LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 13. März 2015 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 27 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz |
Verordnung der Oö. Landesregierung
betreffend die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und
die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
Auf Grund § 4 Abs. 2 des Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetzes, LGBl. Nr. 18/1960, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 4, Absatz 2, des Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1960,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille
§ 1Paragraph eins,
Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite das oberösterreichische Landeswappen und trägt auf der Rückseite, eingerahmt von einem einfachen Rautenmuster, die Aufschrift „Dank des Landes Oberösterreich für Lebensrettung“. Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt. Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß.
§ 2Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille wird in Silber und in Bronze verliehen.
(2)Absatz 2Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille in Silber kann nur Personen verliehen werden, die wiederholt eine Rettungstat gesetzt haben.
2. Abschnitt
Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
§ 3Paragraph 3,
(1)Absatz einsAuszeichnungswürdig im Sinn des § 2 Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatz-medaillengesetz ist ein persönlicher, aufopfernder und uneigennütziger Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen dann, wenn im Ausmaß von mindestens 20 Stunden zur Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen beigetragen wird.Auszeichnungswürdig im Sinn des Paragraph 2, Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatz-medaillengesetz ist ein persönlicher, aufopfernder und uneigennütziger Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen dann, wenn im Ausmaß von mindestens 20 Stunden zur Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen beigetragen wird.
(2)Absatz 2Ein Einsatz in persönlichem Interesse oder nach Ablauf der Katastrophe zur Beseitigung von Schäden erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Verleihung der Medaille.
§ 4Paragraph 4,
Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite das oberösterreichische Landeswappen und trägt auf der Rückseite, eingerahmt von einem strahlenförmigen Rautenmuster, die Aufschrift „Dank des Landes Oberösterreich für Katastropheneinsatz“. Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt. Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß. Zusätzlich kann auf das Band eine Plakette aufgebracht werden, deren Gravur die Katastrophe bezeichnet, zu deren Abwehr ein Beitrag im Sinn des § 3 Abs. 1 geleistet wurde.Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite das oberösterreichische Landeswappen und trägt auf der Rückseite, eingerahmt von einem strahlenförmigen Rautenmuster, die Aufschrift „Dank des Landes Oberösterreich für Katastropheneinsatz“. Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt. Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß. Zusätzlich kann auf das Band eine Plakette aufgebracht werden, deren Gravur die Katastrophe bezeichnet, zu deren Abwehr ein Beitrag im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, geleistet wurde.
§ 5Paragraph 5,
Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz wird nur in Bronze verliehen.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Medaillen werden von Amts wegen oder über Vorschlag verliehen.
(2)Absatz 2Jede Person ist berechtigt, die Verleihung einer Medaille für andere Personen bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschlagen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, eingetreten ist.
(3)Absatz 3Vorschläge auf Verleihung einer Medaille an Angehörige des Bundesheeres, der Exekutive, einer Feuerwehr oder an Angehörige der nach § 5 Oö. Katastrophenschutzgesetz anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sind, wenn die auszeichnungswürdige Tat in Ausübung des Dienstes gesetzt wurde, vom zuständigen Dienstvorgesetzten einzubringen.Vorschläge auf Verleihung einer Medaille an Angehörige des Bundesheeres, der Exekutive, einer Feuerwehr oder an Angehörige der nach Paragraph 5, Oö. Katastrophenschutzgesetz anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sind, wenn die auszeichnungswürdige Tat in Ausübung des Dienstes gesetzt wurde, vom zuständigen Dienstvorgesetzten einzubringen.
(4)Absatz 4Vorschläge auf Verleihung einer Medaille sind innerhalb von drei Jahren nach dem Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, einzubringen.
§ 7Paragraph 7,
Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht.
§ 8Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Medaillen gehen in den Besitz und das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2)Absatz 2Über die erfolgte Verleihung wird der Person, in deren Besitz und Eigentum die Medaille übergeht, eine Verleihungsurkunde ausgefolgt.
§ 9Paragraph 9,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. Juli 1962 betreffend das Statut für die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl. Nr. 28/1962, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. Juli 1962 betreffend das Statut für die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1962,, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Dr. Pühringer |
Landeshauptmann |

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