Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014)
Das NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, wird wie folgt geändert:Das NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 11a folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 11 a, folgende Einträge eingefügt:
„§ 11b Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie
§ 11c Standortverordnungen für Rechenzentren“Paragraph 11 c, Standortverordnungen für Rechenzentren“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 18b folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 18 b, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 18c Sonderbestimmungen für Rechenzentren“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 1 werden nach der Z 21 folgende Z 22, 23 und 24 angefügt:Im Paragraph eins, Absatz eins, werden nach der Ziffer 21, folgende Ziffer 22, 23 und 24 angefügt:
Minderungsmaßnahmen: Maßnahmen zur Vermeidung oder erheblichen Verringerung von möglichen negativen Umweltauswirkungen bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen;
Energiespeicher am selben Standort: eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
Rechenzentren: eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung, für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird nach der lit. d folgende lit. e angefügt:Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Litera d, folgende Litera e, angefügt:
Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energie.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 1 Abs. 2 Z 3 lit b lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, lautet:
Anstreben einer möglichst flächensparenden verdichteten Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, sowie Bedachtnahme auf die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und den verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 3, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat, wenn es zur planvollen Entwicklung des Landesgebietes oder zur Umsetzung von europa- oder bundesrechtlichen Vorgaben erforderlich ist, Raumordnungsprogramme für das Land, für Regionen, für einzelne Standorte oder für einzelne Sachbereiche aufzustellen und zu verordnen.
(2)Absatz 2,Bei der Aufstellung der überörtlichen Raumordnungsprogramme ist von den Leitzielen dieses Gesetzes sowie von den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen auszugehen; die angestrebten Ziele sind festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung der Ziele gewählt wurden. Dabei kann zwischen verbindlichen Festlegungen und Richtwerten unterschieden werden. Auf europarechtliche Vorgaben, Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Bundesländer ist Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 11a werden folgende §§ 11b und 11c eingefügt:Nach Paragraph 11 a, werden folgende Paragraphen 11 b und 11 c eingefügt:
„§ 11b
Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen und gleichzeitig geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen.
(2)Absatz 2,Für eine Festlegung nach Abs. 1 sind solche Gebiete geeignet, in denen durch die Nutzung einer oder mehrerer Arten erneuerbarer Energie keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.Für eine Festlegung nach Absatz eins, sind solche Gebiete geeignet, in denen durch die Nutzung einer oder mehrerer Arten erneuerbarer Energie keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Zur Ermittlung von geeigneten Gebieten sind die dafür erforderlichen und verfügbaren Instrumente und Datensätze zu nutzen, um die Auswirkungen von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Umwelt einzuschätzen.
Diese Gebiete müssen jedenfalls außerhalb naturschutzrechtlich festgelegter Gebiete liegen, wobei darin befindliche künstliche und bebaute Flächen ausgenommen sind.
Vorrangig sind künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Bauwerken, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Deponieflächen und dergleichen besonders zu berücksichtigen.
§ 11cParagraph 11 c
Standortverordnungen für Rechenzentren
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Fläche für die Widmung von Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum im Ausmaß von mehr als 3 ha für geeignet erklären. In dieser Verordnung können weitere Festlegungen getroffen werden, insbesondere hinsichtlich der maximalen Größe der zulässigen Widmungsfläche oder der Höhe von Bauwerken.
(2)Absatz 2,Bei Erlassung der Verordnung ist insbesondere eine ausreichende, dauerhafte und nachhaltige Versorgung mit elektrischer Energie sicherzustellen, und Möglichkeiten zur Nutzung der Abwärme sowie Auswirkungen auf regionale Entwicklungen sind zu berücksichtigen. Auf mögliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, den Artenschutz, die Erhaltung wertvoller Grünlandbereiche und geeigneter Flächen für die landwirtschaftliche Produktion sowie auf die Baulandeignung ist Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung ist § 4 sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung ist Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Eine Standortverordnung tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren ab ihrem Inkrafttreten im Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum verordnet wurde. Auf Anregung der Gemeinde kann die Landesregierung die Geltungsdauer einer Standortverordnung vor Ablauf ihrer Frist durch Verordnung um maximal drei Jahre verlängern.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 18b wird folgender § 18c eingefügt:Nach Paragraph 18 b, wird folgender Paragraph 18 c, eingefügt:
„§ 18c
Sonderbestimmungen für Rechenzentren
(1)Absatz eins,Rechenzentren ab einer dafür genutzten Fläche von mehr als 0,5 ha dürfen nur in der Widmungsart Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum errichtet werden, wobei sämtliche Anlagenteile von einem oder mehreren Rechenzentren mit einem Abstand von weniger als 500 m zusammenzurechnen sind.
Die Widmung von Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum im Ausmaß von mehr als 3 ha ist nur auf Flächen zulässig, für die eine Verordnung nach § 11c erlassen wurde, wobei Widmungsflächen mit einem Abstand von weniger als 500 m zusammenzurechnen sind.Die Widmung von Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum im Ausmaß von mehr als 3 ha ist nur auf Flächen zulässig, für die eine Verordnung nach Paragraph 11 c, erlassen wurde, wobei Widmungsflächen mit einem Abstand von weniger als 500 m zusammenzurechnen sind.
(2)Absatz 2,Bei der Widmung von Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum ist insbesondere eine ausreichende, dauerhafte und nachhaltige Versorgung mit elektrischer Energie sicherzustellen, und Möglichkeiten zur Nutzung der Abwärme sowie Auswirkungen auf lokale Entwicklungen sind zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Aus Anlass der Festlegung des Widmungszusatzes „Rechenzentrum“ bei einem bestehenden Bauland-Sondergebiet dürfen Verträge nach § 17 Abs. 3 abgeschlossen werden.“Aus Anlass der Festlegung des Widmungszusatzes „Rechenzentrum“ bei einem bestehenden Bauland-Sondergebiet dürfen Verträge nach Paragraph 17, Absatz 3, abgeschlossen werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 20 Abs. 4 lautet:Paragraph 20, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Im Grünland ist ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Vorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“Im Grünland ist ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Vorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 25 Abs. 1a Z 7 lautet:Paragraph 25, Absatz eins a, Ziffer 7, lautet:
wenn diese Änderung der Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in eine der folgenden Widmungsarten dient: Bauland-Sondergebiet, Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grünland-Schutzhaus, erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Grünland-Materialgewinnungsstätte, Grünland-Gärtnerei, Grünland-Campingplätze, Grünland-Abfallbehandlungsanlage, Grünland-Aushubdeponie, Grünland-Lagerplätze, Grünland- Wasserfläche, Grünland-Windkraftanlagen, Grünland-Kellergasse, Grünland-Photovoltaikanlagen oder Grünland-Batteriespeicheranlagen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 25 Abs. 4 fünfter Satz lautet:Paragraph 25, Absatz 4, fünfter Satz lautet:
„Wird in einem Verfahren Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, gewidmet, sind unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung (einschließlich die durch die gegenständliche Änderung induzierte Bevölkerungszunahme), Naturgefahren (insbesondere in Hinblick auf unbebautes Bauland und davon ableitbaren Handlungsverpflichtungen) und Baulandbedarf (unter Berücksichtigung der Baulandreserven und der beobachteten und abschätzbaren Entwicklung im Baubestand) aktuell aufzuarbeiten und darzustellen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 25 Abs. 4 Z 2 lit b lautet:Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, lautet:
die Widmungsart Grünland-Windkraftanlage, Grünland-Photovoltaikanlage oder Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum auf Flächen, die von der überörtlichen Raumordnung ausgewiesen wurden, festgelegt werden soll, oder“
13.Novellierungsanordnung 13, § 25a erster Satz lautet:Paragraph 25 a, erster Satz lautet:
„Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in § 25 Abs. 4 fünfter Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weiters„Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in Paragraph 25, Absatz 4, fünfter Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weiters
die Baulandeignung und die kurzfristige Verfügbarkeit der neuen Baulandflächen aktuell dokumentiert sind,
kein Widerspruch zu überörtlichen Festlegungen und aktuellen raumordnungsrechtlichen Vorgaben besteht,
sich die Widmungsfläche außerhalb von naturschutzrechtlich relevanten Bereichen befindet, wobei auch der Artenschutz zu berücksichtigen ist,
die Widmungsfläche nicht das Ausmaß von zukünftig 1 ha Wohnbauland oder 2 ha Betriebsgebiet übersteigt,
und das Vorliegen all dieser Voraussetzungen von einer fachlich geeigneten Person im Sinne des § 13 Abs. 4 bestätigt wird, dann bedarf dies keiner Genehmigung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11.“und das Vorliegen all dieser Voraussetzungen von einer fachlich geeigneten Person im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, bestätigt wird, dann bedarf dies keiner Genehmigung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 11,
14.Novellierungsanordnung 14, § 30 Abs. 2 Z 10 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen, eine von § 63 Abs. 1 oder 1a NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, abweichende Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, eine Regelung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland gemäß § 63 Abs. 2 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, sowie eine Abweichung von der nach § 65 Abs. 4 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, festgelegten Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen bei Wohngebäuden unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen,“die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen, eine von Paragraph 63, Absatz eins, oder 1a NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, abweichende Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, eine Regelung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland gemäß Paragraph 63, Absatz 2, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, sowie eine Abweichung von der nach Paragraph 65, Absatz 4, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, festgelegten Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen bei Wohngebäuden unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen,“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 53 wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 angefügt:Im Paragraph 53, wird nach Absatz 19, folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,Bauverfahren zur Errichtung von Rechenzentren sowie Verfahren zur Festlegung der Widmung Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum im örtlichen Raumordnungsprogramm, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 38/2026, anhängig waren bzw. für die die Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist, werden von den Änderungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 38/2026 nicht berührt.“Bauverfahren zur Errichtung von Rechenzentren sowie Verfahren zur Festlegung der Widmung Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum im örtlichen Raumordnungsprogramm, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2026,, anhängig waren bzw. für die die Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist, werden von den Änderungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2026, nicht berührt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 54 wird nach dem letzten Spiegelstrich der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:Im Paragraph 54, wird nach dem letzten Spiegelstrich der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt Nr. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023.“Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt Nr. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner