LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 8. Juni 2026

39. Gesetz:

NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. April 2026 beschlossen:

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)

Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, Landesgesetzblatt 9410, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis des 7. Hauptstücks, 2. Abschnitt, lautet der Eintrag zu Paragraph 16, wie folgt:

“Allgemeinmediziner in öffentlicher Anstellung und Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in öffentlicher Anstellung 16”

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für Sekundarärzte, Assistenten, Allgemeinmediziner, Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Oberärzte, Primarii und ärztliche Direktoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und in einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, tätig sind.”

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi). Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach der Allgemeinmedizin und Familienmedizin berechtigt ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung in einem Sonderfach berechtigt ist. Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gelten dann als Oberärzte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem der nachstehend bezeichneten Einsatzgebiete dauernd im überwiegenden Ausmaß (mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsausmaßes) in Verwendung stehen:
    1. Litera a
      Zentrale ambulante Erstversorgung oder interdisziplinäre Aufnahmeeinheit
    2. Litera b
      Psychosomatische Versorgung von Erwachsenen und von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen
    3. Litera c
      Akutgeriatrie/Remobilisation
    4. Litera d
      Remobilisation und Nachsorge
    5. Litera e
      Spezialisierte Palliativ- und Hospizversorgung von Erwachsenen und von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
    6. Litera f
      Multiprofessionelle und interdisziplinäre Schmerzversorgung“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, lautet:

„§ 16

Allgemeinmediziner in öffentlicher Anstellung und Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in öffentlicher Anstellung

  1. Absatz eins,Das Entgelt des Allgemeinmediziners und Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in öffentlicher Anstellung setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage nach der Entlohnungsgruppe A3A, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;
    2. Ziffer 2
      aus dem Kinderzuschuss im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    3. Ziffer 3
      aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner oder als Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten in diesen Verwendungen anzurechnen.
  3. Absatz 3,Hat der Allgemeinmediziner oder Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Absatz eins, als Sekundararzt bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Absatz eins und Absatz 2, ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3A zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner, Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Oberarzt, Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten in diesen Verwendungen anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 60, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 16,, die Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, 16, 19 a, Absatz 2, 61, Absatz 9 und Absatz 11, treten rückwirkend mit 1. Juni 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 61, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014 bis 2025, 2026 oder 2027 eine Abgeltung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß Paragraph 20, Absatz 2, abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgelts einerseits und aus der Anzahl der gemäß Paragraph 20, Absatz 4, abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß Paragraph 20, Absatz eins, abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 61, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Allgemeinmediziner, die gemäß Paragraph 262, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, und in Anknüpfung an die diesbezügliche Ärztinnen-/Ärzteausbildungsordnungen zur Führung der Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ berechtigt sind und als Oberärzte gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, in Verwendung stehen, werden in die Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 übergeleitet. Anrechnungsrelevante Zeiten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, sind entsprechend zu berücksichtigen. Ergibt sich durch die Überleitung eine Schlechterstellung, erhalten die Ärzte eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Überleitungszulage. Die Überleitungszulage berechnet sich aus der Differenz der aktuellen Einstufung zur übergeleiteten Einstufung in der Entlohnungsgruppe A3B. Bei Ansprüchen nach diesem Gesetz, die nach dem Monatsentgelt bemessen werden, ist die Überleitungszulage zu berücksichtigen.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner