Änderung des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes 2017 (NÖ ADG 2017)
Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Durch dieses Gesetz werden Vorschriften über die Gleichbehandlung im NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060, nicht berührt.“Durch dieses Gesetz werden Vorschriften über die Gleichbehandlung im NÖ Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt 2060, nicht berührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:
Schulungs- und Beratungsangebote,
die Zusammenarbeit mit Gleichbehandlungsstellen und anderen staatlichen und privaten Einrichtungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Der NÖ Antidiskriminierungsstelle ist von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Erfolgt keine Einigung, ist das Ergebnis in Form einer unverbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Diese enthält die Feststellung des Sachverhaltes, eine begründete Schlussfolgerung und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, um ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt, Rückmeldungen von Organen und Personen gemäß § 1 Abs. 2 zu den getroffenen Maßnahmen zu verlangen.“„Erfolgt keine Einigung, ist das Ergebnis in Form einer unverbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Diese enthält die Feststellung des Sachverhaltes, eine begründete Schlussfolgerung und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, um ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt, Rückmeldungen von Organen und Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu den getroffenen Maßnahmen zu verlangen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die NÖ Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich, anonym und kostenlos in Anspruch genommen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Natürliche und juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts haben, soweit sie der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen, der NÖ Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 7 lautet:Paragraph 6, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die NÖ Antidiskriminierungsstelle muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 5 ist davon nicht berührt.“Die NÖ Antidiskriminierungsstelle muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz 5, ist davon nicht berührt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 6 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:Im Paragraph 6, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:
„(8)Absatz 8,Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat
ein Arbeitsprogramm zu verabschieden, in dem ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten darzulegen sind,
jährlich einen Tätigkeitsbericht, einschließlich ihrer jährlichen Haushalts-, Personal- und Finanzberichterstattung zu veröffentlichen,
alle vier Jahre einen oder mehrere Berichte mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung und Diskriminierung in Niederösterreich, einschließlich struktureller Probleme, zu veröffentlichen.
(9)Absatz 9,Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt, Empfehlungen zu allen die Gleichbehandlung betreffenden Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung sowie Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die solche Angelegenheiten berühren, abzugeben und zu veröffentlichen. Sie ist berechtigt in die Angelegenheiten der Gleichbehandlung einbezogen zu werden.
(10)Absatz 10,Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat das Recht, in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, einschließlich Verwaltungsstrafverfahren zur Unterstützung von Opfern teilzunehmen. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat in einem solchen Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 3 entfällt.Paragraph 8, Absatz 3, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10
Benachteiligungsverbot
Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeugin bzw. Zeuge oder Auskunftsperson auftreten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine verbotene Diskriminierung dar.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11
Strafbestimmungen
Personen, die
dem Diskriminierungsverbot des § 3 zuwiderhandeln,dem Diskriminierungsverbot des Paragraph 3, zuwiderhandeln,
dem Benachteiligungsverbot des § 10 zuwiderhandeln,dem Benachteiligungsverbot des Paragraph 10, zuwiderhandeln,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2023, oder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,, oder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 14 Z 9 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 10 und 11 angefügt:Im Paragraph 14, Ziffer 9, wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG, ABl. Nr. L 2024/1499 vom 29. Mai 2024;
Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU, ABl. Nr. L 2024/1500 vom 29. Mai 2024.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
"(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3a bis 10, § 10 und § 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2026 treten am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3 a bis 10, Paragraph 10 und Paragraph 14, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2026, treten am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 3, außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner