LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 13. Februar 2015 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 12 Landesgesetz: | Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2015 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1319/2014, Ausschussbericht Beilage Nr. 1338/2015, 50. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird
(Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2015)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Eintragung:
„§ 22 | Sonderformen der Ausbildung zum Meister“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Am Ende des § 6 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.“ eingefügt.Am Ende des Paragraph 6, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Fachlich geeignet (Abs. 1 Z 3) sind Personen,Fachlich geeignet (Absatz eins, Ziffer 3,) sind Personen,
die eine mindestens dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule, eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule jeweils mit einer Fachrichtung, welche gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert haben, oder
die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert haben oder ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, oder
die eine Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgelegt haben, oder
bei denen sonst eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann, oder
die im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung abgelegt haben, oder
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund des Oö. LFBAG 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, als anerkannte Lehrberechtigte oder als Ausbildende bzw. Ausbilder mit entsprechender fachlicher Eignung tätig waren.die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund des Oö. LFBAG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, als anerkannte Lehrberechtigte oder als Ausbildende bzw. Ausbilder mit entsprechender fachlicher Eignung tätig waren.
Im Fall von Z 1 bis 4 ist für die fachliche Eignung zudem die Vermittlung ausreichend pädagogisch-didaktischer Inhalte und rechtlich relevanter Bestimmungen für die Lehrausbildung oder die Absolvierung mindestens 40-stündiger Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit solchen Inhalten nachzuweisen.“Im Fall von Ziffer eins bis 4 ist für die fachliche Eignung zudem die Vermittlung ausreichend pädagogisch-didaktischer Inhalte und rechtlich relevanter Bestimmungen für die Lehrausbildung oder die Absolvierung mindestens 40-stündiger Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit solchen Inhalten nachzuweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 9 Abs. 12 wird der Klammerausdruck „(Schule)“ durch die Wortfolge „oder höheren Schule“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 12, wird der Klammerausdruck „(Schule)“ durch die Wortfolge „oder höheren Schule“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 9a Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Nach Paragraph 9 a, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 sowie deren Entzug gemäß Abs. 6 zu informieren.“Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Bewilligungen gemäß Absatz eins und 4 sowie deren Entzug gemäß Absatz 6, zu informieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Ersatz der Facharbeiterprüfung
(1)Absatz einsDer erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung in dem mit der Fachrichtung der Schule gleichlautenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf).
(2)Absatz 2Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule, jeweils mit einer Fachrichtung, welche nicht gleichlautend ist mit einem Ausbildungsgebiet (Lehrberuf), sowie einer Universität oder Fachhochschule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. die Facharbeiterprüfung in einem bestimmten Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) dann, wenn die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist. Über die Einschlägigkeit von Ausbildungen an diesen Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) entscheidet auf Antrag die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung das Vorliegen der Einschlägigkeit bestimmter Ausbildungen an den Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) feststellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 19 Abs. 2 bis 5 lauten:Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 lauten:
„(2)Absatz 2Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung zuzulassen, die
eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter zurückgelegt, einen Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden mit Erfolg besucht und das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder
eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule mit einer Fachrichtung, die gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert und das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder
eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert haben oder ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, und das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder
mindestens drei Jahre einen einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt, einen Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgang in der Dauer von mindestens 360 Stunden mit Erfolg besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben.
(3)Absatz 3Bei der Zulassung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.Bei der Zulassung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
(4)Absatz 4Eine Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung kann in Form von Teilprüfungen abgelegt werden, wenn in der Prüfungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs vorgesehen ist, dass Teilprüfungen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbilds zulässig sind. Im Fall des Abs. 2 Z 1 ist Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung, dass die Facharbeiterin bzw. der Facharbeiter die Ausbildung im Rahmen des Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in diesem Teil des Berufsbilds bereits erfolgreich abgeschlossen hat. Zudem ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter zurückgelegt und das 20. Lebensjahr vollendet hat. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat. Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt hat.Eine Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung kann in Form von Teilprüfungen abgelegt werden, wenn in der Prüfungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs vorgesehen ist, dass Teilprüfungen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbilds zulässig sind. Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, ist Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung, dass die Facharbeiterin bzw. der Facharbeiter die Ausbildung im Rahmen des Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in diesem Teil des Berufsbilds bereits erfolgreich abgeschlossen hat. Zudem ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter zurückgelegt und das 20. Lebensjahr vollendet hat. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 4, ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt hat.
(5)Absatz 5Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn die Nachsichtwerberin bzw. der Nachsichtwerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt, und den erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in der Dauer von mindestens 360 Stunden nachweisen kann. Im Fall einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung in Form von Teilprüfungen ist anstelle der Voraussetzung nach Satz 1 letzter Halbsatz nachzuweisen, dass die Ausbildung im Rahmen des Lehrgangs in jenen Teilen des Berufsbilds, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß.“Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn die Nachsichtwerberin bzw. der Nachsichtwerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt, und den erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in der Dauer von mindestens 360 Stunden nachweisen kann. Im Fall einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung in Form von Teilprüfungen ist anstelle der Voraussetzung nach Satz 1 letzter Halbsatz nachzuweisen, dass die Ausbildung im Rahmen des Lehrgangs in jenen Teilen des Berufsbilds, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt Paragraph 14, Absatz 2, sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 19 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6Die Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterinnen- bzw. Meisterarbeit ist anlässlich der Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission zu präsentieren.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 22 entfällt.Paragraph 22, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 24 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§§ 12, 14 Abs. 2, 16, 19 und 22 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 12, § 14 Abs. 2, §§ 16 und 19“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „§§ 12, 14 Absatz 2,, 16, 19 und 22 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 12, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 24 Abs. 2 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Lehrberufe) können die Ausbildungsordnungen im Hinblick auf die Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Ebenso können die Ausbildungsordnungen auch im Hinblick auf die Ausbildung zur Meisterin bzw. zum Meister solche Ausbildungsschwerpunkte vorsehen. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebiets zu beziehen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufs ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunkts in die Prüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Die Prüfungszeugnisse haben die im § 31 Abs. 2 oder 4 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen.“Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Lehrberufe) können die Ausbildungsordnungen im Hinblick auf die Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Ebenso können die Ausbildungsordnungen auch im Hinblick auf die Ausbildung zur Meisterin bzw. zum Meister solche Ausbildungsschwerpunkte vorsehen. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebiets zu beziehen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufs ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunkts in die Prüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Die Prüfungszeugnisse haben die im Paragraph 31, Absatz 2, oder 4 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 31 Abs. 1 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter“ wird nach diesem Landesgesetz erworben
durch Ablegung der Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung
nach Beendigung der ordnungsgemäßen Lehre und dem erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses (§§ 8 bis 13);nach Beendigung der ordnungsgemäßen Lehre und dem erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses (Paragraphen 8 bis 13);
nach erfolgreichem Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, wenn Schulzeit und praktische Tätigkeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen (§ 14 Abs. 1 Z 1);nach erfolgreichem Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, wenn Schulzeit und praktische Tätigkeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,);
nach Glaubhaftmachung des Erwerbs der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf eine andere Weise, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses, sowie der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 14 Abs. 1 Z 2);nach Glaubhaftmachung des Erwerbs der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf eine andere Weise, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses, sowie der Vollendung des 20. Lebensjahrs (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,);
nach Erteilung einer Nachsicht (§ 16);nach Erteilung einer Nachsicht (Paragraph 16,);
durch Zuerkennung gemäß Abs. 1a;durch Zuerkennung gemäß Absatz eins a, ;,
durch Zuerkennung gemäß §§ 3a und 4.“durch Zuerkennung gemäß Paragraphen 3 a, und 4.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDas Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung ist auf Antrag von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid zuzuerkennen, wenn
der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule gemäß § 15 Abs. 1 nachgewiesen wird;der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nachgewiesen wird;
der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer höheren Schule, einer Universität oder Fachhochschule nachgewiesen wird und die Einschlägigkeit dieser Ausbildung mit der Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) gegeben ist (§ 15 Abs. 2);der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer höheren Schule, einer Universität oder Fachhochschule nachgewiesen wird und die Einschlägigkeit dieser Ausbildung mit der Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) gegeben ist (Paragraph 15, Absatz 2,);
die Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsversuchs gemäß § 13b erfolgreich abgelegt und die Aufnahme der den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten in die Lehrberufsliste nach § 6 erfolgt ist;die Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsversuchs gemäß Paragraph 13 b, erfolgreich abgelegt und die Aufnahme der den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten in die Lehrberufsliste nach Paragraph 6, erfolgt ist;
der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer Fachschule im Rahmen eines Ausbildungsversuchs nachgewiesen wird und die Aufnahme der den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten in die Lehrberufsliste nach § 6 erfolgt ist.“der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer Fachschule im Rahmen eines Ausbildungsversuchs nachgewiesen wird und die Aufnahme der den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten in die Lehrberufsliste nach Paragraph 6, erfolgt ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 31 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „ „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Landwirtschaftliche Lagerhaltung“ “ ein Beistrich und die Wortfolge „ „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“ “ eingefügt.Im Paragraph 31, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „ „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Landwirtschaftliche Lagerhaltung“ “ ein Beistrich und die Wortfolge „ „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“ “ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 31 Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ wird nach diesem Landesgesetz erworben durch Ablegung der Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung
nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meisterlehrgangs von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 1);nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meisterlehrgangs von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,);
nach erfolgreichem Besuch (Abschluss) einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule mit einer Fachrichtung, die gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 2);nach erfolgreichem Besuch (Abschluss) einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule mit einer Fachrichtung, die gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,);
nach erfolgreichem Besuch (Abschluss) einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, oder eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule, sofern die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 3);nach erfolgreichem Besuch (Abschluss) einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, oder eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule, sofern die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3,);
nach einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (zumindest im Nebenerwerb), dem erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in der Dauer von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 24. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 4);nach einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (zumindest im Nebenerwerb), dem erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in der Dauer von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 24. Lebensjahrs (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4,);
nach Erteilung der Nachsicht (§ 19 Abs. 5);nach Erteilung der Nachsicht (Paragraph 19, Absatz 5,);
durch Zuerkennung gemäß §§ 3a und 4.“durch Zuerkennung gemäß Paragraphen 3 a und 4.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 31 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „ „Meisterin bzw. Meister Landwirtschaftliche Lager-haltung“ “ ein Bestrich und die Wortfolge „ „Meisterin bzw. Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“ “ eingefügt.Im Paragraph 31, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „ „Meisterin bzw. Meister Landwirtschaftliche Lager-haltung“ “ ein Bestrich und die Wortfolge „ „Meisterin bzw. Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“ “ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 32 Abs. 3 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall des § 24 Abs. 2 letzter Satz ist die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen.“„Im Fall des Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz ist die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen.“
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Dr. Pühringer |

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