LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 27. Februar 2015 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 17 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigentums-wohnungs-Verordnung 2012 geändert wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2014,, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 106/2011, wird wie folgt geändert:Die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Eine Förderung wird gewährt, wenn bei einem Niedrigstenergiehaus folgende Werte eingehalten werden:
Kompaktheit | max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6 |
A/V größer gleich 0,8 | 36 kWh/m²a |
A/V kleiner gleich 0,2 | 20 kWh/m²a |
A/V zwischen 0,2 und 0,8 | linear ansteigend von 20 bis 36 kWh/m²a |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 4 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 4, werden folgende Absatz 5,, 6 und 7 angefügt:
„(5)Absatz 5Bei einem Minimalenergiehaus hat der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heiz-wärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 kleiner gleich 10 kWh/m²a (unabhängig vom Verhältnis A/V) zu betragen.
(6)Absatz 6Alternativ zu Abs. 4 und 5 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung des Abs. 4 und 5 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen.Alternativ zu Absatz 4 und 5 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung des Absatz 4 und 5 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 4 bis 6 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a.“Unbeschadet der Bestimmungen in den Absatz 4 bis 6 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der fünfte Spiegelstrich in der Anlage lautet:
bei Umwälzpumpen gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) sind nur Pumpen mit einem Energieeffizienzindex (EEI) von kleiner gleich 0,4 oder mit einem niedrigeren Wert auszuführen; werden für bestimmte Pumpen niedrigere EEI-Werte auf Grund von unionsrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften vorgegeben, so gelten diese“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Auf Ansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 106/2011, anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Auf Ansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2011,, anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung: |
Dr. Haimbuchner |
Landesrat |

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