Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald geändert wird
Die Länder Niederösterreich und Wien, vertreten durch die Landeshauptleute, - im folgenden Vertragsparteien genannt - geleitet von dem Wunsch, den einzigartigen Landschafts- und Kulturraum im Gebiet des Wienerwaldes als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten und zu einer Modellregion für nachhaltiges Handeln zu entwickeln, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. V Abs. 1 lautet:Artikel römisch fünf, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Biosphärenpark Wienerwald ist die gemeinnützige „Biosphärenpark Wienerwald Management Gesellschaft m.b.H.“, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, vom Verein „Niederösterreich - Wien Gemeinsame Entwicklungsräume“ zu gründen. Es ist sicher zu stellen, dass diese Gesellschaft von den Vertragsparteien je zur Hälfte finanziert wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. VI Abs. 1 lautet:Artikel römisch sechs, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Es ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft in den zwei ersten Jahren ihrer Tätigkeit jährlich ein Betrag von EUR 600.000,- (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt wird.
Nach einer entsprechenden Evaluierung der Kosten für den laufenden Betrieb durch die Gesellschaft ist erforderlichenfalls jährlich nachstehender Betrag (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung zu stellen:
ab dem dritten Jahr bis einschließlich 2023 EUR 800.000,-;
für die Jahre ab 2024 EUR 900.000,-.
Allfällige begründete Erhöhungen im Sach- und Personalaufwand der Gesellschaft können nur durch einen einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft herbeigeführt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach Art. XII wird folgender Art. XIII angefügt:Nach Artikel römisch zwölf, wird folgender Artikel römisch dreizehn, angefügt:
„Artikel XIII„Artikel römisch dreizehn
Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung
(1)Absatz eins,Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.Artikel römisch fünf, Absatz eins und Artikel römisch sechs, Absatz eins, in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Diese Änderungsvereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Änderungsvereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.“
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 29. Jänner 2026 genehmigt; sie ist gemäß Art. XIII Abs. 1 am 4. März 2026 in Kraft getreten.Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 29. Jänner 2026 genehmigt; sie ist gemäß Artikel römisch dreizehn, Absatz eins, am 4. März 2026 in Kraft getreten.
Mikl-Leitner
Landeshauptfrau