LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 13. Februar 2015 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 10 Landesgesetz: | Oö. ChG-Novelle 2015 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1171/2014, Ausschussbericht Beilage Nr. 1340/2015, Oö. ChG-Novelle 2015 (römisch XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1171/2014, Ausschussbericht Beilage Nr. 1340/2015, 50. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit
von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wird
(Oö. ChG-Novelle 2015)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel dieses Landesgesetzes lautet „Oö. Chancengleichheitsgesetz - Oö. ChG“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind sowie an deren Familienangehörige, oder
Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder
über einen Daueraufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ verfügen, oderüber einen Daueraufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ verfügen, oder
Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte sind,“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:Nach Paragraph 7, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
Familienbegleitung: Familienbegleitung soll Familien mit erhöhtem Unterstützungsbedarf helfen, Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder zu erfassen und darauf einzugehen; Ziel ist es, die Familien in schwierigen Situationen zu betreuen und zu begleiten. Diese Leistung wird nur im Rahmen der Frühförderung gewährt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 7 Z 17 wird das Wort Im Paragraph 7, Ziffer 17, wird das Wort „peers“ durch „Peer-Beraterinnen und Peer-Berater“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 7 Z 17 werden folgende Z 17a und 17b eingefügt:Nach Paragraph 7, Ziffer 17, werden folgende Ziffer 17 a und 17b eingefügt:
Persönliche Assistenz: Menschen mit Beeinträchtigungen haben die Kompetenz der Wahl der Persönlichen Assistentinnen oder Persönlichen Assistenten, der Einteilung der Dienste, der Anleitung der Persönlichen Assistentinnen und Persönlichen Assistenten und die Bestimmung des Ortes, an dem die Leistung erbracht wird;
Persönliche Zukunftsplanung: Menschen mit Beeinträchtigungen sollen mit Hilfe verschiedenster Methoden und Moderationsverfahren in einem Gruppensetting (Unterstützungskreis) bei der Gestaltung ihres Lebens unterstützt werden; die Grundlage von Persönlicher Zukunftsplanung ist das personenzentrierte Denken;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 8 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 8, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für Hauptleistungen, die in Form von Geldleistungen zuerkannt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 9, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit eine Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, sind die Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö. Gebietskrankenkasse für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen. Erforderlichenfalls sind auch Selbstbehalte, Kostenanteile oder Zuzahlungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind, zu übernehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „und qualifiziert pflegerische Maßnahmen“ gestrichen.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 13 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge Im Paragraph 13, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „persönliche Assistenz“ durch die Wortfolge „Persönliche Assistenz“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort Im Paragraph 13, Absatz 4, wird nach dem Wort „Höchstausmaß“ die Wortfolge „und die Art (Trägermodell oder Auftraggebermodell)“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 17 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 lauten:
Angebote zur Aus- und Weiterbildung von Peer-Beraterinnen und Peer-Beratern nach § 7 Z 17, persönlichen Zukunftsplanerinnen und persönlichen Zukunftsplanern nach § 7 Z 17b und von Mitgliedern der Interessenvertretungen nach §§ 36 und 37;Angebote zur Aus- und Weiterbildung von Peer-Beraterinnen und Peer-Beratern nach Paragraph 7, Ziffer 17,, persönlichen Zukunftsplanerinnen und persönlichen Zukunftsplanern nach Paragraph 7, Ziffer 17 b und von Mitgliedern der Interessenvertretungen nach Paragraphen 36 und 37;
Beratungs- und Informationsdienste, insbesondere durch Peer-Beraterinnen und Peer-Berater und persönliche Zukunftsplanerinnen und persönliche Zukunftsplaner;“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu § 18 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:
„Selbstversicherung in der Krankenversicherung und Übernahme von Bestattungskosten“
13.Novellierungsanordnung 13, Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)".
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 18 wird folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Für Menschen mit Beeinträchtigungen, welchen eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 bescheidmäßig zuerkannt wurde, werden die Kosten einer einfachen Bestattung übernommen, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder andere Personen bzw. Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind.“Für Menschen mit Beeinträchtigungen, welchen eine Hauptleistung nach Paragraph 8, Absatz eins, bescheidmäßig zuerkannt wurde, werden die Kosten einer einfachen Bestattung übernommen, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder andere Personen bzw. Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 19 Abs. 4 wird zwischen dem Wort Im Paragraph 19, Absatz 4, wird zwischen dem Wort „Privatfahrzeug“ und der Wortfolge „pauschal zu ersetzen“ folgende Wortfolge eingefügt:
„(auch für ein Fahrrad oder Mopedauto)“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 20 Abs. 5 entfällt die Wortfolge Im Paragraph 20, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und 3".
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 22 Abs. 2 wird das Wort Im Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „peers“ durch die Wortfolge „Peer-Beraterinnen und Peer-Berater“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 22, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Die verpflichtende Assistenzkonferenz entfällt bei Anträgen auf eine Hauptleistung nach §§ 9 und 10 und § 12 Abs. 2 Z 3. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, eine Assistenzkonferenz einzuberufen.“„Die verpflichtende Assistenzkonferenz entfällt bei Anträgen auf eine Hauptleistung nach Paragraphen 9 und 10 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, eine Assistenzkonferenz einzuberufen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 24, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Bescheide sind jedenfalls in einer leicht verständlichen Form bzw. auf Wunsch des Menschen mit Beeinträchtigungen oder dessen Vertretung oder bei entsprechendem Bedarf in einer darüber hinaus besonders leicht lesbaren Form zu verfassen. Die dabei zu verwendenden Standards sind auf der Homepage des Landes Oberösterreich sowie bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 27 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991“ durch die Wortfolge „Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Am Ende des § 27 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach § 27 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:Am Ende des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
für Menschen mit Beeinträchtigungen als Auftraggeber im Sinn des § 13 Abs. 4.“für Menschen mit Beeinträchtigungen als Auftraggeber im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4 Punkt “,
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 29 Abs. 5 wird die Wortfolge Im Paragraph 29, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Jugendwohlfahrtsbehörde“ durch die Wortfolge „dem Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 32 Abs. 5 erster Satz wird das Wort Im Paragraph 32, Absatz 5, erster Satz wird das Wort „acht“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 34 Abs. 3 Z 8 wird das Wort Im Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 8, wird das Wort „Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 36 Abs. 5 Z 3 wird das Wort Im Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „peers“ durch die Wortfolge „Peer-Beraterinnen und Peer-Berater“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Dr. Pühringer |
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