Veranstaltungen von vorübergehender, sechs Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, mit Übertragung dieser Ereignisse oder Veranstaltungen über Bildschirme, Leinwände oder Projektionsflächen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen;“