LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. Februar 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 17 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigentums-wohnungs-Verordnung 2012 geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2014,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Eine Förderung wird gewährt, wenn bei einem Niedrigstenergiehaus folgende Werte eingehalten werden:

Kompaktheit

max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6

A/V größer gleich 0,8

36 kWh/m²a

A/V kleiner gleich 0,2

20 kWh/m²a

A/V zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 20 bis 36 kWh/m²a

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz 4, werden folgende Absatz 5,, 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 5Bei einem Minimalenergiehaus hat der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heiz-wärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 kleiner gleich 10 kWh/m²a (unabhängig vom Verhältnis A/V) zu betragen.
  2. Absatz 6Alternativ zu Absatz 4 und 5 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung des Absatz 4 und 5 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen.
  3. Absatz 7Unbeschadet der Bestimmungen in den Absatz 4 bis 6 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a.“

Novellierungsanordnung 3, Der fünfte Spiegelstrich in der Anlage lautet:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Auf Ansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2011,, anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat

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