LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. Februar 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 24 Verordnung:

Oö. Ergänzungszulagenverordnung 2015

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung
der Ergänzungszulage für das Jahr 2015 (Oö. Ergänzungszulagenverordnung 2015)

Auf Grund des Paragraph 29, Absatz 5, Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, und des Paragraph 26, Absatz 5, Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird verordnet:

Artikel I
Mindestsatz gemäß Oö. PG 2006

Der Mindestsatz im Sinn des Paragraph 29, Absatz 5, Oö. PG 2006 beträgt ab dem 1. Jänner 2015

  1. Ziffer eins
    für die Beamtin oder den Beamten 872,31 Euro und erhöht sich für die verheiratete Beamtin oder den verheirateten Beamten sowie für die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie oder er verpflichtet ist, für den Unterhalt des früheren Ehegatten oder der früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen, um 435,58 Euro und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderbeihilfe gebührt, um 134,59 Euro;
  2. Ziffer 2
    für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 872,31 Euro und erhöht sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Kinderbeihilfe gebührt, um 134,59 Euro;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 Euro und nach diesem Zeitpunkt 570,14 Euro;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,75 Euro und nach diesem Zeitpunkt 872,31 Euro;
  5. Ziffer 5
    für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 872,31 Euro.

Artikel II
Mindestsatz gemäß Oö. L-PG

Der Mindestsatz im Sinn des Paragraph 26, Absatz 5, Oö. L-PG beträgt ab dem 1. Jänner 2015

  1. Ziffer eins
    für die Beamtin oder den Beamten 872,31 Euro und erhöht sich für die verheiratete Beamtin oder den verheirateten Beamten sowie für die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie oder er verpflichtet ist, für den Unterhalt des früheren Ehegatten oder der früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen, um 435,58 Euro und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderbeihilfe gebührt, um 134,59 Euro;
  2. Ziffer 2
    für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 872,31 Euro und erhöht sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Kinderbeihilfe gebührt, um 134,59 Euro;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 Euro und nach diesem Zeitpunkt 570,14 Euro;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,75 Euro und nach diesem Zeitpunkt 872,31 Euro;
  5. Ziffer 5
    für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 872,31 Euro.

Artikel III
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

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