in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen vertragsbediensteten Ärztinnen und Ärzten sowie des in den Einrichtungen des Landes tätigen Bediensteten der pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberufe richtet sich nach Abschnitt IIA Oö. LGG sowie der Übergangsbestimmung des Paragraph 113 h, des Oö. LGG.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 47, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Bedienstete nach Paragraph 34 c, Oö. LGG bzw. Paragraph 48 b, Oö. GG 2001, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 84, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Auf Ansuchen, die auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 21 a, anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen unzulässig.“

Artikel III
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes

Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 34 a, wird folgender neuer Abschnitt IIA samt Überschrift eingefügt:

Abschnitt IIA
Sonderbestimmungen für Gesundheitsberufe

Paragraph 34 b, <, b, r, /, >, E, r, h, ö, h, t, e, r, Grundgehalt für Ärztinnen und Ärzte

Die ab 1. Juli 2015 in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 erstmals tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Prozentsätzen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 28, einschließlich allfälliger Zulagen nach Paragraph 3, Absatz 2,, nicht jedoch der mit dem Gehaltsabkommen 2012 vereinbarten besonderen Gehaltszulage, und zwar für

  1. Ziffer eins
    Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin (AA) von 17 %,
  2. Ziffer 2
    Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen (AA+ nach mindestens zehnjähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit) von 17 %,
  3. Ziffer 3
    Fachärztinnen und Fachärzte (FA) von 20 %,
  4. Ziffer 4
    Fachärztinnen und Fachärzte mit spezifischen Kenntnissen (FA+ nach mindestens fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach) von 20 % sowie
  5. Ziffer 5
    Leitende Ärztinnen und Ärzte (LA) von 20 %.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 34 b, werden folgende Paragraphen 34 c und 34d eingefügt:

§ 34c
Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

Die in einer Anstalt, einem Heim, einem Pflegezentrum oder einer Krankenanstalt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands tätigen nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 28 und zwar

  1. Ziffer eins
    Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker ab 1. Juli 2015 100 Euro sowie ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils 50 Euro,
  2. Ziffer 2
    Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) ab 1. Juli 2015 50 Euro,
  3. Ziffer 3
    Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegehilfe (alle nach dem MTF-SHD-G) sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten ab 1. Juli 2015 100 Euro sowie ab 1. Jänner 2017 50 Euro.

Paragraph 34 d, <, b, r, /, >, A, n, p, a, s, s, u, n, g, e, n, durch Verordnung

Die Beträge nach diesem Abschnitt sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Darin kann auch die Miteinbeziehung oder der Ausschluss weiterer Verwendungen im Rahmen der betroffenen Berufsgruppen dieses Abschnitts bei Vorliegen analoger Voraussetzungen, insbesondere der Ausübung eines pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberufs vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Der zweite Paragraph 113 e, erhält die Bezeichnung „§ 113f“; der bisherige Paragraph 113 f, erhält die Bezeichnung „§ 113g“ und lautet:

§ 113g
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und
Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015

Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, oder gemäß Paragraph 40, Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem nunmehrigen Paragraph 113 g, wird folgender Paragraph 113 h, samt Überschrift eingefügt:

§ 113h
Übergangsbestimmung zum Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2015

  1. Absatz einsFür alle vor dem 1. Juli 2015 und danach ununterbrochen in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte werden die im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach Paragraph 53, Absatz 4, Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, ermittelt und der festgestellte Betrag in Form eines monatlichen, nicht ruhegenussfähigen Äquivalents nicht valorisiert, jedoch nach der Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Verhältnis zum Jahr 2014 aliquotiert, ausbezahlt, wenn nicht aus dem selben Titel und von welchem Rechtsträger immer Ärzteanteile erhalten werden. Dieses Äquivalent bildet keine Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Mehrdienstleistungs- und Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen. Für Zeiten einer Karenzierung oder eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses (nicht jedoch sonstige Abwesenheiten) im Kalenderjahr 2014 werden anteilig jene Ärzteanteile hinzugerechnet, die im Zeitraum der Dienstverrichtung im restlichen Jahr 2014 angefallen sind. Im Fall einer Karenzierung während des gesamten Kalenderjahres 2014 sind die auf die Ansätze des Jahres 2014 hochgerechneten Ärzteanteile der letzten zwölf Monate der tatsächlichen Dienstverrichtung heranzuziehen. Der Anspruch auf das Äquivalent besteht auch im Fall einer Änderung in der ärztlichen Verwendung bzw. Funktion sowie einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zu einer Maßnahme der Aus- und Weiterbildung bzw. einer sechs Monate nicht übersteigenden Zeit der beruflichen Neuorientierung fort.
  2. Absatz 2Das Äquivalent nach Absatz eins, ist dabei nach folgender Staffelung für die den jeweiligen Betrag übersteigende Beträge zu kürzen:
    1. Ziffer eins
      über 35.000 Euro um 10 %;
    2. Ziffer 2
      über 50.000 Euro um 20 %;
    3. Ziffer 3
      über 100.000 Euro um 25 %;
    4. Ziffer 4
      über 150.000 Euro um 30 %;
    5. Ziffer 5
      über 200.000 Euro um 40 %.
  3. Absatz 3Anstelle der Leistung nach Absatz eins und 2 können die von Absatz eins, erfassten Ärztinnen und Ärzte auch eine schriftliche und unwiderrufliche Optionserklärung bis längstens 30. Juni 2025 abgeben und erhalten den jeweils im Paragraph 34 b, vorgesehenen Zuschlag.
  4. Absatz 4Jene Ärztinnen und Ärzte, die eine Optionserklärung nach Absatz 3, abgegeben haben, deren Jahresbezüge einschließlich aller regelmäßig gebührenden Bezugsanteile einschließlich Nebengebühren sowie der Honorare und Ärzteanteile an Gebühren für ambulante Leistungen mit Ausnahme von gesondert ausbezahlten Mehrleistungen - im Kalenderjahr 2014 142.000 Euro nicht überschritten haben, erhalten zusätzlich eine Optionszulage. Diese beträgt maximal 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung, wenn der Zuschlag zum Grundgehalt gemäß Paragraph 34 b, zum Optionszeitpunkt nicht zumindest 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung höher ist als die auf Grund der Option gemäß Absatz 3, entfallenden Ärzteanteile gemäß Absatz eins, Für diesen Vergleich werden die im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach Paragraph 53, Absatz 4, Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, zum Optionszeitpunkt jeweils wie der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 angepasst. Die maximale Optionszulage reduziert sich bei einem Jahresbezug von über 137.000 Euro auf 5.000 Euro, von über 138.000 Euro auf 4.000 Euro, von über 139.000 Euro auf 3.000 Euro, von über 140.000 Euro auf 2.000 Euro, von über 141.000 Euro auf 1.000 Euro. Bei einem Jahreseinkommen über 142.000 Euro gebührt keine Optionszulage mehr. Die Optionszulage wird monatlich ausbezahlt und im selben prozentuellen Ausmaß wie der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 angepasst.
  5. Absatz 5Ändert sich der analog Absatz 4, erster Satz ermittelte Jahresbezug bis einschließlich 2019 so, dass nach Absatz 4, vorletzter Satz keine oder eine Optionszulage in veränderter Höhe gebühren würde, so ist die Optionszulage entsprechend anzupassen, wobei die Wertgrenzen und die garantierte Höhe der Optionszulage wie der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 jährlich angepasst werden.
  6. Absatz 6Die zur Ermittlung der Einkünfte notwendigen Unterlagen und Nachweise, insbesondere jene über die Ärztehonorare sind von Bediensteten beizubringen, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist nachzureichen bei sonstigem Anspruchsverlust.“

Artikel IV
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001

Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Überschriften bzw. Eintragungen eingefügt:

6a. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Gesundheitsberufe

Paragraph 48 a,

Erhöhter Grundgehalt für Ärztinnen und Ärzte

Paragraph 48 b,

Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

Paragraph 64,

Übergangsbestimmung zum Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2015“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 48, wird folgender neuer 6a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

6a. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Gesundheitsberufe

Paragraph 48 a, <, b, r, /, >, E, r, h, ö, h, t, e, r, Grundgehalt für Ärztinnen und Ärzte

  1. Absatz einsDie ab 1. Juli 2015 in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 erstmals tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Prozentsätzen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 28, einschließlich allfälliger Gehaltszulagen, und zwar für
    1. Ziffer eins
      Turnusärztinnen und Turnusärzte in Ausbildung (TAA; LD 15) von 15 %,
    2. Ziffer 2
      Turnusärztinnen und Turnusärzte in Ausbildung (TAA+) nach einer für die Ausbildung gemäß den ärzterechtlichen Bestimmungen anrechenbaren Ausbildungszeit von 12 Monaten; (LD 15 einschließlich 50 % Gehaltszulage) von 15 %,
    3. Ziffer 3
      Turnusärztinnen und Turnusärzte in Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt (TAF; LD 13) von 17 %,
    4. Ziffer 4
      Turnusärztinnen und Turnusärzte in Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt (TAF+) nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach gemäß den ärzterechtlichen Bestimmungen anrechenbaren Ausbildungszeit von 24 Monaten; (LD 13 einschließlich 100 % Gehaltszulage) von 17 %,
    5. Ziffer 5
      Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin (AA; LD 12) von 17 %,
    6. Ziffer 6
      Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen (AA+ nach mindestens zehnjähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit; (LD 11 einschließlich 75 % Gehaltszulage) von 17 %,
    7. Ziffer 7
      Fachärztinnen und Fachärzte (FA; LD 10) um 20 %, nicht jedoch die im Absatz 2, berücksichtigte sondervertragliche Gehaltszulage 2012 von 178,1 Euro,
    8. Ziffer 8
      Fachärztinnen und Fachärzte mit spezifischen Kenntnissen (FA+ nach mindestens fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach; (LD 9 einschließlich 50 % Gehaltszulage) von 20 %, nicht jedoch die im Absatz 2, berücksichtigte sondervertragliche Gehaltszulage 2012 von 178,1 Euro sowie
    9. Ziffer 9
      Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte (PA8 und PA7; LD 8 und 7) von 20 %.
  2. Absatz 2Daraus ergeben sich für das Kalenderjahr 2015 folgende Beträge:

Stufe

TAA

TAA+

TAF

TAF+

AA

AA+

FA

FA+

PA8

PA7

1

2674,4

2757,8

3084,1

3195,6

3307,1

3784,8

4135,7

4688,0

4711,6

5175,0

2

2740,2

2826,5

3164,5

3280,0

3395,5

3891,6

4248,3

4820,5

4851,5

5332,3

3

2806,3

2895,2

3244,3

3364,0

3483,7

3998,4

4360,9

4953,6

4992,0

5490,0

4

2871,9

2964,0

3324,1

3448,0

3571,9

4104,9

4473,0

5086,5

5132,4

5647,2

5

2937,6

3032,4

3404,2

3532,2

3660,2

4212,0

4585,6

5219,2

5272,7

5804,9

6

3002,9

3101,0

3484,0

3616,3

3748,6

4318,9

4698,1

5352,1

5413,1

5962,4

7

3068,4

3169,6

3564,2

3700,7

3837,2

4425,8

4810,7

5484,9

5553,5

6119,8

8

3134,1

3238,2

3644,2

3785,2

3926,2

4532,6

4923,0

5617,6

5693,6

6277,6

9

3199,2

3306,5

3724,2

3869,8

4015,4

4639,6

5035,7

5750,6

5834,3

6434,8

10

3264,9

3375,2

3804,6

3954,5

4104,4

4746,3

5147,8

5883,4

5974,4

6592,4

11

3330,4

3443,9

3884,8

4038,9

4193,0

4853,4

5260,6

6016,0

6114,5

6749,8

12

3395,8

3512,3

3965,9

4124,3

4282,7

4960,2

5372,9

6149,0

6255,2

6907,6

13

3461,3

3580,9

4046,2

4208,8

4371,5

5067,0

5485,3

6281,8

6395,4

7065,4

14

3526,5

3649,6

4127,3

4293,7

4460,2

5174,0

5597,9

6414,4

6535,8

7222,7

15

3591,9

3718,4

4207,6

4378,7

4549,8

5281,1

5710,6

6547,6

6676,4

7380,1

  1. Absatz 3Die Beträge nach Absatz 2, sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts einschließlich allfälliger Gehaltszulagen nach dem im Absatz eins, vorgesehenen prozentuellen Ausmaß mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. In den Beträgen der Schemata FA und FA+ ist eine Gehaltszulage in Höhe von 178,1 Euro im Jahr 2015 enthalten, die jährlich gesondert mit 3,496 % der Stufe 11 der Funktionslaufbahn LD 8 zu valorisieren ist.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 48 a, wird folgender Paragraph 48 b, eingefügt:

§ 48b
Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

  1. Absatz einsDie in einer Anstalt, einem Heim, einem Pflegezentrum oder einer Krankenanstalt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands tätigen nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 190 und zwar
    1. Ziffer eins
      Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker ab 1. Juli 2015 100 Euro sowie ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils 50 Euro,
    2. Ziffer 2
      Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) ab 1. Juli 2015 50 Euro,
    3. Ziffer 3
      Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegehilfe (alle nach dem MTF-SHD-G) sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten ab 1. Juli 2015 100 Euro sowie ab 1. Jänner 2017 50 Euro.
  2. Absatz 2Die Beträge nach Absatz eins, sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Absatz eins, dargestellt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 63, lautet:

§ 63
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeindedienstrechtsänderungsgesetz 2015

Auf Ansuchen und Anträge, die auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 18, anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen und Anträge unzulässig.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 64, samt Überschrift angefügt:

§ 64
Übergangsbestimmung zum Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2015

  1. Absatz einsFür alle vor dem 1. Juli 2015 und danach ununterbrochen in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte werden die im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach Paragraph 53, Absatz 4, Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, ermittelt und der festgestellte Betrag in Form eines monatlichen, nicht ruhegenussfähigen Äquivalents nicht valorisiert, jedoch nach der Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Verhältnis zum Jahr 2014 aliquotiert, ausbezahlt, wenn nicht aus dem selben Titel und von welchem Rechtsträger immer Ärzteanteile erhalten werden. Dieses Äquivalent bildet keine Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Mehrdienstleistungs- und Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen. Für Zeiten einer Karenzierung oder eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses (nicht jedoch sonstige Abwesenheiten) im Kalenderjahr 2014 werden anteilig jene Ärzteanteile hinzugerechnet, die im Zeitraum der Dienstverrichtung im restlichen Jahr 2014 angefallen sind. Im Fall einer Karenzierung während des gesamten Kalenderjahres 2014 sind die auf die Ansätze des Jahres 2014 hochgerechneten Ärzteanteile der letzten zwölf Monate der tatsächlichen Dienstverrichtung heranzuziehen. Der Anspruch auf das Äquivalent besteht auch im Fall einer Änderung in der ärztlichen Verwendung bzw. Funktion sowie einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zu einer Maßnahme der Aus- und Weiterbildung bzw. einer sechs Monate nicht übersteigenden Zeit der beruflichen Neuorientierung fort.
  2. Absatz 2Das Äquivalent nach Absatz eins, ist dabei nach folgender Staffelung für die den jeweiligen Betrag übersteigende Beträge zu kürzen:
    1. Ziffer eins
      über 35.000 Euro um 10 %;
    2. Ziffer 2
      über 50.000 Euro um 20 %;
    3. Ziffer 3
      über 100.000 Euro um 25 %;
    4. Ziffer 4
      über 150.000 Euro um 30 %;
    5. Ziffer 5
      über 200.000 Euro um 40 %.
  3. Absatz 3Anstelle der Leistung nach Absatz eins und 2 können die von Absatz eins, erfassten Ärztinnen und Ärzte auch eine schriftliche und unwiderrufliche Optionserklärung bis längstens 30. Juni 2025 abgeben und erhalten jeweils den im Paragraph 48 a, vorgesehenen erhöhten Grundgehalt.
  4. Absatz 4Jene Ärztinnen und Ärzte, die eine Optionserklärung nach Absatz 3, abgegeben haben, deren Jahresbezüge einschließlich aller regelmäßig gebührenden Bezugsanteile einschließlich Nebengebühren sowie der Honorare und Ärzteanteile an Gebühren für ambulante Leistungen - mit Ausnahme von gesondert ausbezahlten Mehrleistungen - im Kalenderjahr 2014 142.000 Euro nicht überschritten haben, erhalten zusätzlich eine Optionszulage. Diese beträgt maximal 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung, wenn der Zuschlag zum Grundgehalt gemäß Paragraph 48 a, zum Optionszeitpunkt nicht zumindest 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung höher ist als die auf Grund der Option gemäß Absatz 3, entfallenden Ärzteanteile gemäß Absatz eins, Für diesen Vergleich werden die im Kalenderjahr 2014 bezogenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach Paragraph 53, Absatz 4, Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, zum Optionszeitpunkt jeweils wie der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 angepasst. Die maximale Optionszulage reduziert sich bei einem Jahresbezug von über 137.000 Euro auf 5.000 Euro, von über 138.000 Euro auf 4.000 Euro, von über 139.000 Euro auf 3.000 Euro, von über 140.000 Euro auf 2.000 Euro, von über 141.000 Euro auf 1.000 Euro. Bei einem Jahreseinkommen über 142.000 Euro gebührt keine Optionszulage mehr. Die Optionszulage wird monatlich ausbezahlt und im selben prozentuellen Ausmaß wie der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 angepasst.
  5. Absatz 5Ändert sich der analog Absatz 4, erster Satz ermittelte Jahresbezug bis einschließlich 2019 so, dass nach Absatz 4, vorletzter Satz keine oder eine Optionszulage in veränderter Höhe gebühren würde, so ist die Optionszulage entsprechend anzupassen, wobei die Wertgrenzen und die garantierte Höhe der Optionszulage wie der Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 jährlich angepasst werden.
  6. Absatz 6Die zur Ermittlung der Einkünfte notwendigen Unterlagen und Nachweise, insbesondere jene über die Ärztehonorare sind von Bediensteten beizubringen, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist nachzureichen bei sonstigem Anspruchsverlust.“

Artikel V
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002

Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Eintragungen eingefügt:

„§ 139d

Sonderbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

Paragraph 139 e,

Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete zur flexiblen Dienstzeitregelung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 55, Absatz 3, wird die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen“ durch die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 55, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aFür Bedienstete, die als Fach-Sozialbetreuer - Altenarbeit in Einrichtungen der Städte mit eigenem Statut tätig sind, ist eine Vereinbarung oder eine Festlegung nach Absatz 3, abzuschließen bzw. zu erlassen, in der für diese Bediensteten eine Dienstzeitregelung getroffen wird, die über Absatz 3, hinausgehend jedenfalls eine regelmäßige Wochendienstzeit von 39 Stunden und in Abstimmung mit der Personalvertretung oder dem Betriebsrat einen maximal viermonatigen Durchrechnungszeitraum für Mehrdienstleistungen vorsieht.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 55, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001, im 5. Hauptstück, Abschnitt 3a des Oö. GDG 2002 bzw. im Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 81, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Bedienstete nach Paragraph 34 c, Oö. LGG bzw. Paragraph 193 a, Oö. GDG 2002, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 139 c, wird folgender Paragraph 139 d, samt Überschrift eingefügt:

§ 139d
Sonderbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

  1. Absatz einsAuf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie auf die im Paragraph 34 c, Oö. LGG angeführten Bediensteten, die Beamtinnen und Beamte nach diesem Gesetz oder sonstige Bedienstete sind, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die Bestimmungen des Abschnitts IIA Oö. LGG sowie die Übergangsbestimmung des Paragraph 113 h, Oö. LGG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte nach Paragraph 138, oder nach Paragraph 139, Absatz eins, sind Paragraph 48 a, Oö. GG 2001 sowie die Übergangsbestimmung des Paragraph 64, Oö. GG 2001 sinngemäß anzuwenden. Auf die im 3a. Abschnitt des Oö. GDG 2002 angeführten Bediensteten nach Paragraph 138, oder nach Paragraph 139, Absatz eins, ist Paragraph 193 a, Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 139 d, wird folgender Paragraph 139 e, samt Überschrift eingefügt:

§ 139e
Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete zur flexiblen Dienstzeitregelung

Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, ist die für Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3,, 3a und 7 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 145, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 21 a, Oö. LVBG und Paragraph 13 b, Oö. LGG oder gemäß Paragraph 40, Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.“

Artikel VI
Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 28, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
  2. Absatz 4Patienten sind auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 27 a, zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 34, lautet:

§ 34
Anzahl der zu beschäftigenden Ärzte

Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2008,, in der Fassung der Vereinbarung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 53, Absatz 4, wird die Wortfolge „bzw. am Ambulanz-Gebührenersatz gemäß Paragraph 61 “, durch die Wortfolge „- ausgenommen bei ambulanten Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet werden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde -“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 54, Absatz 3 und 5 wird jeweils der Betrag „25 %“ durch „31 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 63, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(ausgenommen Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bis 5)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 63, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aSofern es sich nicht um Fälle der Unabweisbarkeit handelt, kann eine Aufnahme abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme eine Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach einer Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, für Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte.
  2. Absatz eins bDie Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 45, aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.4.2004, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 1, aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind, und“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 67, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Fondskrankenanstalten haben ihrerseits sicherzustellen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorgenommen wird, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse einheitlich gestaltet werden. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden und haben sicherzustellen, dass im Zweifelsfall die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card überprüft werden.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 87, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die private Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinn der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 88, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das 6. Hauptstück gilt soweit, als seine Bestimmungen nicht ausdrücklich auf öffentliche Krankenanstalten beschränkt sind.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 88, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 90, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Diese Verträge haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalls, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die im Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die
    e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“

Artikel VII
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Eintragungen eingefügt:

3a. Abschnitt
Sonderbestimmungen für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

Paragraph 193 a, 

Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 96, Absatz 3, wird die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen“ durch die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 96, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aFür Bedienstete, die als Fach-Sozialbetreuer - Altenarbeit in Einrichtungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands tätig sind, ist eine Vereinbarung oder eine Festlegung nach Absatz 3, abzuschließen bzw. zu erlassen, in der für diese Bediensteten eine Dienstzeitregelung getroffen wird, die über Absatz 3, hinausgehend jedenfalls eine regelmäßige Wochendienstzeit von 39 Stunden und in Abstimmung mit der Personalvertretung oder dem Betriebsrat einen viermonatigen Durchrechnungszeitraum für Mehrdienstleistungen vorsieht.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 96, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Paragraph 193 a, vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 126, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Bedienstete nach Paragraph 193 a,, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegerischen, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 193, wird folgender neuer 3a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

3a. Abschnitt
Sonderbestimmungen für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

Paragraph 193 a, <, b, r, /, >, E, r, h, ö, h, t, e, r, Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

  1. Absatz einsDie in einer Anstalt, einem Heim, einem Pflegezentrum oder einer Krankenanstalt einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands tätigen nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 28 und zwar
    1. Ziffer eins
      Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker ab 1. Juli 2015 100 Euro sowie ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils 50 Euro,
    2. Ziffer 2
      Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) ab 1. Juli 2015 50 Euro,
    3. Ziffer 3
      Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegehilfe (alle nach dem MTF-SHD-G) sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten ab 1. Juli 2015 100 Euro sowie ab 1. Jänner 2017 50 Euro.
  2. Absatz 2Die Beträge nach Absatz eins, sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Absatz eins, dargestellt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 230, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 179 und Paragraph 13 b, Oö. LGG oder Paragraph 40, Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.“

Artikel VIII
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 50, Absatz 3, wird die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen“ durch die Wortfolge „zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 50, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aFür Bedienstete, die als Fach-Sozialbetreuer - Altenarbeit in Einrichtungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands tätig sind, ist eine Vereinbarung oder eine Festlegung nach Absatz 3, abzuschließen bzw. zu erlassen, in der für diese Bediensteten eine Dienstzeitregelung getroffen wird, die über Absatz 3, hinausgehend jedenfalls eine regelmäßige Wochendienstzeit von 39 Stunden und in Abstimmung mit der Personalvertretung oder dem Betriebsrat einen viermonatigen Durchrechnungszeitraum für Mehrdienstleistungen vorsieht.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 50, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 76, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Bedienstete nach Paragraph 34 c, Oö. LGG bzw. Paragraph 48 b, Oö. GG 2001, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß.“

Artikel IX
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Juli 2015 in Kraft soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Artikel römisch VI Ziffer eins,, 2, 5 bis 12 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  3. Absatz 3Abweichend von Artikel römisch VI Ziffer 3, können die Rechtsträger von Krankenanstalten Ärztinnen und Ärzten, die vor dem 1. Juli 2015 Ärzteanteile an Ambulanzgebühren erhalten haben und nicht in ein anderes Gehaltssystem optiert haben, unter nachstehenden Voraussetzungen ein Äquivalent überlassen: Das Äquivalent ermittelt sich nach den im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteilen gemäß Artikel 53 Absatz 4, Oö. KAG 1997, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde. Das Äquivalent wird nicht valorisiert, ist weder ruhegenussfähiger Monatsbezug noch Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Mehrdienstleistungs- und Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen. Das Äquivalent ist nach folgender Staffelung für die den jeweiligen Betrag übersteigende Beträge zu kürzen:
    1. Ziffer eins
      über 35.000 Euro um 10 %;
    2. Ziffer 2
      über 50.000 Euro um 20 %;
    3. Ziffer 3
      über 100.000 Euro um 25 %;
    4. Ziffer 4
      über 150.000 Euro um 30 %;
    5. Ziffer 5
      über 200.000 Euro um 40 %.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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