LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 29. April 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 45 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Welser Heide“ in der Stadtgemeinde Wels als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Welser Heide“ in der Stadtgemeinde Wels als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, B, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g,

Das Gebiet „Welser Heide“ in der Stadtgemeinde Wels (offizielle Gebietskennziffer AT 3126000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz 2, der „Vogelschutz-Richtlinie“ (Paragraph 7,) und wird als „Europaschutzgebiet Welser Heide“ bezeichnet.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, r, e, n, z, e, n,

In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, z, w, e, c, k,

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Welser Heide“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.

Tabelle 1:

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

A113

Wachtel

(Coturnix coturnix)

Offenes Kulturland mit hohen Wiesenanteilen

A142

Kiebitz

(Vanellus vanellus)

Großflächige offene Landschaften mit Wiesen und Feuchtgebieten

A153

Bekassine

(Gallinago gallinago)

Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hoher, aber nicht zu dicht stehender Vegetation; feuchtes, stocherfähiges Bodensubstrat

A160

Großer Brachvogel

(Numenius arquata)

Offene, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandflächen

A247

Feldlerche

(Alauda arvensis)

Großflächig offenes Kulturland mit hohen Wiesenanteilen

A276

Schwarzkehlchen

(Saxicola torquata)

Offenes Kulturland mit Gebüschen und Wiesen oder Bracheflächen

Paragraph 4 <, b, r, /, >, E, r, l, a, u, b, t, e, Maßnahmen

  1. Absatz einsMaßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      der Flugbetrieb einschließlich des militärischen Flugbetriebs sowie damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten im bisherigen Ausmaß;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von maximal einmal jährlich stattfindenden „Flugtagen“ im bisherigen Ausmaß ab 15. Juli eines jeden Jahres, wobei sich die Besucherinnen und Besucher innerhalb des Europaschutzgebiets ausschließlich in dem in der Anlage 1 gekennzeichneten Teilbereich aufhalten dürfen; bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieses Bereichs, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2015,, insbesondere der militärische Ausbildungs- und Übungsbetrieb im bisherigen Ausmaß; darüberhinausgehender Ausbildungs- und Übungsbetrieb im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
    4. Ziffer 4
      die Mahd der Wiesen ab 15. Juli eines jeden Jahres;
    5. Ziffer 5
      die regelmäßige Mahd der Graspisten in dem für den Flugbetrieb unbedingt erforderlichen Ausmaß;
    6. Ziffer 6
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
    7. Ziffer 7
      die Errichtung von Hochständen für die Jagdausübung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
    8. Ziffer 8
      die Errichtung von Lehrpfaden, die Aufstellung von Informationstafeln sowie die Durchführung von naturkundlichen Führungen und dergleichen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
    9. Ziffer 9
      im Rahmen der rechtmäßigen gewerblichen Wirtschaft außerhalb des Europaschutzgebiets
      1. Litera a
        Erschütterungen,
      2. Litera b
        Emissionen von Staub und sonstigen Schadstoffen,
      3. Litera c
        Emissionen von Lärm, die zu Lärmimmissionen im Sinn der Ziffer 11, führen,
      4. Litera d
        Emissionen von Licht, ausgenommen die Verwendung von Laserbeamern, Lichthackern und dergleichen sowie die Beleuchtung größerer Flächen mit hoher Lichtstärke, die vom Europaschutzgebiet aus wahrnehmbar sind;
    10. Ziffer 10
      die Raumnutzung für betriebliche Standorterweiterungen außerhalb des Europaschutzgebiets, ausgenommen die Errichtung von Gebäuden mit großflächigen Glasfassaden im unmittelbaren Randbereich des Europaschutzgebiets;
    11. Ziffer 11
      Lärmimmissionen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von weniger als 65 dBA auf Flächen innerhalb des Europaschutzgebiets;
    12. Ziffer 12
      Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen wie Pisten, Wegen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang im Zeitraum von 15. Juli eines jeden Jahres bis 1. Februar des darauffolgenden Jahres.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, Z, i, e, l, des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Zugvogelarten gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, L, a, n, d, s, c, h, a, f, t, s, p, f, l, e, g, e, p, l, a, n,

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Vogelarten zu gewährleisten.

Tabelle 2:

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

A113 Wachtel

Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen und Brachen

A142 Kiebitz

Erhalt extensiv genutzter Wiesen, Erhalt von Kleingewässern in Wiesen und Brachen

A153 Bekassine

Erhalt extensiv genutzter, gehölzfreier Grünlandflächen mit Feuchtstellen und Kleingewässern

A160 Großer Brachvogel

Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen

A247 Feldlerche

Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen

A276 Schwarzkehlchen

Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Brachen mit einzelnen Gebüschen

Paragraph 7 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n,

Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.

Paragraph 8 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat

Anlagen

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur