LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 29. April 2015 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 41 Landesgesetz: | Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 36/2009, Initiativantrag Beilage Nr. 595/2012, Initiativantrag Beilage Nr. 1208/2014, Initiativantrag Beilage Nr. 1240/2014, Initiativantrag Beilage Nr. 1242/2014, Ausschussbericht Beilage Nr. 1416/2015, 52. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Statut für die Stadt Steyr 1992 geändert werden
(Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes (Oö. L-VG)
Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG), LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 90/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG), Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 1991,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 59 Abs. 2 lautet:Artikel 59, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 59 Abs. 3 erster Satz lautet:Artikel 59, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Art. 59 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von wenigstens 8 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt wurde“ durch die Wortfolge „Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde“ ersetzt.Im Artikel 59, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von wenigstens 8 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt wurde“ durch die Wortfolge „Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG)
Das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz (Oö. BBRG), LGBl. Nr. 5/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz (Oö. BBRG), Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Personalfragen, Wahlen“ und der anschließende Beistrich durch die Wortfolge „Die Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Personalfragen, Wahlen“ und der anschließende Beistrich durch die Wortfolge „Die Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die Unterstützung von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Familien- und Vornamen“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „Familien- und Vornamen“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Gegenstand die beantragte Bürgerinnen- und Bürger-Initiative“ durch die Wortfolge „der Gegenstand der beantragten Bürgerinnen- und Bürger-Initiative“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Gegenstand die beantragte Bürgerinnen- und Bürger-Initiative“ durch die Wortfolge „der Gegenstand der beantragten Bürgerinnen- und Bürger-Initiative“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Geltung als Petition
Anträge, die von weniger als 2 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 Oö. L-VG.“Anträge, die von weniger als 2 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Artikel 64, Oö. L-VG.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von wenigstens 8 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde“ durch die Wortfolge „Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von wenigstens 8 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde“ durch die Wortfolge „Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „nach dem Einlangen des entsprechenden Stückes des Landesgesetzblatts“ durch die Wortfolge „nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „nach dem Einlangen des entsprechenden Stückes des Landesgesetzblatts“ durch die Wortfolge „nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Landtag im Sinn des § 20 der Oö. Landtagswahlordnung erfüllt.“Zur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Landtag im Sinn des Paragraph 20, der Oö. Landtagswahlordnung erfüllt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 30 Abs. 4 wird der Verweis „§ 100 der Oö. Landtagswahlordnung“ durch den Verweis „§ 76 Oö. Landtagswahlordnung“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 4, wird der Verweis „§ 100 der Oö. Landtagswahlordnung“ durch den Verweis „§ 76 Oö. Landtagswahlordnung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 und der Anlage 2 wird jeweils die Wortfolge „Familien- und Vorname“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachname und Vorname“ ersetzt.
Artikel III
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 31a Abs. 2 erster Halbsatz lautet:Paragraph 31 a, Absatz 2, erster Halbsatz lautet:
„Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt;“„Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des Paragraph 17, Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 31a Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 31 a, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden.“„Im Übrigen sind Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24 und Paragraph 25, des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 31a Abs. 4 dritter Satz lautet:Paragraph 31 a, Absatz 4, dritter Satz lautet:
„Für das Ermittlungsverfahren gelten § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß.“„Für das Ermittlungsverfahren gelten Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, Oö. BBRG sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 38 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage von einer Mindestanzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird. Diese Mindestanzahl berechnet sich wie folgt:
in Gemeinden mit bis zu 1.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 18 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, mindestens aber durch 50 Personen, wobei eine Unterstützung durch 150 Personen jedenfalls ausreicht;
in Gemeinden mit mehr als 1.000 und bis zu 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 15 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 900 Personen jedenfalls ausreicht;
in Gemeinden mit mehr als 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 9 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 1.400 Personen jedenfalls ausreicht.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 38 Abs. 2 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:Nach Paragraph 38 a, wird folgender Paragraph 38 b, eingefügt:
„§ 38b
Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
(1)Absatz einsDas Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
(2)Absatz 2Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
(3)Absatz 3Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, mindestens aber von 25 Personen, unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, mindestens aber von 25 Personen, unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.
(4)Absatz 4Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Absatz eins bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Absatz eins bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.
(5)Absatz 5§ 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 33, Absatz eins, Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 53 Abs. 3 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
Artikel IV
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992)
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2014, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 32 Abs. 2 dritter Satz lautet:Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; Paragraph 16, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn“ durch die Wortfolge „Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn“ durch die Wortfolge „Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 39 Abs. 6 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 39, Absatz 6, erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Kontrollamtsleiterin bzw. der Kontrollamtsleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt. Vor der Bestellung der Kontrollamtsleiterin bzw. des Kontrollamtsleiters hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden. Bei der Anhörung sind alle Mitglieder des Gemeinderats teilnahme- und frageberechtigt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 40 Abs. 5 dritter Satz lautet:Paragraph 40, Absatz 5, dritter Satz lautet:
„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; Paragraph 16, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 67 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt“ durch die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß Paragraph 17, O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt“ durch die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des Paragraph 17, Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 67 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 67, Absatz 7, letzter Satz lautet:
„Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden.“„Im Übrigen sind Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24 und Paragraph 25, des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 67 Abs. 8 letzter Satz lautet:Paragraph 67, Absatz 8, letzter Satz lautet:
„Für das Ermittlungsverfahren gelten § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß.“„Für das Ermittlungsverfahren gelten Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, Oö. BBRG sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 68, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 68 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 68, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 68 Abs. 4 entfällt das Zitat „2“ und der nachfolgende Beistrich.Im Paragraph 68, Absatz 4, entfällt das Zitat „2“ und der nachfolgende Beistrich.
13.Novellierungsanordnung 13, § 69 lautet:Paragraph 69, lautet:
„§ 69
Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
(1)Absatz einsDas Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt.
(2)Absatz 2Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
(3)Absatz 3Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.
(4)Absatz 4Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Absatz eins bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Absatz eins bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.
(5)Absatz 5§ 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 33, Absatz eins, Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel V
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992)
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2014, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 1 dritter Satz entfällt.Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 32 Abs. 2 dritter Satz lautet:Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; Paragraph 16, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn“ durch die Wortfolge „Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn“ durch die Wortfolge „Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 39 Abs. 6 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 39, Absatz 6, erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Kontrollstellenleiterin bzw. der Kontrollstellenleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt. Vor der Bestellung der Kontrollstellenleiterin bzw. des Kontrollstellenleiters hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden. Bei der Anhörung sind alle Mitglieder des Gemeinderats teilnahme- und frageberechtigt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 40 Abs. 5 dritter Satz lautet:Paragraph 40, Absatz 5, dritter Satz lautet:
„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; Paragraph 16, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 67 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt“ durch die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß Paragraph 17, O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt“ durch die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des Paragraph 17, Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 67 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 67, Absatz 7, letzter Satz lautet:
„Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden.“„Im Übrigen sind Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24 und Paragraph 25, des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 67 Abs. 8 letzter Satz lautet:Paragraph 67, Absatz 8, letzter Satz lautet:
„Für das Ermittlungsverfahren gelten § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß.“„Für das Ermittlungsverfahren gelten Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, Oö. BBRG sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 68, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 68 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 68, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 68 Abs. 4 entfällt das Zitat „2“ und der nachfolgende Beistrich.Im Paragraph 68, Absatz 4, entfällt das Zitat „2“ und der nachfolgende Beistrich.
14.Novellierungsanordnung 14, § 69 lautet:Paragraph 69, lautet:
„§ 69
Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
(1)Absatz einsDas Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt.
(2)Absatz 2Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
(3)Absatz 3Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.
(4)Absatz 4Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Absatz eins bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Absatz eins bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.
(5)Absatz 5§ 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 33, Absatz eins, Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel VI
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992)
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2014, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 32 Abs. 2 dritter Satz lautet:Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; Paragraph 16, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn“ durch die Wortfolge „Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn“ durch die Wortfolge „Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 39 Abs. 6 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 39, Absatz 6, erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Kontrollamtsleiterin bzw. der Kontrollamtsleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt. Vor der Bestellung der Kontrollamtsleiterin bzw. des Kontrollamtsleiters hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden. Bei der Anhörung sind alle Mitglieder des Gemeinderats teilnahme- und frageberechtigt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 40 Abs. 5 dritter Satz lautet:Paragraph 40, Absatz 5, dritter Satz lautet:
„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„Die Sitzungen sind nicht öffentlich; Paragraph 16, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 67 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt“ durch die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß Paragraph 17, O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt“ durch die Wortfolge „Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des Paragraph 17, Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 67 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 67, Absatz 7, letzter Satz lautet:
„Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden.“„Im Übrigen sind Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24 und Paragraph 25, des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 67 Abs. 8 letzter Satz lautet:Paragraph 67, Absatz 8, letzter Satz lautet:
„Für das Ermittlungsverfahren gelten § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß.“„Für das Ermittlungsverfahren gelten Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, Oö. BBRG sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 68, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 5 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 68 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 68, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 68 Abs. 4 entfällt das Zitat „2“ und der nachfolgende Beistrich.Im Paragraph 68, Absatz 4, entfällt das Zitat „2“ und der nachfolgende Beistrich.
13.Novellierungsanordnung 13, § 69 lautet:Paragraph 69, lautet:
„§ 69
Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
(1)Absatz einsDas Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt.
(2)Absatz 2Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
(3)Absatz 3Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.
(4)Absatz 4Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Absatz eins bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Absatz eins bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.
(5)Absatz 5§ 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 33, Absatz eins, Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel VII
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Art. I tritt mit dem Beginn der XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Art. römisch eins tritt mit dem Beginn der römisch 28 . Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft.
(2)Absatz 2Art. II bis VI treten - sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist - mit dem Beginn der XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft.Art. römisch II bis römisch VI treten - sofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist - mit dem Beginn der römisch 28 . Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft.
(3)Absatz 3Art. II Z 5, 6 und 9 bis 12, Art. III Z 1 bis 3, Art. IV Z 7 bis 9, Art. V Z 8 bis 10 und Art. VI Z 7 bis 9 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.Art. römisch II Ziffer 5,, 6 und 9 bis 12, Art. römisch III Ziffer eins bis 3, Art. römisch IV Ziffer 7 bis 9, Art. römisch fünf Ziffer 8 bis 10 und Art. römisch VI Ziffer 7 bis 9 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(4)Absatz 4Bis zum Beginn der XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags wird im jeweiligen § 69 Abs. 7 und 8 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Statuts für die Stadt Wels 1992 und des Statuts der Stadt Steyr 1992 der Verweis auf das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz durch den Verweis auf das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, ersetzt.Bis zum Beginn der römisch 28 . Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags wird im jeweiligen Paragraph 69, Absatz 7 und 8 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Statuts für die Stadt Wels 1992 und des Statuts der Stadt Steyr 1992 der Verweis auf das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz durch den Verweis auf das Oö. Bürgerrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, ersetzt.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Dr. Pühringer |

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