LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Februar 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 14 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Jagddienstprüfungsverordnung geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die
Jagddienstprüfungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 45, des Oö. Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird verordnet:

Artikel I

Die Jagddienstprüfungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1964,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, lautet:

§ 9

Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Paragraph 106, des Forstgesetzes 1975) oder eine als dieser gleichwertig anerkannte, im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung ersetzen als abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf im Sinn des Paragraph 45, Absatz 5, des Oö. Jagdgesetzes die Ablegung der Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, lautet:

§ 10

In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Jagddienstprüfungen werden im Fall der Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und Gegenseitigkeit als Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung anerkannt, wenn im Rahmen einer Zusatzprüfung ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Jagd- und Naturschutzrechts nachgewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 10, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 11“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat

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