LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 27. Februar 2015 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 16 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 geändert wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2014,, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 55/2013, wird wie folgt geändert:Die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „gewerbliche Bauträger“ die Wortfolge „sowie Gemeinden und Institutionen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „gewerbliche Bauträger“ die Wortfolge „sowie Gemeinden und Institutionen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 “, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Haus mit einer Energiekennzahl kleiner gleich 10 kWh/m²a unabhängig vom Verhältnis AB/VB“ durch das Wort „Minimalenergiehaus“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „Haus mit einer Energiekennzahl kleiner gleich 10 kWh/m²a unabhängig vom Verhältnis AB/VB“ durch das Wort „Minimalenergiehaus“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Energietechnische Mindeststandards
(1)Absatz einsBei Wohnhäusern ist als energietechnischer Standard ein Niedrigstenergiehaus vorzusehen, wobei folgende Werte einzuhalten sind:
Kompaktheit | max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6 |
A/V größer gleich 0,8 | 36 kWh/m²a |
A/V kleiner gleich 0,2 | 20 kWh/m²a |
A/V zwischen 0,2 und 0,8 | linear ansteigend von 20 bis 36 kWh/m²a |
(2)Absatz 2Bei einem Minimalenergiehaus hat der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heiz-wärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 kleiner gleich 10 kWh/m²a (unabhängig vom Verhältnis A/V) zu betragen.
(3)Absatz 3Alternativ zu Abs. 1 und 2 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen.Alternativ zu Absatz eins und 2 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung gemäß Absatz eins und 2 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 3 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a.Unbeschadet der Bestimmungen in den Absatz eins bis 3 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a.
(5)Absatz 5Bei Wohnheimen ist als energietechnischer Standard ein Niedrigenergiehaus vorzusehen, wobei folgende Werte einzuhalten sind:
Kompaktheit | max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6 | |
A/V größer gleich 0,8 | 45 kWh/m²a | |
A/V kleiner gleich 0,2 | 22,5 kWh/m²a | |
A/V zwischen 0,2 und 0,8 | linear ansteigend von 22,5 bis 45 kWh/m²a | “ |
4.Novellierungsanordnung 4, Der fünfte Spiegelstrich in der Anlage 3 lautet:
bei Umwälzpumpen gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) sind nur Pumpen mit einem Energieeffizienzindex (EEI) von kleiner gleich 0,4 oder mit einem niedrigeren Wert auszuführen; werden für bestimmte Pumpen niedrigere EEI-Werte auf Grund von unionsrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften vorgegeben, so gelten diese“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Auf Ansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 55/2013, anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Auf Ansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung: |
Dr. Haimbuchner |
Landesrat |

| Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur |