Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 29. April 2015 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 44 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird |
Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2014,, wird verordnet:
Der Mondsee und der Attersee, die Seeache sowie Teile des Weißenbaches, der Fuschler Ache und der Zeller Ache sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. November 2013 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FF-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und werden als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet.
Der Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ | Bezeichnung des Lebensraums |
3140 | Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen |
3260 | Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des des Callitricho-Batracdhion |
sowie
Tabelle 2
Codebezeichnung | Bezeichnung der Art |
1139 | Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri) |
1141 | Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke) |
Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3140 Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen | Erhalt des trophischen Zustands der Seen; Reduktion von Nährstoffen in belasteten Uferabschnitten bzw. Zubringern; Renaturierung von Uferbereichen (Rückbau hart verbauter Abschnitte, Herstellen von Flachwasserbereichen, etc.) |
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion | Renaturierung verbauter Gewässerabschnitte; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken; Erhalt der Gewässergüteklasse |
und
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1139 Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri) | Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten |
1141 Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke) | Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten |
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Für die Oö. Landesregierung: |
Dr. Haimbuchner |
Landesrat |
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