Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 15a wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 15 a, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Im Rahmen der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen können an einzelnen Schulen bei Vorliegen eines Sprachförderkonzepts auf Anweisung der Schulleitung in Absprache mit den beteiligten Lehrpersonen Deutschfördermaßnahmen schulautonom umgesetzt werden. Dabei gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dassIm Rahmen der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen können an einzelnen Schulen bei Vorliegen eines Sprachförderkonzepts auf Anweisung der Schulleitung in Absprache mit den beteiligten Lehrpersonen Deutschfördermaßnahmen schulautonom umgesetzt werden. Dabei gelten die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass
die darin vorgesehenen Mindestschülerzahlen nur als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schule heranzuziehen sind,
die Deutschförderklasse und der Deutschförderkurs auch unbeschadet der darin vorgesehenen Mindestschülerzahl parallel zum Unterricht geführt werden kann,
die darin für die parallele Führung von Deutschförderklassen bzw. Deutschförderkursen vorgesehenen Mindestwochenstundenanzahlen unterschritten werden können und
Schüler und Schülerinnen der Deutschförderklasse und des Deutschförderkurses nach den für sie jeweils geltenden Lehrplanbestimmungen gemeinsam parallel zum Unterricht in der Regelklasse unterrichtet werden können.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 15b lautet:Paragraph 15 b, lautet:
„§ 15b
Sommerschule
(1)Absatz eins,Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen und bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 Schulorganisationsgesetz der Zustimmung der Bildungsdirektion, außer in dem Fall, in dem Schüler und Schülerinnen zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (§ 12 Abs. 6a Schulunterrichtsgesetz) verpflichtet sind.Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, Schulorganisationsgesetz (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen und bedarf abweichend von Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 3, Schulorganisationsgesetz der Zustimmung der Bildungsdirektion, außer in dem Fall, in dem Schüler und Schülerinnen zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (Paragraph 12, Absatz 6 a, Schulunterrichtsgesetz) verpflichtet sind.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 14 Abs. 6 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz für die Einrichtung der Sommerschule notwendige Zustimmung des Schulerhalters bleibt davon unberührt.Die gemäß Paragraph 14, Absatz 6, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz für die Einrichtung der Sommerschule notwendige Zustimmung des Schulerhalters bleibt davon unberührt.
(3)Absatz 3,Die Bildungsdirektion hat dem Bundesminister für Bildung
die Gruppenplanung mit Ende des Unterrichtsjahres und
die tatsächliche Gruppendurchschnittsgröße nach Durchführung der Sommerschule
zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Zur Sicherstellung der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (§ 12 Abs. 6a Schulunterrichtsgesetz) hat die Bildungsdirektion die dafür vorgesehenen Schulstandorte bis zum 31. Jänner jedes Jahres mit Verordnung festzulegen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.“Zur Sicherstellung der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (Paragraph 12, Absatz 6 a, Schulunterrichtsgesetz) hat die Bildungsdirektion die dafür vorgesehenen Schulstandorte bis zum 31. Jänner jedes Jahres mit Verordnung festzulegen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 43 Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 43, Absatz 9, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Sitzgemeinde führt den Vorsitz bis zur Neuwahl der Vertreter und Vertreterinnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 43 wird folgender Abs. 10a eingefügt:Nach Paragraph 43, wird folgender Absatz 10 a, eingefügt:
„(10a)Absatz 10 a,Der Schulausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 43 Abs. 13 lautet:Paragraph 43, Absatz 13, lautet:
„(13)Absatz 13,Nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 sind für die Geschäftsführung sinngemäß anzuwenden: § 38 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 erster Satz, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46, § 47, § 49, § 50 Abs. 1 bis 3, §§ 51 und 52, § 53, dessen Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und nur einem Schriftführer oder Schriftführerin zu unterfertigen ist, § 54 sowie § 121.“Nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 sind für die Geschäftsführung sinngemäß anzuwenden: Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis 3, Paragraphen 51 und 52, Paragraph 53,, dessen Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und nur einem Schriftführer oder Schriftführerin zu unterfertigen ist, Paragraph 54, sowie Paragraph 121,
6.Novellierungsanordnung 6, § 46 Abs. 2 lautet:Paragraph 46, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrunde zu legen. Die Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen erfolgt durch das jährliche Haushaltspotenzial zuzüglich der Verrechnung mit Einzelvorhaben, welches nach der Berechnung ausgeglichen sein muss. Führt eine Schulgemeinde den Voranschlag und Rechnungsabschluss nur als Finanzierungshaushalt (§ 30 Abs. 2 NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600), so sind zur Berechnung des Haushaltspotenzials die entsprechenden Haushaltskonten der Finanzierungsrechnung zu verwenden.“Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrunde zu legen. Die Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen erfolgt durch das jährliche Haushaltspotenzial zuzüglich der Verrechnung mit Einzelvorhaben, welches nach der Berechnung ausgeglichen sein muss. Führt eine Schulgemeinde den Voranschlag und Rechnungsabschluss nur als Finanzierungshaushalt (Paragraph 30, Absatz 2, NÖ Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1600), so sind zur Berechnung des Haushaltspotenzials die entsprechenden Haushaltskonten der Finanzierungsrechnung zu verwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 46 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Aufteilung des Schulaufwandes aus der investiven Gebarung in Projekten im Einzelnachweis, welcher durch Darlehensaufnahmen, Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, oder Kapitaltransferzahlungen ganz oder teilweise bedeckt wird, ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 86 Abs. 3 lautet:Paragraph 86, Absatz 3, lautet:
„Die Bildungsdirektion hat für lehrgangsmäßige Berufsschulen, nach Anhörung der Landesregierung, alljährlich den kalendermäßigen Beginn und das Ende der Lehrgänge durch Verordnung festzulegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 113 lautet:Paragraph 113, lautet:
„§ 113
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2026;Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,;
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2025;Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2025,;
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2025;Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2025,;
Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2026;Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,;
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2023;Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2025;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,;
Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022;Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,;
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2025;Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,;
Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2026;Bildungsinvestitionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2026,;
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,;
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016.“Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner