LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 2. Juni 2026

34. Verordnung:

Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

 

[CELEX-Nr.: 32016L2031, 32017L0625, 32024L3115]

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juni 2026 aufgrund des Paragraph 4, Absatz 7 und 8 des NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2019,, und des Paragraph 14, des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. 6170 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer verordnet:

Verordnung zur Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Ziel

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück
Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade

Paragraph 3, Hauptverbreitungsgebiete

Paragraph 4, Maßnahmen in den Hauptverbreitungsgebieten

3. Hauptstück
Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

Paragraph 5, Meldepflicht

Paragraph 6, Untersuchung und Maßnahmen

Paragraph 7, Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade in Befalls- und Pufferzonen

4. Hauptstück
Überwachung

Paragraph 8, Überwachung

5. Hauptstück
Unionsrecht und Schlussbestimmungen

Paragraph 9, Unionsrecht

Paragraph 10, Schlussbestimmungen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Ziel

Ziel der gegenständlichen Verordnung ist die Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoideus titanus; im Folgenden: ARZ) sowie die Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée; im Folgenden: GFD) im Bundesland Niederösterreich.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Als Weingärten im Sinne dieser Verordnung gelten Weingartenflächen sowie Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes gemäß dem NÖ Weinbaugesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2020, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,.
  2. Absatz 2,Als Vermehrungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten Rebschulen und Mutterrebenbestände.

2. Hauptstück
Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade

Paragraph 3

Hauptverbreitungsgebiete

  1. Absatz eins,Die Gebiete, in denen die ARZ am stärksten verbreitet ist (im Folgenden: Hauptverbreitungsgebiete), werden in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Hauptverbreitungsgebiete umfassen entweder das gesamte Gebiet einer Gemeinde, das Gebiet einer (oder mehrerer) Katastralgemeinde(n) einer Gemeinde oder Teile davon.

Paragraph 4

Maßnahmen in den Hauptverbreitungsgebieten

  1. Absatz eins,Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Flächen gemäß Paragraph 2, in den Hauptverbreitungsgebieten sind verpflichtet, auf diesen Flächen befindliche Weinreben zur Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der ARZ mit Insektiziden zu behandeln. Ist die Fläche verpachtet oder besteht daran ein Fruchtgenussrecht, ist die Pächterin bzw. der Pächter oder die Fruchtnießerin bzw. der Fruchtnießer zu dieser Behandlung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Behandlung hat mit einem Insektizid, das dafür als Pflanzenschutzmittel in Österreich zugelassen ist, zu erfolgen. Sie ist zumindest zwei Mal pro Jahr im Zeitraum von Mai bis Juli nach den allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen.
  3. Absatz 3,Nachweise, wie Rechnungen, über den Erwerb von Insektiziden gemäß Absatz 2, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Über die Insektizidbehandlungen sind von nichtberuflichen Verwenderinnen bzw. Verwendern Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls die Bezeichnung des Grundstückes, des angewendeten Pflanzenschutzmittels und die verwendete Menge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren. Für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender gelten die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.

3. Hauptstück
Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

Paragraph 5

Meldepflicht

Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, Pächterinnen bzw. Pächter oder Fruchtnießerinnen bzw. Fruchtnießer von Flächen gemäß Paragraph 2, sind verpflichtet, jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens von GFD an Weinreben unverzüglich der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu melden.

Paragraph 6

Untersuchung und Maßnahmen

  1. Absatz eins,Die Organe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, sind befugt, Grundstücke zu betreten bzw. zu befahren, um Weinreben auf das Vorliegen von Symptomen von GFD zu kontrollieren. Bei Vorliegen eines augenscheinlichen Verdachtes des Auftretens von GFD hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Umstand zu informieren und ist es befugt, Proben von Weinreben zu nehmen.
  2. Absatz 2,Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht eines Befalls mit GFD bekannt, hat diese sicherzustellen, dass die erforderlichen labortechnischen Untersuchungen zur Klärung des Befalls durchgeführt werden. Ist der Bezirksverwaltungsbehörde ein Befall mit GFD in der vom Verdacht betroffenen Riede bekannt, kann von einer labortechnischen Untersuchung zur Klärung des Befalls abgesehen werden.
  3. Absatz 3,Solange das Auftreten von GFD nicht labortechnisch bestätigt ist und ein augenscheinlicher Verdacht nach Absatz eins, vorliegt, kann das Organ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anordnen, dass die symptomtragenden Weinreben einer Fläche gemäß Paragraph 2, innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden sind, um das Risiko einer Ausbreitung der Krankheit zu beseitigen.
  4. Absatz 4,Wird infolge von labortechnischen Untersuchungen nach Absatz 2, der Verdacht des Befalls mit GFD bestätigt, sind die symptomtragenden Weinreben einer Fläche gemäß Paragraph 2, innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden, sofern die Rodung nicht bereits erfolgt ist. Ergibt eine Kontrolle nach Absatz eins,, dass auf einer Fläche gemäß Paragraph 2, mehr als 20 % symptomtragende Weinreben vorhanden sind, hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde auch über diesen Umstand zu informieren. In diesem Fall ist die gesamte Anlage innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden. Die bzw. der Verpflichtete ist von der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der labortechnischen Untersuchungen und gegebenenfalls über die Rodungspflicht zu informieren.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters zum Schutz der benachbarten Gebiete mit Verordnung eine Befallszone mit einem Radius von höchstens 1 km sowie eine Pufferzone mit einem Radius von höchstens 5 km um die Befallsstelle abzugrenzen. In der Verordnung ist vorzusehen, dass Weinreben innerhalb der Befallszone, die Symptome eines Befalls mit GFD aufweisen, innerhalb einer bestimmten Frist zu roden sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend über die Erlassung der Verordnung zu informieren.
  6. Absatz 6,Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat in Befalls- und Pufferzonen nach Absatz 5, weitere Untersuchungen durchzuführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, um festzustellen, ob weiterhin ein Befall mit GFD vorliegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verordnung aufzuheben, wenn durch mindestens zwei Vegetationsperioden hindurch, gerechnet ab der letzten labortechnischen Bestätigung von GFD, kein Befall mehr nachgewiesen wurde. Die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind von der Aufhebung der Verordnung zu informieren.
  7. Absatz 7,Die Organe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, sowie nach Absatz 6, erster Satz Beauftragte sind befugt, Grundstücke zu betreten bzw. zu befahren, um zu überprüfen, ob Rodungen, die gemäß Absatz 3, 4, oder 5 bzw. durch Rechtsakte aufgrund dieser Bestimmungen angeordnet sind bzw. wurden, fristgerecht durchgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Umstand zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge mit Bescheid anzuordnen, dass symptomtragende Weinreben oder Anlagen nach Absatz 4, innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden sind. Für die Überprüfung der fristgerechten Durchführung solcher Rodungen gelten die ersten beiden Sätze dieses Absatzes sinngemäß.

Paragraph 7

Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade in Befalls- und Pufferzonen

Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Flächen gemäß Paragraph 2, in gemäß Paragraph 6, Absatz 5, festgelegten Befalls- und Pufferzonen sind verpflichtet,

Im Fall der Verpachtung oder bei Bestehen eines Fruchtgenussrechts ist die Pächterin bzw. der Pächter oder die Fruchtnießerin bzw. der Fruchtnießer zu dieser Behandlung und Kontrolle verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 sind anzuwenden.

4. Hauptstück
Überwachung

Paragraph 8

Überwachung

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung obliegt der NÖ Landesregierung und deren Überwachungsorganen. Den Bediensteten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer kommt im Anwendungsbereich dieser Verordnung die Kompetenz behördlicher Organe zu.
  2. Absatz 2,Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 7 durch berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln gilt Paragraph 14, des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG), LGBl. 6170 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,. Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 7 durch nichtberufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln gilt Paragraph 14, NÖ PSMG in der angeführten Fassung mit Ausnahme von dessen Absatz eins a und 2 a sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für die Überwachung der Einhaltung des Paragraph 6, gilt Paragraph 4, des NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes (NÖ PGHG), Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2019,.

5. Hauptstück
Unionsrecht, Schlussbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsakten

Paragraph 9

Unionsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Verordnungen der Europäischen Union durchgeführt:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EU) 2016 aus 2031, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228 aus 2013,, (EU) Nr. 652 aus 2014, und (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, Amtsblatt , L 317 vom 23. November 2016, S. 4, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung, Amtsblatt , L 2024/3115 vom 16. Dezember 2024, S. 1;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 aus 2001,, (EG) Nr. 396 aus 2005,, (EG) Nr. 1069 aus 2009,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) Nr. 652 aus 2014,, (EU) 2016/429 und (EU) 2016 aus 2031, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1 aus 2005, und (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), Amtsblatt , L 95 vom 7. April 2017, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung, Amtsblatt , L 2024/3115 vom 16. Dezember 2024, S. 1.

Paragraph 10

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2028 tritt diese Verordnung außer Kraft.

NÖ Landesregierung

Pernkopf

Landeshauptfrau-Stellvertreter