LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 2. Februar 2026

12. Gesetz:

NÖ Jagdgesetz 1974 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Dezember 2025 beschlossen:

Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)

Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 16 a und 46 :

„§ 16a Änderungen im Grundeigentum, Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen“

und

„§ 46 Änderung und vorzeitige Beendigung des Jagdpachtvertrages“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „die Wiesel,“ die Wortfolge „der Goldschakal,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Haarwild jagdbar:

Bär, Luchs, Steppeniltis und Wildkatze.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Graugans,“ die Wortfolge „Nilgans,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    das Gehege oder der Zoo die Benützung von Wegen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2023, in der geltenden Fassung, nicht behindert und“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des Paragraph 16 a, lautet:

„Änderungen im Grundeigentum, Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 17, Absatz 5, wird das Wort „angeschossenes“ durch das Wort „verletztes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 19, Absatz 7, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Jagdausschusses zu unterrichten. Der Jagdausschuss ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind Unterlagen, wie insbesondere Einladungen zu Sitzungen oder Niederschriften, vom Jagdausschuss vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Ein Beschluss des Jagdausschusses kommt nur dann rechtmäßig zustande, wenn die Jagdausschussmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zur Sitzung eingeladen werden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Nehmen an der Beschlussfassung des Jagdausschusses andere Personen teil, so sind die über diesen Gegenstand gefassten Beschlüsse rechtswidrig.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses, ihrer Ehegatten oder eingetragener Partner, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, haben der Obmann oder das betreffende Ausschussmitglied bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand abzutreten.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 26, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Jagdpächter (Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen während der gesamten Pachtdauer (Paragraph 25, Absatz 2,) im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Ist ein Jagdpächter bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter mit der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband in Verzug, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband abzuerkennen. Der Verpächter ist über die Aberkennung und das Ende der Aberkennung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Zu diesem Zwecke hat der Jagdausschuss die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung herausgegebenen Musters zu entwerfen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Bis zu einer allfälligen Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung gilt der Genossenschaftsjagdverwalter als vorläufig bestellt.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Nach Ablauf der Frist von acht Wochen gilt der Genossenschaftsjagdverwalter als endgültig bestellt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschluss des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.“

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift des Paragraph 46, lautet:

„Änderung und vorzeitige Beendigung des Jagdpachtvertrages“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 46, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins und wird folgender Satz angefügt:

„§ 39 Absatz 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 46, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Wird der Jagdpachtvertrag außer in den Fällen des Paragraph 48, vor Ablauf der Jagdperiode beendet, ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 51, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Die Bestimmungen der §§“ die Wortfolge „26 Absatz 5,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 58, Absatz 7, erster Satz lautet:

„Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem derzeitigen Wohnsitzstaat berechtigt.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 58, Absatz 7, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diesem Nachweis muss eine Prüfung zugrunde liegen und darf der Nachweis nicht älter als zwanzig Jahre sein.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 59, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Jagdgastkarten werden vom NÖ Landesjagdverband an Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften an den Jagdleiter – über ihr Ansuchen auf deren Namen und unter Vermerk des Ausstellungstages, jedoch unter Offenlassung einer Rubrik ausgefertigt, in welcher der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – den Vor- und Zunamen des Jagdgastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und dieser seine eigenhändige Namensfertigung vor Ausübung der Jagd einzutragen hat.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 59, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 59, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, zu untersagen oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten einzuziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarte rechtskräftig bestraft worden ist.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die Jagdkartenabgabe ist vom Landesjagdverband einzuheben und der Ertrag unter Einbehaltung eines 8%igen Anteils halbjährlich zum Ende des ersten und dritten Quartals dem Land abzuführen.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie der ersten beiden Worte der Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 70, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Die Berufsjägerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus je einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der NÖ Landesregierung als Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden-Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern besteht.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Wild, das infolge einer Verletzung offensichtlich Qualen ausgesetzt ist oder das augenscheinlich krank, seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann während der Schonzeit erlegt werden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 74, Absatz eins, vierter Satz lautet:

„Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig erlegte Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken; der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 74, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Von der Verpflichtung zum Einschicken von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen erlegten Wildstücken kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung Ausnahmen erlassen, wenn die Untersuchung der Wildstücke aus seuchenfachlichen Gründen nicht mehr erforderlich erscheint.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 83, Absatz 5, erster und zweiter Satz lautet:

„Wild, das infolge einer Verletzung offensichtlich Qualen ausgesetzt ist oder das augenscheinlich krank, seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann über die Abschussverfügung hinaus erlegt werden. Die Erlegung ist unverzüglich durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 83, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig erlegte Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken; der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 83, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Von der Verpflichtung zum Einschicken von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen erlegten Wildstücken kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung Ausnahmen erlassen, wenn die Untersuchung der Wildstücke aus seuchenfachlichen Gründen nicht mehr erforderlich erscheint.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 85, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Jagdausübungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorlage gemäß Absatz 2, erfolgt.“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 87, Absatz 8, werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Verfügung hat gegenüber der Person, die die rechtswidrige Fütterung errichtet hat, zu erfolgen. Lässt sich eine solche Person nicht feststellen, so ist dem Jagdausübungsberechtigten die Entfernung der Fütterung aufzutragen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 87 b, Absatz 2, zweiter Satz sechster Spiegelstrich lautet:

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 92, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von

verboten.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 92, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß Paragraph 3, Absatz 8, erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von im ersten Satz genannten Tieren oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Die aufgestellten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 4, erster Satz lautet:

„Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang nach Absatz eins und Fallen nach Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen.“

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 92, Absatz 3, wird die Wortfolge „von Wild“ durch die Wortfolge „nach Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 94, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „§ 14 Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400,“ durch die Wortfolge „§ 24 Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2023, in der geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 94, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 14 Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400,“ durch die Wortfolge „§ 24 Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2023, in der geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 94 b, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „§ 14 Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400,“ durch die Wortfolge „§ 24 Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2023, in der geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild mit Schrot; die Bezirksverwaltungsbehörde kann außerdem in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit Schrotschuss unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären;“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 60 Minuten nach Sonnenuntergang bis 60 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    beim Fangen oder Erlegen von Wild künstliche Jagdhilfen (das sind Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und künstliche Nachtzielhilfen) während der Nachtzeit zu verwenden. Dieses Verbot gilt nicht im festgestellten Seuchenfall bei Schwarzwild (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz). Das Fangen und Erlegen von Schwarzwild und Haarraubwild mit Ausnahme von Arten nach Anhang römisch fünf Litera a,) der FFH-Richtlinie mit künstlichen Jagdhilfen ist erlaubt, hinsichtlich der Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen jedoch nur unter Einhaltung der Vorgaben des Absatz 4, Die NÖ Landesregierung hat unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und einer weidgerechten Ausübung der Jagd mit Verordnung näher festzulegen, welche Geräte als künstliche Nachtzielhilfen verwendet werden dürfen;“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September Brackierjagden durchzuführen;“

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Drohnen zu verwenden, es sei denn, dass diese mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten bzw. bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters zur Jungwildrettung, Wildstandserhebung oder Wildschadenserhebung verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 95, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen nach Absatz eins, Ziffer 4, dritter Satz ist Personen erlaubt, die eine gültige niederösterreichische Jagdkarte besitzen, und

  1. Ziffer eins
    mindestens in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer solchen Jagdkarte waren oder
  2. Ziffer 2
    den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen nachweisen.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 bis 9 sowie Paragraph 99, Absatz 7, – verboten.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 97, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wenn lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz jagdfremder Personen gelangt, so haben sie dieses unverzüglich an den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher abzuliefern.“

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 97, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Haustiere“ durch die Wortfolge „des Eigentums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 97, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Jagdfremde Personen sind im erforderlichen Ausmaß berechtigt, Wölfe durch optische und akustische Signale zu vertreiben.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz 3,);“

Novellierungsanordnung 59, Nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 24 b, wird folgende Ziffer 24 c, eingefügt:

  1. Ziffer 24 c
    gegen das Verbot der Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 11, verstößt;“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 135, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, – ausgenommen Ziffer 24 a und 24 c – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 135, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 24 a und 24 c sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 140, Absatz eins, wird folgende Ziffer 19, angefügt:

  1. Ziffer 19
    Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl.Nr. L 2025/1237 vom 24. Juni 2025 (CELEX 32025L1237).“

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 140, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Wird in diesem Gesetz auf die FFH-Richtlinie verwiesen, ist darunter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl.Nr. L 2025/1237 vom 24. Juni 2025, zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 142, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2026, ist auf Beschlussfassungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgen. Paragraph 63, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2026, ist erstmals auf den Ertrag der Jagdkartenabgabe für das Jahr 2026 anzuwenden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner