LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Februar 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 13 Landesgesetz:

Oö. Wahlrechtsänderungsgesetz 2015 (römisch XXVII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 337/2011, Ausschussbericht Beilage Nr. 1336/2015, 50. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem die Oö. Kommunalwahlordnung und die Oö. Landtagswahlordnung geändert werden
(Oö. Wahlrechtsänderungsgesetz 2015)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Oö. Kommunalwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie aus Anlass des Ablaufs der Wahlperiode des Gemeinderats (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt gemeinsam so auszuschreiben, dass sie am selben Tag stattfinden. Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung.
  2. Absatz 2Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, die beide auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Tag der engeren Wahl darf nicht mehr als zwei Wochen nach dem Wahltag liegen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung und muss am 82. Tag vor dem Wahltag liegen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 19, Absatz eins, werden die Zahl „21“ durch die Zahl „14“ und die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „zehn Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 26, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , sofern die Bewerberin oder der Bewerber den Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Personen, die eine Unterstützungserklärung vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde unterschreiben möchten, haben vor der Unterschriftsleistung ihre Identität durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Wird die Unterstützungserklärung nicht vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben, ist eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person erforderlich.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 48, lautet:

Paragraph 48,
Wahlkarten

  1. Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, insbesondere wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, wegen Aufenthalts im Ausland oder wegen einer Funktion als Mitglied, Hilfskraft oder Wahlzeuge in einer Wahlbehörde außerhalb ihres Wahlsprengels, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
  2. Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben weiters:
    1. Ziffer eins
      Wahlberechtigte mit einer Körperbehinderung, die in einem nach Paragraph 41, Absatz 3, eingerichteten Wahllokal wählen möchten;
    2. Ziffer 2
      Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge Bettlägerigkeit oder einer der Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, sofern sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 56, Absatz eins,) in Anspruch nehmen wollen, sich am Wahltag voraussichtlich im Gebiet der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, aufhalten werden und die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 55, nicht in Betracht kommt.
  3. Absatz 3Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung gestellt werden. Die telefonische Beantragung einer Wahlkarte ist unzulässig.
  4. Absatz 4Eine auf Grund eines mündlich gestellten Antrags ausgestellte Wahlkarte ist der antragstellenden Person bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, nachweislich persönlich auszuhändigen; eine auf andere Weise beantragte Wahlkarte ist der antragstellenden Person mittels eingeschriebener Briefsendung zu übermitteln. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
  5. Absatz 5Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie ein für deren Aufnahme bestimmtes Wahlkuvert auszufolgen. Im Wählerverzeichnis ist unter der Rubrik „Anmerkung“ bei der betreffenden Person die Ausstellung mit dem Wort „Wahlkarte“ oder einer, diesem Wort entsprechenden Abkürzung vorzumerken. Wird jedoch die Wahlkarte auf Grund des Absatz 2, Ziffer 2, ausgestellt, ist dieser Umstand noch zusätzlich durch den Buchstaben „B“ zu vermerken. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden. Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte erfolgt auf Gefahr der antragstellenden Person.
  6. Absatz 6Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat ihre Identität durch eine im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, taugliche Urkunde nachzuweisen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat auch das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 56 und die genaue Angabe der Wohnung zu enthalten.
  7. Absatz 7Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten der Wählerin bzw. des Wählers sowie deren bzw. dessen eidesstattliche Erklärung bei der Gemeindewahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters die Beisetzung ihres bzw. seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
  8. Absatz 8Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der Antragsfrist im Weg der Bezirkswahlbehörden unverzüglich der Landeswahlbehörde, geordnet nach männlichen und weiblichen Antragstellern bekanntzugeben.
  9. Absatz 9Fällt bei einer Person, der eine Wahlkarte nach Absatz 2, Ziffer 2, ausgestellt worden ist, die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende körperliche Behinderung vor dem Wahltag weg, hat sie die Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist nach Maßgabe der Erfüllung folgender Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem bisher in Papierform geführten zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.
    3. Ziffer 3
      Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 54 a, Absatz eins, entfällt nach dem Klammerausdruck „(Absatz 2,)“ der Ausdruck „persönlich“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 54 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat spätestens am Tag ihrer Konstituierung mindestens eine Abgabestelle für Wahlkarten und deren Öffnungszeit festzulegen, wobei die Abgabe während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts, weiters am Tag vor dem Wahltag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss ermöglicht werden muss. Wenn die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, ist auch jenes Wahllokal festzulegen, das am Wahltag als Abgabestelle dient. Diese Verfügung ist ortsüblich, jedenfalls durch Aushang an der Amtstafel zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 77, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung im Landesgesetzblatt gilt sowohl für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen als auch für die Wahl des Landtags als Tag der Wahlausschreibung. Der in der Wahlausschreibung festgesetzte Stichtag gilt als Stichtag für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen und für die Wahlen zum Landtag.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Abweichend vom Paragraph 5, Absatz 3, müssen die in den Absatz 2 bis 4 genannten Personen das Wahlrecht zum Landtag besitzen.“

Novellierungsanordnung 11, Die Anlage 6 zur Oö. Kommunalwahlordnung wird durch die diesem Landesgesetz angeschlossene Anlage 6 (Wahlkarte) ersetzt.

Artikel II

Die Oö. Landtagswahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung hat den Wahltag zu bezeichnen und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung und muss am 82. Tag vor dem Wahltag liegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 22, Absatz eins, werden die Zahl „21“ durch die Zahl „14“ und die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „zehn Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Jeder Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Landtags unterschrieben oder von wenigstens 80 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein. Mitglieder des Landtags können mehrere Kreiswahlvorschläge unterschreiben, jedoch nur für die gleiche wahlwerbende Partei. Die Unterstützungserklärung (Muster Anlage 2) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt ist (Paragraph 20, Absatz eins,). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und
    1. Ziffer eins
      die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung dieser Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweist und eine eigenhändige Unterschrift vor der Gemeindebehörde geleistet wird oder
    2. Ziffer 2
      die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
    Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben oder sonstigen Gebühren anzufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,
Wahlkarten

  1. Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, insbesondere wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, wegen Aufenthalts im Ausland oder wegen einer Funktion als Mitglied, Hilfskraft oder Wahlzeuge in einer Wahlbehörde außerhalb ihres Wahlsprengels, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
  2. Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben weiters:
    1. Ziffer eins
      Wahlberechtigte mit einer Körperbehinderung, die in einem nach Paragraph 37, Absatz 3, eingerichteten Wahllokal wählen möchten;
    2. Ziffer 2
      Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge Bettlägerigkeit oder einer der Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, sofern sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 52, Absatz eins,) in Anspruch nehmen wollen, sich am Wahltag voraussichtlich im Gebiet der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, aufhalten werden und die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 51, nicht in Betracht kommt.
  3. Absatz 3Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung gestellt werden. Die telefonische Beantragung einer Wahlkarte ist unzulässig.
  4. Absatz 4Eine auf Grund eines mündlich gestellten Antrags ausgestellte Wahlkarte ist der antragstellenden Person bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, nachweislich persönlich auszuhändigen; eine auf andere Weise beantragte Wahlkarte ist der antragstellenden Person mittels eingeschriebener Briefsendung zu übermitteln. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
  5. Absatz 5Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Im Wählerverzeichnis ist unter der Rubrik „Anmerkung“ bei der betreffenden Person die Ausstellung mit dem Wort „Wahlkarte“ oder einer diesem Wort entsprechenden Abkürzung vorzumerken. Wird jedoch die Wahlkarte auf Grund des Absatz 2, Ziffer 2, ausgestellt, ist dieser Umstand noch zusätzlich durch den Buchstaben „B“ zu vermerken. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden. Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte erfolgt auf Gefahr der antragstellenden Person.
  6. Absatz 6Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat ihre Identität durch eine im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, taugliche Urkunde nachzuweisen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat auch das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 52 und die genaue Angabe der Wohnung zu enthalten.
  7. Absatz 7Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die die Wahlberechtigte bzw. den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere deren bzw. dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten der Wählerin bzw. des Wählers sowie deren bzw. dessen eidesstattliche Erklärung bei der Gemeindewahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters die Beisetzung ihres bzw. seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
  8. Absatz 8Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der Antragsfrist im Weg der Bezirkswahlbehörden unverzüglich der Landeswahlbehörde, geordnet nach männlichen und weiblichen Antragstellern, bekanntzugeben.
  9. Absatz 9Fällt bei einer Person, der eine Wahlkarte nach Absatz 2, Ziffer 2, ausgestellt worden ist, die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende körperliche Behinderung vor dem Wahltag weg, hat sie die Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist nach Maßgabe der Erfüllung der folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem bisher in Papierform geführten zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.
    3. Ziffer 3
      Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 50 a, Absatz eins, entfällt nach dem Klammerausdruck „(Absatz 2,)“ der Ausdruck „persönlich“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 50 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat spätestens am Tag ihrer Konstituierung mindestens eine Abgabestelle für Wahlkarten und deren Öffnungszeit festzulegen, wobei die Abgabe während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts, weiters am Tag vor dem Wahltag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss ermöglicht werden muss. Wenn die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, ist auch jenes Wahllokal festzulegen, das am Wahltag als Abgabestelle dient. Diese Verfügung ist ortsüblich, jedenfalls durch Aushang an der Amtstafel zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 9, Die Anlage 4 zur Oö. Landtagswahlordnung wird durch die diesem Landesgesetz angeschlossene Anlage 4 (Wahlkarte) ersetzt.

Artikel III

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

Anlagen

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur