Landesgesetz, mit dem das NÖ Gleichbehandlungsgesetz (NÖ GBG), das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), das NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992), das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025), die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) und das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes (NÖ GBG)
Artikel 2 Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Artikel 3 Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Artikel 4 Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Artikel 5 Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)
Artikel 6 Änderung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025)
Artikel 7 Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Artikel 8 Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)
Artikel 9 Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Artikel 1
Änderung des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes (NÖ GBG)
Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt 2060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 3, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„Darüber hinaus ist das für den ausgeschriebenen Dienstposten oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestentgelt bekannt zu geben. Der Dienstgeber darf Bewerberinnen und Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Ansprüche nach § 5 und § 6 in Verbindung mit § 4 erlöschen, wenn sie nicht binnen drei Jahren ab dem Tag, an dem die diskriminierte Person Kenntnis von der das Gleichbehandlungsgebot verletzenden Entscheidung oder Handlung erlangt hat, anhängig gemacht werden.“„Ansprüche nach Paragraph 5 und Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, erlöschen, wenn sie nicht binnen drei Jahren ab dem Tag, an dem die diskriminierte Person Kenntnis von der das Gleichbehandlungsgebot verletzenden Entscheidung oder Handlung erlangt hat, anhängig gemacht werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Organe erfolgt kostenlos.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Der NÖ Gleichbehandlungskommission und der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ist zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal entsprechend den Bestimmungen gemäß § 4 NÖ LBG, LGBl. 2100, und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.“Der NÖ Gleichbehandlungskommission und der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ist zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal entsprechend den Bestimmungen gemäß Paragraph 4, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 12 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 12, Absatz 7, werden folgende Sätze angefügt:
„Erfolgt keine Einigung, ist das Ergebnis in Form einer unverbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Diese enthält die Feststellung des Sachverhaltes, eine begründete Schlussfolgerung und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, um ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die NÖ Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, Rückmeldungen vom Dienstgeber zu den getroffenen Maßnahmen zu verlangen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte
hat sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu befassen und ist berechtigt, in diese Angelegenheiten einbezogen zu werden,
hat Anträge, Beschwerden, Anzeigen, Anfragen und Anregungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in diesen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu beantworten und diese in geeigneter Form zu informieren,
ist berechtigt, jeden begründeten Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dem Dienstgeber anzuzeigen,
hat ein Arbeitsprogramm zu verabschieden, in dem die inhaltlichen Prioritäten und künftigen Tätigkeiten darzulegen sind,
hat der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht (Gleichbehandlungsbericht), einschließlich Haushalts-, Personal- und Finanzberichterstattung vorzulegen und anschließend zu veröffentlichen,
hat der Landesregierung alle vier Jahre einen Bericht mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung und Diskriminierung einschließlich möglicher struktureller Probleme für den Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzulegen und anschließend zu veröffentlichen,
hat für die Fortbildung der Koordinatorinnen und Koordinatoren zu sorgen,
hat die Geschäfte der NÖ Gleichbehandlungskommission zu führen,
hat das Recht, an zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Unterstützung von Opfern teilzunehmen und hat in einem solchen Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 16 wird die Wortfolge in der Überschrift „Umgesetzte EG-Richtlinien“ durch die Wortfolge „Umgesetzte EU-Richtlinien“ ersetzt.Im Paragraph 16, wird die Wortfolge in der Überschrift „Umgesetzte EG-Richtlinien“ durch die Wortfolge „Umgesetzte EU-Richtlinien“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 16 Abs. 1 werden folgende Z 6, 7 und 8 angefügt:Im Paragraph 16, Absatz eins, werden folgende Ziffer 6, 7 und 8 angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17. Mai 2023, S. 21.Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17. Mai 2023, Seite 21.
Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG, ABl. Nr. L, 2024/1499, 29. Mai 2024.
Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU, ABl. Nr. L, 2024/1500, 29. Mai 2024.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 216 Z 12 lautet:Paragraph 216, Ziffer 12, lautet:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 216 wird folgende Z 19 angefügt:Im Paragraph 216, wird folgende Ziffer 19, angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17. Mai 2023, S. 21.“Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17. Mai 2023, Seite 21.“
Artikel 3
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 182 Z 10 lautet:Paragraph 182, Ziffer 10, lautet:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 182 wird folgende Z 16 angefügt:Im Paragraph 182, wird folgende Ziffer 16, angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17. Mai 2023, S. 21.“Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17. Mai 2023, Seite 21.“
Artikel 4
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 72 Z 8 lautet:Paragraph 72, Ziffer 8, lautet:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 72 wird folgende Z 16 angefügt:Im Paragraph 72, wird folgende Ziffer 16, angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17. Mai 2023, S. 21.“Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17. Mai 2023, Seite 21.“
Artikel 5
Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)
Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, Landesgesetzblatt 9410, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 59a werden die folgenden Z 5 und 6 angefügt:Im Paragraph 59 a, werden die folgenden Ziffer 5 und 6 angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchführungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17. Mai 2023, S. 21Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchführungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17. Mai 2023, Seite 21
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024.“
Artikel 6
Änderung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025)
Das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 118 Z 8 lautet:Paragraph 118, Ziffer 8, lautet:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 118 wird folgende Z 19 angefügt:Im Paragraph 118, wird folgende Ziffer 19, angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17. Mai 2023, S. 21.“Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17. Mai 2023, Seite 21.“
Artikel 7
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 162 Z 8 lautet:Paragraph 162, Ziffer 8, lautet:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 162 wird folgende Z 17 angefügt:Im Paragraph 162, wird folgende Ziffer 17, angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17. Mai 2023, S. 21.“Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17. Mai 2023, Seite 21.“
Artikel 8
Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)
Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 31a lautet:Paragraph 31 a, lautet:
„§ 31a
Umgesetztes Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33.Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25. Oktober 2022, Seite 33.
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17. Mai 2023, S. 21.“Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17. Mai 2023, Seite 21.“
Artikel 9
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 53 Z 10 lautet:Paragraph 53, Ziffer 10, lautet:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30. April 2024.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 53 wird folgende Z 20 angefügt:Im Paragraph 53, wird folgende Ziffer 20, angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17. Mai 2023, S. 21.“Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17. Mai 2023, Seite 21.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner