Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006 (NÖ KGG)
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g wird nach dem Wort „Universitätslehrgangs“ die Wortfolge „oder Hochschullehrgangs“ eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende lit. h und i werden angefügt:Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, wird nach dem Wort „Universitätslehrgangs“ die Wortfolge „oder Hochschullehrgangs“ eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Litera h und i werden angefügt:
Absolvierung eines ordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS, sofern die Ausbildung bis spätestens am 1. Oktober 2029 begonnen wird;
Absolvierung eines außerordentlichen Bachelorstudiums (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern die Ausbildung bis spätestens am 1. Oktober 2029 begonnen wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220“ durch die Wortfolge „Bundespflegegeldgesetzes — BPGG, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 4, wird die Wortfolge „NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220“ durch die Wortfolge „Bundespflegegeldgesetzes — BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 109/2024“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 40 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt:Im Paragraph 40, Absatz eins, wird folgende Ziffer 13, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024, S. 1.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner