LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 26. Jänner 2026

10. Gesetz:

NÖ Gemeindeordnung 1973 und NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Artikel 2

Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)

Artikel 1
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973

(NÖ GO 1973)

Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 59, folgende Einträge eingefügt:

„§ 59a Zugang zu den Verordnungen

Paragraph 59 b, Sicherung der Authentizität und Integrität von Verordnungen

Paragraph 59 c, Kundmachungsberichtigung von Verordnungen“

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16 a, Absatz eins, vierter Spiegelstrich lautet:

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 22, Absatz eins, lautet der sechste Satz und werden folgender siebter und achter Satz angefügt:

„Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt werden. Dieses Einsichtsrecht schließt ausdrücklich die Möglichkeit mit ein, die entsprechenden Unterlagen in elektronischer Form anzufordern. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass diese Akten dem Gemeinderatsmitglied auf Verlangen auch elektronisch übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Funktionsperiode des Gemeindevorstandes beginnt mit der Wahl des Gemeindevorstandes.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Funktionsperiode des bisherigen Gemeindevorstandes endet mit der Wahl des neuen Gemeindevorstandes, es sei denn, dass bei Auflösung des Gemeinderates die Landesregierung zur einstweiligen Besorgung der Gemeindegeschäfte einen Regierungskommissär bestellt.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 35, Ziffer 22, Litera h,) wird das Wort „Bestandsverträgen“ durch das Wort „Bestandverträgen“ ersetzt und nach der Wortfolge „dem Gemeindevorstand“ die Wortfolge „oder dem Bürgermeister“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sowie die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,) samt der allfälligen Verweigerung; die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, wird hierdurch nicht berührt;“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Dienstverhältnisse und“ durch das Wort „Dienstverhältnisse“ ersetzt und ein Strichpunkt angefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „übersteigt und“ durch das Wort „übersteigt“ ersetzt und ein Strichpunkt angefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 42, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Gebäude, in dem das Gemeindeamt (Stadtamt) untergebracht ist, ist mit der Aufschrift „Gemeindeamt” („Stadtamt”) zu versehen. Beim oder im Gemeindeamt (Stadtamt) ist jedenfalls eine für jedermann, zumindest während den Amtsstunden, zugängliche Amtstafel anzubringen. Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen (z. B. die Auflage des Voranschlages)
    1. Litera a
      in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
    2. Litera b
      in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
    In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen. Die auf der Amtstafel erfolgten Kundmachungen sind zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 11a, Paragraph 51, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende hat zu erheben, wer für einen Antrag ist und wer gegen einen Antrag ist. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 11b, Im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „und die Stimmenthaltungen“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 53, Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „danach umgehend“ durch die Wortfolge „am nächsten Arbeitstag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 53, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung der nicht erschienenen Gemeinderatsmitglieder und die versandte Tagesordnung sind mit dem Protokoll aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 13a, Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 13b, Paragraph 59, lautet:

„§ 59

Verordnungen der Gemeinde

  1. Absatz eins,Verordnungen der Gemeinde bedürfen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Kundmachungen sind vom Bürgermeister durchzuführen. Wird kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt zur Abfrage freigegeben wird.
  2. Absatz 2,Die Kundmachung der im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung dem für den Betrieb des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechend Paragraph 59 b, elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe der Abfrage hat das für den Betrieb des RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ bereit zu halten.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat zur Veröffentlichung von Verordnungen im RIS ein Verordnungsblatt herauszugeben, dass die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadtgemeinde“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“, ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, trägt. Die Titelseite jeder Kundmachung des Verordnungsblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung, den Jahrgang, den Tag der Kundmachung und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Jede Seite hat auf die in Absatz 2, genannte Internetadressen hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung, die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Kundmachung und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.
  4. Absatz 4,Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist sowie für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Verordnungsblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, hat deren Kundmachung an der Amtstafel über zwei Wochen hindurch zu erfolgen. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im RIS wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, können durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde Teile von Verordnungen verlautbart werden
    1. Ziffer eins
      deren Inhalt sich aus Planunterlagen (Pläne, Karten, Tabellen und dergleichen) ergibt und
    2. Ziffer 2
      deren Verlautbarung im Verordnungsblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde.
    Die Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist in der Rechtsvorschrift selbst anzuordnen. Die Auflage hat auf die Dauer ihrer Geltung zu erfolgen. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Soweit technische Einrichtungen vorhanden sind, können gegen Kostenersatz Kopien verlangt werden.“

Novellierungsanordnung 13c, Nach Paragraph 59, werden folgende Paragraphen 59 a bis 59 c eingefügt:

„§ 59a

Zugang zu den Verordnungen

  1. Absatz eins,Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in Paragraph 59, Absatz 2, genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Die Verlautbarungen im Verordnungsblatt haben jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich zu sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen Kostenersatz Ausdrucke der Kundmachungen nach Absatz eins, erhalten kann.
  3. Absatz 3,Kundmachungen gemäß Paragraph 59, Absatz 2, können auch auf der Internetseite der Gemeinde oder auf sonstige Weise zur Information bereitgehalten werden. Dies hat auf die Kundmachung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, keine Auswirkung.

Paragraph 59 b

Sicherung der Authentizität und Integrität von Verordnungen

  1. Absatz eins,Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Verordnungsblatt enthalten, haben ein Format aufzuweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie sind in einem zuverlässigen Prozess zu erzeugen und mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
  2. Absatz 2,Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
  3. Absatz 3,Von jedem Dokument ist mindestens eine Sicherungskopie und ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen und zu archivieren.

Paragraph 59 c

Kundmachungsberichtigung von Verordnungen

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im Verordnungsblatt berichtigen:
    1. Ziffer eins
      Abweichungen einer Kundmachung im Verordnungsblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);
    2. Ziffer 2
      Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage und dergleichen).
  2. Absatz 2,Eine Berichtigung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nicht erfolgen, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 64, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 64, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 44, Absatz 4,) verlängert sich die Frist nach Absatz eins, um zwölf Wochen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 67, Ziffer 10, wird das Wort „Haushaltsjahren“ durch das Wort „Finanzjahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3, gilt für ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn
    • Strichaufzählung
      keines der im Paragraph 221, Absatz eins a, des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,, genannten Größenmerkmale überschritten wird, hat die Prüfung durch einen Abschlussprüfer alle zwei Jahre zu erfolgen;
    • Strichaufzählung
      Genossenschaften keines der in Paragraph 221, Absatz eins a, des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,, genannten Größenmerkmale überschreiten, hat die Revision durch einen Abschlussprüfer oder durch einen Revisor eines anerkannten Revisionsverbandes alle zwei Jahre zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 69, Absatz 6, (neu) lautet:

  1. Absatz 6,Die Gemeinde hat sicher zu stellen, dass sie elektronische Rechnungen erhalten und verarbeiten kann.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 69 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch
    1. Litera a
      25 Jahre,
    2. Litera b
      bei Gebäuden, inklusive des allfällig zugehörigen Grundstücks 40 Jahre,
    ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 72 a, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Haushaltsjahren“ durch das Wort „Finanzjahren“ ersetzt. Im dritten Satz wird jeweils das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 72 a, Absatz 3, wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 72 a, Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt und das Wort „Haushaltsjahres“ wird durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 72 a, Absatz 5, wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 72 a, Absatz 6, wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 72 b, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (Paragraph 72 a,) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß Paragraph 79, gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen, oder
    2. Ziffer 2
      das jährliche Haushaltspotenzial der letzten beiden Rechnungsabschlüsse negativ war, im Voranschlag wiederum ein negatives jährliches Haushaltspotenzial ausgewiesen ist und innerhalb des Zeitraumes der bevorstehenden zwei Jahre negativ ist.
  2. Absatz 2,Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Absatz eins, weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
  3. Absatz 3,Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, spätestens bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. Absatz 4,Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      Pflichtausgaben aufgegliedert in gesetzlich und vertraglich verpflichtende Ausgaben,
    2. Litera b
      Ermessensausgaben der Gemeinden,
    3. Litera c
      Personalkosten,
    4. Litera d
      gemeindeeigene Betriebe und
    5. Litera e
      die Finanzkraft der Gemeinde (Absatz 5,).
  5. Absatz 5,Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024, (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b,) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 73, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans zu erstellen und durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied schriftliche Stellungnahmen beim Gemeindeamt einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs einschließlich des Dienstpostenplans auszufolgen. Die Ausfertigung ist elektronisch, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 73, Absatz 2, wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 73, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 73, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Der veröffentlichte Voranschlag ist mindestens zwei Jahre lang im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 75, Absatz 3, wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 76, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 79, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Bis zum 31.12.2022 beträgt der in Absatz eins, genannte Prozentsatz 20 %, vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 18 %, vom 1.1.2024 bis 31.12.2027 16 %, vom 1.1.2028 bis 31.12.2028 14 %, vom 1.1.2029 bis zum 31.12.2029 12 % und ab dem 1.1.2030 sodann wieder 10 %. Kassenkredite dürfen nicht zur Bedeckung von Investitionsmaßnahmen verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 83, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 83, Absatz 5, wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt und lauten der fünfte und sechste Satz:

„Die Ausfertigung ist elektronisch, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 84, lautet:

„§ 84

Beschluss des Rechnungsabschlusses

Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 68 a, Absatz 3, spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres der Aufsichtsbehörde in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderungen der Daten ermöglicht, zulässig. Der Rechnungsabschluss hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß Paragraphen 69, Absatz 4 und 69 a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Der veröffentlichte Rechnungsabschluss ist mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 84 a, Absatz 2, wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ und das Wort „Gesetztes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 84 a, Absatz 3, wird das Wort „Haushaltsjahre“ durch das Wort „Finanzjahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 86, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Landesregierung kann mit Verordnung eine verpflichtende elektronische Einbringung von Unterlagen und Anträgen vorsehen und die dabei übermittelten personenbezogenen Daten für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten. Hierzu sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 88, Absatz eins, (Verfassungsbestimmung) und Paragraph 88, Absatz 2, lauten:

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hierfür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde ausdrücklich von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist einlangt.
  2. Absatz 2,Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister unverzüglich und in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung ihrer Verordnung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 40, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 89, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Nach der Behandlung im Gemeinderat ist das Ergebnis der Überprüfung samt der allfälligen Gegenäußerung vom Bürgermeister im Internet zu veröffentlichen und für mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten. Insoweit dies zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, erforderlich ist, sind die hiervon betroffenen Teile vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Die Gemeinde als Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35., ist berechtigt zum Zweck der Veröffentlichung personenbezogene Daten (Vor- und Nachname) zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald diese für den genannten Zweck nicht mehr benötigt werden, insbesondere wenn die Daten aus Gründen des Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 90, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt und wird jeweils das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 90, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Maßnahmen nach Absatz 4, werden nicht bei der Berechnung der in diesem Absatz genannten Wertgrenzen berücksichtigt.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Darlehen (Absatz eins, Ziffer 2,) oder Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Leasinggeschäften (Absatz eins, Ziffer 3,), die vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder die zur Vorfinanzierung von Bund oder Land oder von vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährten Förderungen aufgenommen werden, oder für deren Schuldendienst bzw. Raten vom Bund oder vom Land oder von einem dieser Fonds ein Zinsenzuschuss geleistet wird. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Europäischen Union;“

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 6, wird das Wort „Hochwasserschutzmaßnahmen“ durch das Wort „Schutzbauten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Darlehen und Haftungen sowie die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag) für Projekte in den Bereichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie Abfallentsorgung, wenn der Gemeinderat gleichzeitig die Bedeckung des Schuldendienstes unter Berücksichtigung kostendeckender Gebühren beschließt, sowie die Aufnahme von Darlehen, für die eine Haftung nach dieser Ziffer besteht;“

Novellierungsanordnung 46, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 97, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 47, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 100, lautet:

„§ 100

Annahme der Wahl

  1. Absatz eins,Der zum Bürgermeister Gewählte muss vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der Bürgermeister die Leistung des Gelöbnisses auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung (Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019,) verweigern, so gelten die von ihm gesetzten Handlungen als nichtig.“

Novellierungsanordnung 48, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 101, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die bei der Wahl kandidierenden Gemeinderäte können ab der Einladung zur konstituierenden Sitzung bis vor Beginn der Sitzung unterschriftlich erklären, dass sie ihre Wahl annehmen werden.“

Novellierungsanordnung 49, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Diese Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen) zukommen und müssen von mehr als der Hälfte der bestehenden Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein.“

Novellierungsanordnung 50, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 107, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Von der Wahl zum Mitglied des Prüfungsausschusses sind

deren Ehegatten, eingetragene Partner, mit diesen in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen, Verwandte oder Verschwägerte in der Seiten- oder auf- und absteigenden Linie bis einschließlich zum zweiten Grad und Stiefkinder ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 51, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 107, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Das gleiche gilt für die sonstigen in Paragraph 107, Absatz 3, zweiter Satz genannten Personen.“

Novellierungsanordnung 52, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 107, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Paragraph 99, Absatz 3, anwendbar.“

Novellierungsanordnung 53, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 110, Absatz eins, wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 111, Absatz eins, wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 111, Absatz 3, Litera c,) wird nach der Wortfolge „von mehr als der Hälfte der“ das Wort „bestehenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 112, Absatz 2, wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 113, Absatz eins, wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 114, Absatz 4, wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 114, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Sowohl das Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes als auch die Einberufung eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.“

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 121, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Regelung gilt für die Berechnung von Bruchzahlen in allen Hauptstücken.“

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 126, werden folgende Absatz 15 und 16 angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 79, Absatz eins a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, tritt mit der Kundmachung in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, weiterzuführen. Die Eintragung des Inhaltsverzeichnisses zu Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b und Paragraph 59 c, sowie Paragraph 59,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b und Paragraph 59 c, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, treten am 1. Jänner 2029 in Kraft; Verordnungen die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen beschlossen wurden, sind nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten von Paragraph 59,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b und Paragraph 59 c, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, kundzumachen.
  2. Absatz 16,(Verfassungsbestimmung) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Prüfungsausschuss gemäß Paragraph 107, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, gelegen ist.“

Artikel 2
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes

(NÖ STROG)

Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 :

„§ 8 Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung“.

1a. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 50 :

„§ 50 Kundmachungen“

Novellierungsanordnung 1b, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 50 a, :

„§ 50a Kundmachungen von Verordnungen der Stadt“

Novellierungsanordnung 1c, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 50 a, folgende Einträge eingefügt:

„§ 50b Zugang zu den Verordnungen

Paragraph 50 c, Sicherung der Authentizität und Integrität von Verordnungen

Paragraph 50 d, Kundmachungsberichtigung von Verordnungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, Absatz 4, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat.“

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 7 und 8 lauten:

„§ 7

Verfahren des Initiativantrages

  1. Absatz eins,Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen. Die Stadtwahlbehörde stellt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 8,). Ist der Initiativantrag (Paragraph 6, Absatz 4,) oder der Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung (Paragraph 8,) nicht ausreichend unterstützt, hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass aus diesem Grund die Behandlung des Initiativantrages unterbleibt.
  2. Absatz 2,Ist der Initiativantrag ausreichend unterstützt, hat der Magistrat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
    • Strichaufzählung
      der Initiativantrag nicht den Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 3, entspricht,
    • Strichaufzählung
      es sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt,
    • Strichaufzählung
      er individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft,
    • Strichaufzählung
      das angerufene Organ nicht zuständig ist (Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, findet keine Anwendung), oder
    • Strichaufzählung
      der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.
    Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.
  3. Absatz 3,Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Stadtsenates, hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
  4. Absatz 4,Der Magistrat hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen.

Paragraph 8

Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung

Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (Paragraph 9,), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag zulässig ist, ist im Prüfungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Zeichenfolge „Abs. 3“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, lautet:

„§ 10

Ausschreibung

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung (Paragraph 9,), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.
  2. Absatz 2,Die Bürgerbefragung ist spätestens am siebenten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:
    1. Litera a
      den Tag der Bürgerbefragung;
    2. Litera b
      die gestellte(n) Frage(n);
    3. Litera c
      die Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten;
    4. Litera d
      den Stichtag.
  4. Absatz 4,Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (wie z. B. die das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, oder Katastrophen) verlängert sich die Frist nach Absatz eins, um zwölf Wochen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, gelten sinngemäß auch für die Bürgerbefragung.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 23, Absatz eins, lautet der sechste Satz und werden folgender siebter und achter Satz angefügt:

„Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt werden. Dieses Einsichtsrecht schließt ausdrücklich die Möglichkeit mit ein, die entsprechenden Unterlagen in elektronischer Form anzufordern. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass diese Akten dem Gemeinderatsmitglied auf Verlangen auch elektronisch übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 24, Absatz 2, fünfter Satz entfällt die Wortfolge „nach der Sitzung“.

Novellierungsanordnung 8a, Paragraph 28, Absatz 4, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8b, Paragraph 31, Absatz eins, Litera g,) entfällt die Wortfolge „und die Stimmenthaltungen“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung der nichterschienenen Gemeinderatsmitglieder und die versandte Tagesordnung sind mit dem Protokoll aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 31, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 32, Ziffer 26, Litera h,) wird das Wort „Bestandsverträge“ wird durch das Wort „Bestandverträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11a, Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 47, Absatz 2, Litera i,) wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera j,) angefügt:

  1. Litera j
    die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,) samt der allfälligen Verweigerung.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 50, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die auf der Amtstafel erfolgten Kundmachungen sind zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 13a, Paragraph 50, lautet:

„§ 50

Kundmachungen

Kundmachungen der Stadt (z. B. die Auflage des Voranschlages) sind, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Diese ist so einzurichten, dass Kundmachungen

  1. Litera a
    in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
  2. Litera b
    in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur
Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten
in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen. Die auf der Amtstafel erfolgten Kundmachungen sind zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 13b, Paragraph 50 a, lautet:

„§ 50a

Kundmachungen von Verordnungen der Stadt

  1. Absatz eins,Verordnungen der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ sie erlassen wurde. Kundmachungen im eigenen Wirkungsbereich sind vom Magistrat durchzuführen. Kundmachungen im übertragenen Wirkungsbereich und Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind vom Bürgermeister durchzuführen. Wird kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Verweigert der Gemeinderat die Zustimmung zu Verordnungen, die der Bürgermeister gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erlassen hat, treten sie mit dem Ablauf des Tages der Gemeinderatssitzung außer Kraft; dies hat der Bürgermeister mit einer Aufhebungsverordnung kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Kundmachung der im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung dem für den Betrieb des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechend Paragraph 50 b, elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe der Abfrage hat das für den Betrieb des RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ bereit zu halten.
  3. Absatz 3,Die Stadt hat zur Veröffentlichung von Verordnungen im RIS je ein Verordnungsblatt für Verordnungen der Gemeinde und für Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde herauszugeben, welches die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Statutarstadt in Angelegenheiten der Gemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Statutarstadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungsbehörde“, ergänzt durch den Namen der jeweiligen Stadt, trägt. Die Titelseite jeder Kundmachung des Verordnungsblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung, den Jahrgang, den Tag der Kundmachung und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Jede Seite hat auf die in Absatz 2, genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung, die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Kundmachung und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.
  4. Absatz 4,Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist sowie für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Verordnungsblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, hat deren Kundmachung an der Amtstafel über zwei Wochen hindurch zu erfolgen. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im RIS wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, können durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Magistrat Teile von Verordnungen und Kundmachungen verlautbart werden
    1. Ziffer eins
      deren Inhalt sich aus Planunterlagen (Pläne, Karten, Tabellen und dergleichen) ergibt und
    2. Ziffer 2
      deren Verlautbarung im Verordnungsblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde.
    Die Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist in der Rechtsvorschrift selbst anzuordnen. Die Auflage hat auf die Dauer ihrer Geltung zu erfolgen. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Soweit technische Einrichtungen vorhanden sind, können gegen Kostenersatz Kopien verlangt werden.“

Novellierungsanordnung 13c, Nach Paragraph 50 a, werden folgende Paragraphen 50 b bis 50 d eingefügt:

„§ 50b

Zugang zu den Verordnungen

  1. Absatz eins,Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom für den Betrieb des RIS zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in Paragraph 50 a, Absatz 2, genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Die Verlautbarungen im Verordnungsblatt haben jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich zu sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.
  2. Absatz 2,Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen Kostenersatz Ausdrucke der Kundmachungen nach Absatz eins, erhalten kann.
  3. Absatz 3,Kundmachungen gemäß Paragraph 50 a, Absatz 2, können auch auf der Internetseite der Stadt oder auf sonstige Weise zur Information bereitgehalten werden. Dies hat auf die Kundmachung gemäß Paragraph 50 a, Absatz 2, keine Auswirkung.

Paragraph 50 c

Sicherung der Authentizität und Integrität von Verordnungen

  1. Absatz eins,Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Verordnungsblatt enthalten, haben ein Format aufzuweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie sind in einem zuverlässigen Prozess zu erzeugen und mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
  2. Absatz 2,) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
  3. Absatz 3,Von jedem Dokument ist mindestens eine Sicherungskopie und ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen und zu archivieren.

Paragraph 50 d

Kundmachungsberichtigung von Verordnungen

  1. Absatz eins,In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches und der Bezirksverwaltung kann der Bürgermeister und in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kann der Magistrat durch Kundmachung im Verordnungsblatt berichtigen:
    1. Ziffer eins
      Abweichungen einer Kundmachung im Verordnungsblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);
    2. Ziffer 2
      Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage und dergleichen).
  2. Absatz 2,Eine Berichtigung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nicht erfolgen, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 54, Ziffer 10, wird das Wort „Haushaltsjahren“ durch das Wort „Finanzjahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 54 b, Absatz eins, wird das Wort „Haushaltsjahren“ durch das Wort „Finanzjahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 54 b, Absatz eins, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 54 c, lautet:

  1. Absatz eins,Die Stadt hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (Paragraph 54 b,) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß Paragraph 59, gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung inklusive der möglichen Darlehensaufnahmen nach Paragraph 61, Absatz 3, nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oder
    2. Ziffer 2
      das jährliche Haushaltspotenzial der letzten beiden Rechnungsabschlüsse negativ war, im Voranschlag wiederum ein negatives jährliches Haushaltspotenzial ausgewiesen ist und innerhalb des Zeitraumes der bevorstehenden zwei Jahre negativ ist.
  2. Absatz 2,Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Stadt hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Absatz eins, weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
  3. Absatz 3,Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, spätestens bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. Absatz 4,Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      Pflichtausgaben aufgegliedert in gesetzlich und vertraglich verpflichtende Ausgaben,
    2. Litera b
      Ermessensausgaben der Stadt,
    3. Litera c
      Personalkosten,
    4. Litera d
      gemeindeeigene Betriebe und
    5. Litera e
      die Finanzkraft der Stadt (Absatz 5,).
  5. Absatz 5,Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024, (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b,) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 55, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 56, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser spätestens am 1. Dezember des ablaufenden Finanzjahres im Stadtsenat vorberaten werden kann. Der Entwurf ist vor Beginn des kommenden Finanzjahres dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Davor ist der Entwurf durch zwei Wochen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen, die der Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen sind. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs auszufolgen. Die Ausfertigung ist elektronisch zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 56, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 56, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Der veröffentlichte Voranschlag ist mindestens zwei Jahre lang im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 57, Absatz 3, wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 58, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 60, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Stadt hat sicher zu stellen, dass elektronische Rechnungen erhalten und verarbeitet werden können.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „investiven Gebarung“ durch „Investitionstätigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 61, Absatz 3, wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 62 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch
    1. Litera a
      25 Jahre,
    2. Litera b
      bei Gebäuden, inklusive des allfällig zugehörigen Grundstücks 40 Jahre,
    ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3, gilt für ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn
    • Strichaufzählung
      keines der im Paragraph 221, Absatz eins a, des Unternehmensgesetzbuches Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,, genannten Größenmerkmale überschritten wird, hat die Prüfung durch einen Abschlussprüfer alle zwei Jahre zu erfolgen;
    • Strichaufzählung
      Genossenschaften keines der in Paragraph 221, Absatz eins a, des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,, genannten Größenmerkmale überschreiten, hat die Revision durch einen Abschlussprüfer oder durch einen Revisor eines anerkannten Revisionsverbandes alle zwei Jahre zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 66, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 67, Absatz eins, wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt und lauten der sechste und siebte Satz:

„Die Ausfertigung ist elektronisch zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 67, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Finanzjahres der Aufsichtsbehörde in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen (Paragraph 66, Absatz 5,) ist außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der veröffentlichte Rechnungsabschluss ist mindestens zwei Jahre lang im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 67, Absatz 5, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 67 a, Absatz 2, wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 67 a, Absatz 3, wird das Wort „Haushaltsjahre“ durch das Wort „Finanzjahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 68, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Landesregierung kann mit Verordnung eine verpflichtende elektronische Einbringung von Unterlagen und Anträgen vorsehen und die dabei übermittelten personenbezogenen Daten für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten. Hierzu sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 69, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu.“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 70, Absatz 2, wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 70, Absatz 3, wird folgender dritter Satz angefügt:

„Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt ausdrücklich von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist einlangt.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 70, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister unverzüglich und in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung ihrer Verordnung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 71, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Nach der Behandlung im Gemeinderat ist das Ergebnis der Überprüfung samt der allfälligen Gegenäußerung vom Bürgermeister im Internet zu veröffentlichen und für mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten. Insoweit dies zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, erforderlich ist, sind die hiervon betroffenen Teile vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Die Stadt als Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35., ist berechtigt zum Zweck der Veröffentlichung personenbezogene Daten (Vor- und Nachname) zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald diese für den genannten Zweck nicht mehr benötigt werden, insbesondere wenn die Daten aus Gründen des Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 76, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Finanzjahres“ ersetzt und wird jeweils das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Finanzjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 76, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Maßnahmen nach Absatz 3, werden nicht bei der Berechnung der in diesem Absatz genannten Wertgrenzen berücksichtigt.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 76, Absatz 3, Litera a,) lautet:

  1. Litera a
    Darlehen (Absatz eins, Ziffer 2,) oder Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Leasinggeschäften (Absatz eins, Ziffer 3,), die vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder die zur Vorfinanzierung von Bund oder Land oder von vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährten Förderungen aufgenommen werden, oder für deren Schuldendienst bzw. Raten vom Bund oder vom Land oder von einem dieser Fonds ein Zinsenzuschuss geleistet wird. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Europäischen Union;“

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 76, Absatz 3, Litera h,) wird das Wort „Hochwasserschutzmaßnahmen“ durch das Wort „Schutzbauten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 76, Absatz 3, Litera i,) lautet:

  1. Litera i
    Darlehen und Haftungen sowie die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag) für Projekte in den Bereichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie Abfallentsorgung, wenn der Gemeinderat gleichzeitig die Bedeckung des Schuldendienstes unter Berücksichtigung kostendeckender Gebühren beschließt, sowie die Aufnahme von Darlehen, für die eine Haftung nach dieser Ziffer besteht;“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 78, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 81, lautet:

„§ 81

Annahme der Wahl

  1. Absatz eins,Der zum Bürgermeister Gewählte hat vor dem Gemeinderat zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der Bürgermeister die Leistung des Gelöbnisses auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung (Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019,) verweigern, so gelten die von ihm gesetzten Handlungen als nichtig.“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 82, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die bei der Wahl kandidierenden Gemeinderäte können ab der Einladung zur konstituierenden Sitzung bis vor Beginn der Sitzung unterschriftlich erklären, dass sie ihre Wahl annehmen werden.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 83, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Diese Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei Stadtsenatsstellen zukommen und müssen von mehr als der Hälfte der bestehenden Gemeinderäte der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein.“

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 88, Absatz 5, vierter Spiegelstrich wird nach dem zweiten Beistrich die Wortfolge „mit diesen in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen“ und ein Beistrich eingefügt und nach dem Wort „Grad“ werden ein Leerzeichen und die Wortfolge „und Stiefkinder“ angefügt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 88, Absatz 6, lautet nach dem letzten Spiegelstrich:

„Das Gleiche gilt für die sonstigen in Paragraph 88, Absatz 5, zweiter Satz genannten Personen.“

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 91, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 92, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „von mehr als der Hälfte der“ das Wort „bestehenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 93, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 94, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 95, Absatz 4, wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „unterschriftlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 95, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Sowohl das Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes als auch die Einberufung eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.“

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 99, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Regelung gilt für die Berechnung von Bruchzahlen in allen Hauptstücken.“

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 101, werden folgende Absatz 15 und 16 angefügt:

  1. Absatz 15,Artikel 2, Ziffer 13, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Paragraph 47, Absatz 2, Litera j, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, tritt mit der Kundmachung in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 47, Absatz 2, Litera j, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, weiterzuführen. Artikel 2, Ziffer eins a, eins b, eins c, 13 a, 13 b und 13 c des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, treten am 1. Jänner 2029 in Kraft; Verordnungen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen beschlossen wurden, sind nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten von Artikel 2, Ziffer 13 a, 13 b und 13 c des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, kundzumachen.
  2. Absatz 16,Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Kontrollausschuss gemäß Paragraph 88, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026, gelegen ist.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner