LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. Februar 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 20 Verordnung:

Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 - Oö. DAV 2015

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Dienstausbildung für
Oö. Landesbedienstete geregelt wird
(Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 - Oö. DAV 2015)

Auf Grund der Paragraphen 16 und 24 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBI. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 121/2014, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, s, ;, Anwendungsbereich

  1. Absatz einsZweck dieser Verordnung ist die Regelung der Dienstausbildung im Hinblick auf die Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des
    Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Kuranstalten oder des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes 2005 fallen.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, A, n, f, o, r, d, e, r, u, n, g, e, n, für die jeweiligen Verwendungen

  1. Absatz einsDie für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.
  2. Absatz 2Bei Verwendungen, die nur bis zum Erreichen der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen niedriger bewertet sind und bei denen eine höherwertige Verwendung bei entsprechendem Arbeits- und Ausbildungserfolg vorgesehen ist, richtet sich die Dienstausbildung nach der voraussichtlichen höherwertigen Verwendung (insbesondere unter Anwendung eines Höherreihungskonzepts).
  3. Absatz 3Für Verwendungen, die gemäß Paragraph 23, Oö. GG 2001 im Einzelfall zu bewerten sind, wird die erforderliche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen in der konkreten Verwendung im Einzelfall festgesetzt.
  4. Absatz 4Für Bedienstete, für die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 nicht gilt, richten sich Umfang und Art der Dienstausbildung nach den in der Anlage angeführten vergleichbaren Verwendungen, soweit nach Paragraphen 25 und 25a Oö. LBG die Dienstausbildung zu absolvieren ist.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, M, o, d, u, l, 1 - Einführung

  1. Absatz einsDas Modul 1 besteht aus einem Einführungstag.
  2. Absatz 2Inhalte des Moduls 1 sind:
    1. Ziffer eins
      Basiswissen über den Dienstgeber Land Oberösterreich (Behördenaufbau und -strukturen);
    2. Ziffer 2
      Dienstrecht einschließlich Gleichbehandlung;
    3. Ziffer 3
      Landeshaushalt mit Schwerpunkt Kostenbewusstsein;
    4. Ziffer 4
      Grundinformation über die Personalvertretung.
  3. Absatz 3Der Einführungstag soll innerhalb der ersten vier Monate ab Aufnahme in den Oö. Landesdienst absolviert werden.
  4. Absatz 4Die Dienstbehörde oder der Dienstgeber hat die Veranstaltungen zu Modul 1 in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die in Absatz 3, angeführte Frist eingehalten werden kann.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, M, o, d, u, l, 2 - Allgemeine Ausbildung

  1. Absatz einsGegenstände des Moduls 2 sind:
    1. Ziffer eins
      Verfassungsrecht;
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      Innere Organisation und Verwaltungsentwicklung;
    4. Ziffer 4
      Dienstrecht;
    5. Ziffer 5
      Europarecht;
    6. Ziffer 6
      Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen (inkl. Betriebswirtschaftslehre).
  2. Absatz 2Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.
  3. Absatz 3Modul 2 ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung in Umfang und Intensität unterscheiden.
  4. Absatz 4Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens fünf Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Dienstprüfung beträgt beim:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungstyp 1: 3 Stunden;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungstyp 2: 4,5 Stunden;
    3. Ziffer 3
      Ausbildungstyp 3: 5,5 Stunden.
  5. Absatz 5Bedienstete, die nach Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2015 erstmals für eine juristische Verwendung herangezogen werden, haben jedenfalls Modul 2 im Ausbildungstyp 3 zu absolvieren, selbst wenn sie bereits Modul 2 in einem anderen Ausbildungstyp (AT 1 oder AT 2) absolviert haben.
  6. Absatz 6Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen. Die Dienstprüfung gilt als „mit Auszeichnung bestanden“, wenn mindestens 90 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden.
  7. Absatz 7Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, n, d, u, n, g, s, - und berufsspezifische Qualifikationen

