LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Februar 2015

www.ris.bka.gv.at

Nr. 10 Landesgesetz:

Oö. ChG-Novelle 2015 (römisch XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1171/2014, Ausschussbericht Beilage Nr. 1340/2015,
50. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit
von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wird
(Oö. ChG-Novelle 2015)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel dieses Landesgesetzes lautet „Oö. Chancengleichheitsgesetz - Oö. ChG“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins a
    Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind sowie an deren Familienangehörige, oder
  2. Litera b
    Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder
  3. Litera c
    über einen Daueraufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ verfügen, oder
  4. Litera d
    Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte sind,“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Familienbegleitung: Familienbegleitung soll Familien mit erhöhtem Unterstützungsbedarf helfen, Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder zu erfassen und darauf einzugehen; Ziel ist es, die Familien in schwierigen Situationen zu betreuen und zu begleiten. Diese Leistung wird nur im Rahmen der Frühförderung gewährt.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 7, Ziffer 17, wird das Wort „peers“ durch „Peer-Beraterinnen und Peer-Berater“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 7, Ziffer 17, werden folgende Ziffer 17 a und 17b eingefügt:

  1. Ziffer 17 a
    Persönliche Assistenz: Menschen mit Beeinträchtigungen haben die Kompetenz der Wahl der Persönlichen Assistentinnen oder Persönlichen Assistenten, der Einteilung der Dienste, der Anleitung der Persönlichen Assistentinnen und Persönlichen Assistenten und die Bestimmung des Ortes, an dem die Leistung erbracht wird;
  2. Ziffer 17 b
    Persönliche Zukunftsplanung: Menschen mit Beeinträchtigungen sollen mit Hilfe verschiedenster Methoden und Moderationsverfahren in einem Gruppensetting (Unterstützungskreis) bei der Gestaltung ihres Lebens unterstützt werden; die Grundlage von Persönlicher Zukunftsplanung ist das personenzentrierte Denken;“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für Hauptleistungen, die in Form von Geldleistungen zuerkannt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 9, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit eine Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, sind die Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö. Gebietskrankenkasse für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen. Erforderlichenfalls sind auch Selbstbehalte, Kostenanteile oder Zuzahlungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind, zu übernehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „und qualifiziert pflegerische Maßnahmen“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 13, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „persönliche Assistenz“ durch die Wortfolge „Persönliche Assistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 13, Absatz 4, wird nach dem Wort „Höchstausmaß“ die Wortfolge „und die Art (Trägermodell oder Auftraggebermodell)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 lauten:

  1. Ziffer 3
    Angebote zur Aus- und Weiterbildung von Peer-Beraterinnen und Peer-Beratern nach Paragraph 7, Ziffer 17,, persönlichen Zukunftsplanerinnen und persönlichen Zukunftsplanern nach Paragraph 7, Ziffer 17 b und von Mitgliedern der Interessenvertretungen nach Paragraphen 36 und 37;
  2. Ziffer 4
    Beratungs- und Informationsdienste, insbesondere durch Peer-Beraterinnen und Peer-Berater und persönliche Zukunftsplanerinnen und persönliche Zukunftsplaner;“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:

Selbstversicherung in der Krankenversicherung und Übernahme von Bestattungskosten

Novellierungsanordnung 13, Der bisherige Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Für Menschen mit Beeinträchtigungen, welchen eine Hauptleistung nach Paragraph 8, Absatz eins, bescheidmäßig zuerkannt wurde, werden die Kosten einer einfachen Bestattung übernommen, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder andere Personen bzw. Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 19, Absatz 4, wird zwischen dem Wort „Privatfahrzeug“ und der Wortfolge „pauschal zu ersetzen“ folgende Wortfolge eingefügt:

„(auch für ein Fahrrad oder Mopedauto)“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 20, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und 3".

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „peers“ durch die Wortfolge „Peer-Beraterinnen und Peer-Berater“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 22, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Die verpflichtende Assistenzkonferenz entfällt bei Anträgen auf eine Hauptleistung nach Paragraphen 9 und 10 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, eine Assistenzkonferenz einzuberufen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 24, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Bescheide sind jedenfalls in einer leicht verständlichen Form bzw. auf Wunsch des Menschen mit Beeinträchtigungen oder dessen Vertretung oder bei entsprechendem Bedarf in einer darüber hinaus besonders leicht lesbaren Form zu verfassen. Die dabei zu verwendenden Standards sind auf der Homepage des Landes Oberösterreich sowie bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991“ durch die Wortfolge „Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Am Ende des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    für Menschen mit Beeinträchtigungen als Auftraggeber im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4 Punkt “,

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 29, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Jugendwohlfahrtsbehörde“ durch die Wortfolge „dem Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 32, Absatz 5, erster Satz wird das Wort „acht“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 8, wird das Wort „Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „peers“ durch die Wortfolge „Peer-Beraterinnen und Peer-Berater“ ersetzt.

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

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