LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Februar 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 15 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBI. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 90/2013, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFolgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Grünburg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht: Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt nach der Kreuzung mit der Wagenhub Gemeindestraße bei km 10,800 (alt), führt sodann nach Südwesten, beschreibt hierauf einen Bogen nach Süden und bindet bei km 11,270 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße, ein.
  2. Absatz 2In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), vom künftigen nördlichen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße, westlich des Grundstückes Nr. 173/2, KG Untergrünburg, bis zum künftigen südlichen Fahrbahnrand der neuen Trasse dieser Straße, im Nahbereich des Grundstücks Nr. 210/3,
    KG Untergrünburg, als Landesstraße wird aufgehoben.
  2. Absatz 2Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Grünburg über die Einreihung des im Absatz eins, bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Paragraph eins, Absatz eins,) wirksam.
  3. Absatz 3In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 140, Steyrtalstraße (Absatz eins,), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

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