Für Verwendungen, für die in der Anlage zu Paragraph 2, der Oö. Einreihungsverordnung 2005
(Oö. EV 2005) spezifische Verwendungsvoraussetzungen normiert sind oder für die sonstige sondergesetzliche Berufsvorschriften gelten, sind gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Oö. LBG die Erlangung entsprechender verwendungs- und berufsspezifischer Qualifikationen und deren Nachweis anzuordnen.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, B, e, s, o, n, d, e, r, e, Ernennungserfordernisse nach Paragraphen 29 bis 32 Oö. LBG

Besonderes Ernennungserfordernis anlässlich der Pragmatisierung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D ist Modul 2 bei Verwendungen, die jenen Verwendungen entsprechen, bei denen in der Anlage zu dieser Verordnung Modul 2 vorgeschrieben ist.

Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:

  1. Ziffer eins
    Verwendungsgruppe D, C: Ausbildungstyp 1;
  2. Ziffer 2
    Verwendungsgruppe B, A (ausgenommen rechtswissenschaftliches Universitätsstudium):               Ausbildungstyp 2;
  3. Ziffer 3
    Verwendungsgruppe A, für die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium Voraussetzung ist: Ausbildungstyp 3.

2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes fallen und der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Paragraph 7 <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,

  1. Absatz einsDieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes fallen und der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
  2. Absatz 2Auf Landesbedienstete im Sinn des Absatz eins, sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 8 <, b, r, /, >, A, n, f, o, r, d, e, r, u, n, g, e, n, für die jeweiligen Verwendungen

Die Personaldirektion in ihrer Funktion als Vertreterin der Dienstbehörde bzw. des Dienstgebers kann gemäß Paragraph 23, Oö. LBG auf Antrag der oder des jeweiligen Bediensteten eine Anrechnung von bereits absolvierten fachlichen Ausbildungen und erworbenen Fachkenntnissen für Teile oder die gesamte Dienstausbildung genehmigen. Es ist dabei besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach dieser Verordnung erworben wurden.

Paragraph 9 <, b, r, /, >, M, o, d, u, l, 1 – Einführung

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 3, Absatz 3 und 4 ist die Teilnahme am Einführungstag für alle Bediensteten innerhalb des ersten Jahres ab Dienstantritt bei der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG verpflichtend. Der Einführungstag hat in den einzelnen Betrieben der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG zumindest zweimal jährlich stattzufinden.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, sind die Inhalte des Moduls 1:
    1. Ziffer eins
      Wesentliche Informationen über die gespag und das Land Oberösterreich;
    2. Ziffer 2
      Grundzüge des Dienstrechts;
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Dienstnehmervertretung.

Paragraph 10 <, b, r, /, >, M, o, d, u, l, 2 – Allgemeine Ausbildung

  1. Absatz einsDie Teilnahme an Modul 2 ist für Bedienstete aus dem Verwaltungs- und Betriebsdienst in den Verwendungen von LD 13 bis LD 8 gemäß der Oö. EV 2005 vorgesehen.
  2. Absatz 2Modul 2 umfasst folgende Fachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Gesundheits- und Krankenanstaltenwesen;
    2. Ziffer 2
      Anstaltsordnung und Dienstrecht;
    3. Ziffer 3
      Grundzüge der Krankenanstaltenfinanzierung und -budgetierung;
    4. Ziffer 4
      Grundbegriffe der medizinischen Fachsprache.
  3. Absatz 3Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.
  4. Absatz 4Die schriftliche Dienstprüfung findet nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt jeweils 1 Stunde pro Fachgebiet.
  5. Absatz 5Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punktezahl pro Fachgebiet erreicht wurden.
  6. Absatz 6Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

3. Abschnitt

Paragraph 11 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die Oö. Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. DAV 2005, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2009,, sowie die Verordnung des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. LBG (gespag- Dienstausbildungsverordnung), außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

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