Änderung der NÖ Bauordnung 2014
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015, wird wie folgt geändert:Die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 :
„Bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 17 :
„Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 42 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 42, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 42a Indexanpassung“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 48 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 48, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 48a Erleichterungen für bestimmte Bauführungen im Bestand“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 53a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 53 a, :
„Begrenzung der Höhe von Bauwerken“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 59:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 59 :
„(entfällt)“
7.Novellierungsanordnung 7, § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen) sowie“
8.Novellierungsanordnung 8, § 1 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (§ 2 Abs. 1 Z 22 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, LGBl. 7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, elektrische Leitungsanlagen (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810) sowie Wasserstoff-, Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen;“Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, Landesgesetzblatt 7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, elektrische Leitungsanlagen (Paragraph 2, des NÖ Starkstromwegegesetzes, Landesgesetzblatt 7810) sowie Wasserstoff-, Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 1 Abs. 3 Z 6 bis 8 lauten:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 lauten:
Behandlungsanlagen im Sinn des 6. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr.102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2024, bei denen die bautechnischen Bestimmungen in diesen Verfahren anzuwenden sind;Behandlungsanlagen im Sinn des 6. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,, bei denen die bautechnischen Bestimmungen in diesen Verfahren anzuwenden sind;
Bergbauanlagen gemäß § 118 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025;Bergbauanlagen gemäß Paragraph 118, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,;
bewilligungs- und meldefreie Vorhaben.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 3a werden das Zitat „§ 34 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 4“ und das Zitat „§ 35 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 5 in den Fällen der Abs. 1 bis 3“ ersetzt.Im Paragraph 3 a, werden das Zitat „§ 34 Absatz 3, durch das Zitat „§ 34 Absatz 4 und das Zitat „§ 35 Absatz 4, durch das Zitat „§ 35 Absatz 5, in den Fällen der Absatz eins bis 3 ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 Z 3 lautet:Paragraph 4, Ziffer 3, lautet:
ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° gegeben ist;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 4 Z 8 lautet:Paragraph 4, Ziffer 8, lautet:
Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich), in welchem Hauptgebäude grundsätzlich nicht gebaut werden dürfen;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 4 Z 17 lautet:Paragraph 4, Ziffer 17, lautet:
Geschoßflächenzahl: das Verhältnis der Summe der Grundrissflächen aller oberirdischen Geschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes bzw. jenes Bauplatzteils, für den diese Bestimmung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans gilt;“
14.Novellierungsanordnung 14, § 4 Z 20 lautet:Paragraph 4, Ziffer 20, lautet:
Grundrissfläche: als solche gilt die senkrechte Projektion aller Teile eines Geschoßes, die zumindest zwei Wände und eine Decke oder ein Dach haben (raumbildend sind) auf die Fußbodenoberkante;“
15.Novellierungsanordnung 15, § 4 Z 21 erster Satz lautet:Paragraph 4, Ziffer 21, erster Satz lautet:
Hauptfenster: Fenster, welche die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlichen Lichteintrittsflächen enthalten; alle anderen Fenster sind Nebenfenster;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs. 6 binnen 3 Monaten, zu entscheiden.“„Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach Paragraph 7, Absatz 6, binnen 3 Monaten, zu entscheiden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 5 Abs. 2a lautet:Paragraph 5, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 a,Bei einem Antrag auf Baubewilligung für eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat die Baubehörde die Vollständigkeit des Antrages innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages zu bestätigen oder den Bauwerber aufzufordern, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.
Lässt die Baubehörde die genannte Frist ohne entsprechende Bestätigung oder Aufforderung verstreichen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der sich aus dem ersten Unterabsatz ergebenden Frist zu laufen.
Sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, hat die Baubehörde über den Antrag binnen 3 Monaten ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages zu entscheiden. Ist für das Vorhaben eine Bewilligung nach einem anderen Gesetz erforderlich, beträgt die Entscheidungsfrist 6 Monate ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages.
Bei Vorhaben nach § 15 Z 13 lit. b sublit. aa zu thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von höchstens 100 kW sowie zu Wärmepumpen mit einer Nennleistung von weniger als 50 MW hat die Baubehörde über den Antrag binnen einem Monat ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags zu entscheiden. Erfolgt die Entscheidung zu thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen nicht binnen dieser Frist, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Leistung der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.Bei Vorhaben nach Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, a, a, zu thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von höchstens 100 kW sowie zu Wärmepumpen mit einer Nennleistung von weniger als 50 MW hat die Baubehörde über den Antrag binnen einem Monat ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags zu entscheiden. Erfolgt die Entscheidung zu thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen nicht binnen dieser Frist, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Leistung der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
Die Entscheidungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind nach ihrer Erlassung für die Dauer von mindestens zwei Wochen öffentlich zugänglich zu machen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz lautet:
„In Baubewilligungsverfahren und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.“„In Baubewilligungsverfahren und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 6, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,In baupolizeilichen Verfahren nach § 29 Abs. 1 (Baueinstellung) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.“In baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, (Baueinstellung) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 6 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Vorhaben nach § 15 – ausgenommen jene nach § 15 Z 11 – lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.“„Vorhaben nach Paragraph 15, – ausgenommen jene nach Paragraph 15, Ziffer 11, – lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 6 Abs. 2 Z 3 lit b erster Spiegelstrich lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, erster Spiegelstrich lautet:
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, § 67 Abs. 1) oder „auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins,) oder „
22.Novellierungsanordnung 22, § 6 Abs. 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 oder § 15 Z 11 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.“Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, oder Paragraph 15, Ziffer 11, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 7 Abs. 6 lautet:Paragraph 7, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.“Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Absatz eins bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Absatz 2, zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 11 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Z 9, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder“seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Ziffer 9,, Paragraph 17, Ziffer 8 und Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz, bebaut war, oder“
25.Novellierungsanordnung 25, § 11 Abs. 5 lautet:Paragraph 11, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird oder eine Bausperre abgelaufen ist bzw. aufgehoben wird, gilt Abs. 2 bis 4 sinngemäß.“Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird oder eine Bausperre abgelaufen ist bzw. aufgehoben wird, gilt Absatz 2 bis 4 sinngemäß.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 12 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Eigentümer sind verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Z 1 bis 4 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland eine Bewilligung erteilt wird für:„Die Eigentümer sind verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Ziffer eins bis 4 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland eine Bewilligung erteilt wird für:
die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung),die Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10 und römisch fünf. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung),
einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude im Sinn des § 15 Z 9, Gebäude vorübergehenden Bestandes und Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m,einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude im Sinn des Paragraph 15, Ziffer 9,, Gebäude vorübergehenden Bestandes und Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m,
die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge oder
die Herstellung einer baulichen Anlage, die als Einfriedung innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet ist.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 12 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 12 Abs. 2a zweiter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 2 a, zweiter Satz lautet:
„Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:
die genaue Bezeichnung und Beschreibung der abzutretenden Grundfläche hinsichtlich ihrer Lage und ihres Ausmaßes und
den Abtretungszeitpunkt.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 12 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von Bauwerken und oberirdischen Anlagen jeder Art, Gehölzen und Materialien zu übergeben.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 12a Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn eine Baubewilligung„Die Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn eine Baubewilligung
für einen Neubau eines Gebäudes (§ 14 Z 1) oderfür einen Neubau eines Gebäudes (Paragraph 14, Ziffer eins,) oder
für die Errichtung einer baulichen Anlage (§ 14 Z 2)für die Errichtung einer baulichen Anlage (Paragraph 14, Ziffer 2,)
erteilt wird.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Auf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (§ 14 Z 1), die Abänderung von Bauwerken (§ 14 Z 3 und § 15 Z 11) oder die Änderung des Verwendungszwecks (§ 15 Z 1) nur zulässig, wenn der BauplatzAuf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (Paragraph 14, Ziffer eins,), die Abänderung von Bauwerken (Paragraph 14, Ziffer 3 und Paragraph 15, Ziffer 11,) oder die Änderung des Verwendungszwecks (Paragraph 15, Ziffer eins,) nur zulässig, wenn der Bauplatz
mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c odermit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder
durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche
mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 14 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 14, lautet der Einleitungssatz:
„Soweit diese nicht unter § 15 fallen, bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:“„Soweit diese nicht unter Paragraph 15, fallen, bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:“
33.Novellierungsanordnung 33, § 14 Z 3 lautet:Paragraph 14, Ziffer 3, lautet:
die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden könnte;“
34.Novellierungsanordnung 34, § 14 Z 4 lautet:Paragraph 14, Ziffer 4, lautet:
die Aufstellung und der Austausch von:
Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen,
sowie die Abänderung von:
Feuerungsanlagen nach lit. b, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,Feuerungsanlagen nach Litera b,, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,
mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte;“
35.Novellierungsanordnung 35, § 14 Z 5 entfällt. Im § 14 erhalten die (bisherigen) Ziffern 6 bis 8 die Bezeichnung Z 5 bis 7 und in Z 7 (bisher Z 8) wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.Paragraph 14, Ziffer 5, entfällt. Im Paragraph 14, erhalten die (bisherigen) Ziffern 6 bis 8 die Bezeichnung Ziffer 5 bis 7 und in Ziffer 7, (bisher Ziffer 8,) wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 14 Z 9 entfällt.Paragraph 14, Ziffer 9, entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung im vereinfachten Verfahren:
die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen, wenn hiedurch
Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
die Festigkeit und Standsicherheit,
betroffen werden könnten;
die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
die regelmäßige Verwendung eines Grundstücks oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger oder die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß § 3 Z 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
die Aufstellung einer Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;
die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;
die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;
die Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte;
die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels – ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3 und 3a meldepflichtig sind – mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels – ausgenommen jener, die nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 3 a meldepflichtig sind – mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;
Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 35, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung):
der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen soweit sie nicht unter § 14 Z 7 fallen;der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 7, fallen;
an von allgemein zugänglichen Bereichen einsehbaren Flächen und Gebäudeteilen jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)an von allgemein zugänglichen Bereichen einsehbaren Flächen und Gebäudeteilen jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (Paragraph 56,)
die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken;
die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen;
die Aufstellung von freistehenden Rankgerüsten;
die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke, Sonnenschutzeinrichtungen) oder der Gestaltung der Dächer.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 16 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen, Wärmepumpen und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach § 15 Z 13 lit. b sublit. aa bewilligungspflichtig sind;“die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen, Wärmepumpen und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, a, a, bewilligungspflichtig sind;“
39.Novellierungsanordnung 39, § 16 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter § 14 Z 7 und § 15 Z 13 lit. a fallen;“der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 7 und Paragraph 15, Ziffer 13, Litera a, fallen;“
40.Novellierungsanordnung 40, § 16 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, sofern sie gemäß § 64 Abs. 3 bis 8 erforderlich sind;“die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, sofern sie gemäß Paragraph 64, Absatz 3 bis 8 erforderlich sind;“
41.Novellierungsanordnung 41, Nach § 16 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW in Garagen und Parkdecks, ausgenommen Ladepunkte in ebenerdigen eingeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m²;“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 16 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:Im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
die Sanierung von Fassaden einschließlich der Änderung von Fassadensystemen, sofern sie nicht § 15 Z 13 lit c unterliegen.“die Sanierung von Fassaden einschließlich der Änderung von Fassadensystemen, sofern sie nicht Paragraph 15, Ziffer 13, Litera c, unterliegen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 16 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3a, 6 und 7 sind eine Darstellung und eine Beschreibung gemäß den technischen Vorgaben anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren, und im Fall des § 58 Abs. 4 und 5 ein Nachweis über die Installation selbstregulierender Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur.“„Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a, 6 und 7 sind eine Darstellung und eine Beschreibung gemäß den technischen Vorgaben anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren, und im Fall des Paragraph 58, Absatz 4 und 5 ein Nachweis über die Installation selbstregulierender Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 6 ist ein Elektroprüfbericht und bei Vorhaben nach Abs. 1 Z 6a mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² zusätzlich ein Brandschutzplan anzuschließen.“Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 6, ist ein Elektroprüfbericht und bei Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 6 a, mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² zusätzlich ein Brandschutzplan anzuschließen.“
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 17 lauten die Überschrift und der Einleitungssatz:Im Paragraph 17, lauten die Überschrift und der Einleitungssatz:
„Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben
Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:“
46.Novellierungsanordnung 46, § 17 Z 2 lautet:Paragraph 17, Ziffer 2, lautet:
die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von Schwimmbecken und sonstigen Wasserbecken und -behältern (Zisternen und dgl.) mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3 inklusive der erforderlichen technischen Anlagen und Schächte, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;“
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 17 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:Im Paragraph 17, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
der Austausch von Türen und Fenstern einschließlich vertikaler bodengerichteter Fensterflächenvergrößerungen, sofern sich der Austausch und die Vergrößerung nicht erheblich auf die von allgemein zugänglichen Bereichen wahrnehmbare äußere Gestalt des Bauwerks auswirken;“
48.Novellierungsanordnung 48, § 17 Z 5 bis 8 lauten:Paragraph 17, Ziffer 5 bis 8 lauten:
die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2024, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenommen jener Maßnahmen für Werbezwecke, die nach § 15 Z 13 lit. c bewilligungspflichtig sind;die Anbringung der nach Paragraph 66, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenommen jener Maßnahmen für Werbezwecke, die nach Paragraph 15, Ziffer 13, Litera c, bewilligungspflichtig sind;
die Herstellung von vertikalen Sonnenschutzeinrichtungen (Außenjalousien, Rollläden und dgl.) und horizontal wirkenden, flächigen Sonnenschutzeinrichtungen (Markisen, Sonnensegel und dgl.) bis 50 m² überbaute Fläche sowie deren Anbringung an Bauwerken, sofern sie nicht § 15 Z 13 lit c unterliegen;die Herstellung von vertikalen Sonnenschutzeinrichtungen (Außenjalousien, Rollläden und dgl.) und horizontal wirkenden, flächigen Sonnenschutzeinrichtungen (Markisen, Sonnensegel und dgl.) bis 50 m² überbaute Fläche sowie deren Anbringung an Bauwerken, sofern sie nicht Paragraph 15, Ziffer 13, Litera c, unterliegen;
die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung sowie die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und von Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW, ausgenommen jeweils jener, die nach § 15 Z 13 lit. b sublit. aa bewilligungspflichtig oder jener Klimaanlagen, die nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 meldepflichtig sind;die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung sowie die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und von Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW, ausgenommen jeweils jener, die nach Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, a, a, bewilligungspflichtig oder jener Klimaanlagen, die nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 meldepflichtig sind;
die Aufstellung jeweils einer Gartenhütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche, ausgenommen im Bauland-Sondergebiet;“
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 17 werden nach der Z 8 folgende Z 8a und 8b eingefügt:Im Paragraph 17, werden nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a und 8 b eingefügt:
die Aufstellung von begehbaren Folientunnels und sonstigen Schutz- und Stützvorrichtungen, jeweils für Pflanzen im Grünland, für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei;
die eingeschossige Aufstellung von nicht konditionierten Containern zu Lagerzwecken mit einem maximalen Volumen von insgesamt 260 m³ im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet;“
50.Novellierungsanordnung 50, § 17 Z 9 lautet:Paragraph 17, Ziffer 9, lautet:
die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, freistehenden Rankgerüsten außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Z 13 lit. b sublit. cc), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);“die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, freistehenden Rankgerüsten außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, c, c,), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);“
51.Novellierungsanordnung 51, § 17 Z 11 lautet:Paragraph 17, Ziffer 11, lautet:
die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, für die keine Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz erforderlich ist, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;“die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, für die keine Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz erforderlich ist, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;“
52.Novellierungsanordnung 52, § 17 Z 12 lautet:Paragraph 17, Ziffer 12, lautet:
die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des § 293 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen;“die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des Paragraph 293, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen;“
53.Novellierungsanordnung 53, § 17 Z 14 lautet:Paragraph 17, Ziffer 14, lautet:
die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Z 8 oder Z 13 lit. b sublit. aa unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Z 13 lit. b unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;“die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Ziffer 8, oder Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, a, a, unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;“
54.Novellierungsanordnung 54, § 17 Z 15 lautet:Paragraph 17, Ziffer 15, lautet:
die Aufstellung und der Austausch von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken sowie die Aufstellung von medizinisch-technischen Geräten (z. B. Röntgengeräten);“
55.Novellierungsanordnung 55, § 17 Z 17 lautet:Paragraph 17, Ziffer 17, lautet:
die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen in Gastgärten, wenn sie einer Prüfung in einem gewerberechtlichen Verfahren unterliegen;“
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 17 Z 23 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 und 25 angefügt:Im Paragraph 17, Ziffer 23, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 24 und 25 angefügt:
die befristete Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken im Katastrophenfall für die Dauer ihres Bedarfs;
erforderliche Baustelleneinrichtungen (Lagercontainer, Werkzeugcontainer, Baubüro, Sanitärcontainer, Pausenräume und dgl.) für den notwendigen Zeitraum der Bauführung.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 18 Abs. 1 Z 3 lit. e lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, lautet:
abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 5 je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß § 4 Z 11a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).“abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 5, je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).“
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 18 Abs. 1 Z 6 tritt an Stelle des Zitates „§ 14 Z 4 lit. c und f“ das Zitat „§ 14 Z 4 lit. b und e“.Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, tritt an Stelle des Zitates „§ 14 Ziffer 4, Litera c und f“ das Zitat „§ 14 Ziffer 4, Litera b und e“.
59.Novellierungsanordnung 59, § 18 Abs. 1a lautet:Paragraph 18, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins a,Für Vorhaben nach § 15 gilt:Für Vorhaben nach Paragraph 15, gilt:
Die Verpflichtung zur Beilage der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Unterlagen entfällt.Die Verpflichtung zur Beilage der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Unterlagen entfällt.
Dem Antrag auf Baubewilligung ist zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach § 15 Z 12 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen.Dem Antrag auf Baubewilligung ist zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Paragraph 15, Ziffer 12, überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen.
Ist bei einem Vorhaben nach § 15 Z 6 die Vorlage eines Energieausweises oder eines Nachweises über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), ist abweichend von Abs. 1 Z 4 und 5 dem Antrag der Energieausweis bzw. der Nachweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.“Ist bei einem Vorhaben nach Paragraph 15, Ziffer 6, die Vorlage eines Energieausweises oder eines Nachweises über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 4 und 5 dem Antrag der Energieausweis bzw. der Nachweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 3, zu erstellen.“
60.Novellierungsanordnung 60, Im § 18 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 1/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 78/2018“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 4, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 1/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 78/2018“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, § 19 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
die Ansicht der bewilligungspflichtigen Einfriedung.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 19 Abs. 1a erster Satz lautet:Paragraph 19, Absatz eins a, erster Satz lautet:
„Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 15 Z 9 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund„Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des Paragraph 15, Ziffer 9, – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund
ist kein Grenzkataster vorhanden:
einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, befugten Person auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 235/2018, durchgeführt oder verfasst wurde,einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, befugten Person auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2018,, durchgeführt oder verfasst wurde,
oder
des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)
zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.“
63.Novellierungsanordnung 63, § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Baubehörde hat bei Anträgen auf Baubewilligung vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben entgegensteht:
die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
der Zweck einer Bausperre,
die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 53, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
sonst eine Bestimmung
dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,,
des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,,
des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210,
des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230,
des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes, LGBl. 6951, oderdes NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes, Landesgesetzblatt 6951, oder
einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze.“
64.Novellierungsanordnung 64, § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf.“„Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf.“
65.Novellierungsanordnung 65, § 21 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 21, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nichtAbsatz eins und 2 gelten nicht
für folgende Vorhaben:
Vorhaben, deren Bewilligungspflicht auf einem möglichen Widerspruch zum Ortsbild beruht,
Vorhaben, die von der Grenze des Baugrundstücks mehr als 10 m entfernt sind, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,
Vorhaben nach § 15, ausgenommen jenen nach § 15 Z 11,Vorhaben nach Paragraph 15,, ausgenommen jenen nach Paragraph 15, Ziffer 11,,
sowie
bei allen sonstigen bewilligungspflichtigen Vorhaben gegenüber jenen Nachbarn,
deren Parteistellung im Sinn des § 6 Abs. 5 und 6 ausgeschlossen ist,deren Parteistellung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 5 und 6 ausgeschlossen ist,
deren Grundstücksgrenze vom Bauvorhaben mehr als 10 m entfernt ist, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können.
Gegebenenfalls sind die Eigentümer eines Bauwerks oder Grundstücks (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2), die Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 6 Abs. 1 2. Satz), die Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) und die Gemeinde (§ 6 Abs. 4) vom geplanten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.Gegebenenfalls sind die Eigentümer eines Bauwerks oder Grundstücks (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2), die Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz), die Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) und die Gemeinde (Paragraph 6, Absatz 4,) vom geplanten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Der Bescheid, mit dem über den Antrag auf Baubewilligung entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.“
66.Novellierungsanordnung 66, Im § 21 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 21, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Wird ein Vorhaben nach § 15 mit einem Vorhaben nach § 14 bei der Baubehörde eingereicht, sind diese im Baubewilligungsverfahren gemeinsam zu behandeln.“Wird ein Vorhaben nach Paragraph 15, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, bei der Baubehörde eingereicht, sind diese im Baubewilligungsverfahren gemeinsam zu behandeln.“
67.Novellierungsanordnung 67, § 22 Abs. 3 lautet:Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Vorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3b und § 15 Z 5 auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, die geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb dieses angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes zu bewirken, sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.“Vorhaben gemäß Paragraph 14, Ziffer eins bis 3 b und Paragraph 15, Ziffer 5, auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, die geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb dieses angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes zu bewirken, sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.“
68.Novellierungsanordnung 68, § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 vorgelegt werden.“„Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, vorgelegt werden.“
69.Novellierungsanordnung 69, Im § 23 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 23, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wird ein Vorhaben nach § 15 mit einem Vorhaben nach § 14 bei der Baubehörde eingereicht (§ 21 Abs. 4a), kann die Baubehörde darüber in einem einheitlichen Bewilligungsbescheid entscheiden.“Wird ein Vorhaben nach Paragraph 15, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, bei der Baubehörde eingereicht (Paragraph 21, Absatz 4 a,), kann die Baubehörde darüber in einem einheitlichen Bewilligungsbescheid entscheiden.“
70.Novellierungsanordnung 70, § 23 Abs. 3 dritter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz lautet:
„Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude nach § 15, für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes, für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m oder für einen Zubau, der keine raumbildenden Maßnahmen (z. B. Vordächer) umfasst.“„Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude nach Paragraph 15,, für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes, für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m oder für einen Zubau, der keine raumbildenden Maßnahmen (z. B. Vordächer) umfasst.“
71.Novellierungsanordnung 71, § 23 Abs. 4 lautet:Paragraph 23, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf begründeten Antrag des dadurch Verpflichteten mit Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 sind als Parteien dem Verfahren beizuziehen, wenn die von der Abänderung oder Aufhebung betroffenen Auflagen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte berühren.“Im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf begründeten Antrag des dadurch Verpflichteten mit Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind als Parteien dem Verfahren beizuziehen, wenn die von der Abänderung oder Aufhebung betroffenen Auflagen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte berühren.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 24 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich lautet:Paragraph 24, Absatz 4, zweiter Spiegelstrich lautet:
das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem, dem Zweck einer Bausperre sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.“das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem, dem Zweck einer Bausperre sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.“
73.Novellierungsanordnung 73, § 24 Abs. 6 entfällt.Paragraph 24, Absatz 6, entfällt.
74.Novellierungsanordnung 74, § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Bei Vorhaben nach § 14 hat der Bauherr mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind.“„Bei Vorhaben nach Paragraph 14, hat der Bauherr mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind.“
75.Novellierungsanordnung 75, Im § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 25, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Ist bei einem Vorhaben nach § 15 Z 6 die Vorlage eines Energieausweises erforderlich, gilt Abs. 1 für die Erstellung des Energieausweises.“Ist bei einem Vorhaben nach Paragraph 15, Ziffer 6, die Vorlage eines Energieausweises erforderlich, gilt Absatz eins, für die Erstellung des Energieausweises.“
76.Novellierungsanordnung 76, § 25 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Arbeiten für Vorhaben nach § 14, ausgenommen Vorhaben nach Z 4 und Abänderungen des Bezugsniveaus ohne dessen faktische Herstellung nach Z 5, sind durch einen Bauführer zu überwachen.“„Die Arbeiten für Vorhaben nach Paragraph 14,, ausgenommen Vorhaben nach Ziffer 4 und Abänderungen des Bezugsniveaus ohne dessen faktische Herstellung nach Ziffer 5,, sind durch einen Bauführer zu überwachen.“
77.Novellierungsanordnung 77, § 26 Abs. 2 entfällt. Im § 26 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.Paragraph 26, Absatz 2, entfällt. Im Paragraph 26, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung.
78.Novellierungsanordnung 78, § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) nicht vorliegt oder“die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) nicht vorliegt oder“
79.Novellierungsanordnung 79, § 29 Abs. 2 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung unter Gewährung einer angemessenen Frist die Beseitigung der ohne Baubewilligung ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung unter Gewährung einer angemessenen Frist die Beseitigung der ohne Baubewilligung ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“
80.Novellierungsanordnung 80, § 30 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
81.Novellierungsanordnung 81, § 30 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Angaben über meldepflichtige (§ 16) Abweichungen,“Angaben über meldepflichtige (Paragraph 16,) Abweichungen,“
82.Novellierungsanordnung 82, § 30 Abs. 2 Z 2a entfällt.Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2 a, entfällt.
83.Novellierungsanordnung 83, Im § 30 Abs. 2 Z 3 tritt an Stelle des Zitates „Z 2a“ das Zitat „Z 2“.Im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, tritt an Stelle des Zitates „Z 2a“ das Zitat „Z 2“.
84.Novellierungsanordnung 84, § 30 Abs. 5 lautet:Paragraph 30, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Bei Vorhaben nach § 15 sind Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 nicht anzuwenden. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach § 15 Z 12 (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.“Bei Vorhaben nach Paragraph 15, sind Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, nicht anzuwenden. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach Paragraph 15, Ziffer 12, (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.“
85.Novellierungsanordnung 85, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die im Laufe eines Jahres gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.“Die im Laufe eines Jahres gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins a, Ziffer 3, sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang römisch zwei Ziffer eins, der Richtlinie 2010/31/EU (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 6,) zu überprüfen.“
86.Novellierungsanordnung 86, § 33a Abs. 4 lautet:Paragraph 33 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Anlagendaten und die Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen gemäß Abs. 8 sind für jeweils bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben in elektronischer Form durch die damit betrauten befugten Fachleute in die Datenbank einzutragen. Die Eintragung hat dabei binnen 4 Wochen ab Fertigstellung der Anlagen bzw. Durchführung der Überprüfungen zu erfolgen.“Die Anlagendaten und die Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen gemäß Absatz 8, sind für jeweils bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben in elektronischer Form durch die damit betrauten befugten Fachleute in die Datenbank einzutragen. Die Eintragung hat dabei binnen 4 Wochen ab Fertigstellung der Anlagen bzw. Durchführung der Überprüfungen zu erfolgen.“
87.Novellierungsanordnung 87, § 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von meldepflichtigen sowie von bewilligungs- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von meldepflichtigen sowie von bewilligungs- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.“
88.Novellierungsanordnung 88, § 34 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.“„Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.“
89.Novellierungsanordnung 89, § 34 Abs. 3 lautet:Paragraph 34, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung haben.“
90.Novellierungsanordnung 90, § 35 Abs. 2 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Baubehörde hat unter Gewährung einer angemessenen Frist den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung anzuordnen, wenn
mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“
91.Novellierungsanordnung 91, § 35 Abs. 3 lautet:Paragraph 35, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten Bauwerks oder Vorhabens sowie die Nutzung eines Bauwerks oder Vorhabens zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten Bauwerks oder Vorhabens sowie die Nutzung eines Bauwerks oder Vorhabens zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“
92.Novellierungsanordnung 92, § 35 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 35, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird.“„Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Paragraph 63,) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird.“
93.Novellierungsanordnung 93, § 37 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:
ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk oder Vorhaben benützt oder benützen lässt,ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk oder Vorhaben benützt oder benützen lässt,
ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren (§ 15) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk oder Vorhaben benützt oder benützen lässt,“ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren (Paragraph 15,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk oder Vorhaben benützt oder benützen lässt,“
94.Novellierungsanordnung 94, Im § 37 Abs. 1 Z 3 entfällt das Zitat „nach § 32 Abs. 7“.Im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt das Zitat „nach Paragraph 32, Absatz 7,
95.Novellierungsanordnung 95, § 37 Abs. 1 Z 13 entfällt.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, entfällt.
96.Novellierungsanordnung 96, § 37 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Abs. 1 Z 1, 6, 7, 12 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 10.000,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,“Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, 12 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 10.000,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,“
97.Novellierungsanordnung 97, Im § 38 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:Im Paragraph 38, Absatz 3, wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Werden die Grenzen von Grundstücken, für die eine Vorauszahlung geleistet wurde, geändert (§ 10), sind bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe die entrichteten Teilbeträge jeweils anteilsmäßig zu berücksichtigen.“„Werden die Grenzen von Grundstücken, für die eine Vorauszahlung geleistet wurde, geändert (Paragraph 10,), sind bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe die entrichteten Teilbeträge jeweils anteilsmäßig zu berücksichtigen.“
98.Novellierungsanordnung 98, § 38 Abs. 5 lautet:Paragraph 38, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 undin der Bauklasse römisch eins 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten und verkehrsbeschränkten
Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
Bei einer Überschreitung der durch eine Bauklasse bestimmten Bebauungshöhe durch Ausnützung der Ausnahme gemäß § 53a Abs. 1a ist der Bauklassenkoeffizient der nächsthöheren Bauklasse anzuwenden.“Bei einer Überschreitung der durch eine Bauklasse bestimmten Bebauungshöhe durch Ausnützung der Ausnahme gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins a, ist der Bauklassenkoeffizient der nächsthöheren Bauklasse anzuwenden.“
99.Novellierungsanordnung 99, § 39 Abs. 3 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 15 Z 9 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage rechtskräftig erteilt wird undEine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des Paragraph 15, Ziffer 9 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage rechtskräftig erteilt wird und
bei einer Grundteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oderbei einer Grundteilung (Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe
vorgeschrieben und bei der Berechnung
ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht oder
die durch eine Bauklasse bestimmte Bebauungshöhe durch Ausnützung der Ausnahme gemäß § 53a Abs. 1a überschritten wurde und der Bauklassenkoeffizient der nächsthöheren Bauklasse (§ 38 Abs. 5 letzter Satz) noch nicht angewendet wurde.die durch eine Bauklasse bestimmte Bebauungshöhe durch Ausnützung der Ausnahme gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins a, überschritten wurde und der Bauklassenkoeffizient der nächsthöheren Bauklasse (Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz) noch nicht angewendet wurde.
Im Fall des zweiten Spiegelstrichs ist im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.Im Fall des zweiten Spiegelstrichs ist im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach Paragraph 14, Absatz 5, der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von
bebauten Bauplätzen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 mit umliegenden Grundstücken aufgrund des § 39 Abs. 1 zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oderbebauten Bauplätzen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, mit umliegenden Grundstücken aufgrund des Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder
Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach § 38 Abs. 7 ergab.Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach Paragraph 38, Absatz 7, ergab.
Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (Paragraph 23,) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu“
100.Novellierungsanordnung 100, § 41 Abs. 2 entfällt.Paragraph 41, Absatz 2, entfällt.
101.Novellierungsanordnung 101, Nach § 42 wird folgender § 42a angefügt:Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, angefügt:
„§ 42a
Indexanpassung
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann in der gemäß § 38 Abs. 6 und § 41 Abs. 3 und 5 erlassenen Verordnung eine automatische Erhöhung des Einheitssatzes bzw. der Ausgleichsabgaben auf Basis des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex vorsehen (Indexanpassung).Der Gemeinderat kann in der gemäß Paragraph 38, Absatz 6 und Paragraph 41, Absatz 3 und 5 erlassenen Verordnung eine automatische Erhöhung des Einheitssatzes bzw. der Ausgleichsabgaben auf Basis des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex vorsehen (Indexanpassung).
(2)Absatz 2,Fasst der Gemeinderat einen Beschluss gemäß Abs. 1, erhöht sich der Einheitssatz bzw. die Ausgleichsabgabe jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex im Zeitraum vom Juni des vorvergangenen Jahres bis zum Juni des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt.Fasst der Gemeinderat einen Beschluss gemäß Absatz eins,, erhöht sich der Einheitssatz bzw. die Ausgleichsabgabe jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex im Zeitraum vom Juni des vorvergangenen Jahres bis zum Juni des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt.
(3)Absatz 3,Der Gemeinderat kann auch festlegen, dass eine Erhöhung des Einheitssatzes bzw. der Ausgleichsabgaben erst ab Überschreitung eines vom Gemeinderat festzusetzenden Schwellenwertes eintritt. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen bis zu einem neuerlichen Beschluss des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Fasst der Gemeinderat einen solchen Beschluss, hat der Bürgermeister wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Index zum Stichtag Juni unter Berücksichtigung des festgelegten Schwellenwertes zu einer Veränderung des Einheitssatzes bzw. der Ausgleichsabgaben führt.
(4)Absatz 4,Der geänderte Betrag ist auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“
102.Novellierungsanordnung 102, § 46 Abs. 2 lautet:Paragraph 46, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit (z. B. Treppenhaus) müssen
die allgemein zugänglichen Bereiche barrierefrei und
abhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen barrierefrei oder zumindest anpassbar
geplant und ausgeführt werden.
Anzahl der durch die vertikale Erschließungseinheit erschlossenen oberirdischen Geschoße | Anzahl der Wohnungen der vertikalen Erschließungseinheit | Anzahl der barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen |
≤ 3 | 3 - 5 | 1 |
6 - 8 | 2 |
9 - 12 | 3 |
> 12 | Alle |
> 3 | > 2 | Alle |
| | |
Anpassbare Wohnungen müssen so errichtet werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können. Tragende Bauteile sowie Absturzsicherungen bei Freibereichen sind so auszuführen, dass diese bei einer Anpassung nicht verändert werden müssen. Eine Änderung der Elektro- und Sanitärinstallationen darf nur in einem geringfügigen Ausmaß erforderlich sein. Die Räume und Flächen, die für die barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen erforderlich sind (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge), müssen barrierefrei erreichbar sein.“
103.Novellierungsanordnung 103, § 48 erster Satz lautet:Paragraph 48, erster Satz lautet:
„Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Vorhaben nach §§ 14 und 15 oder deren Benützung ausgehen, sowie bei Windkraftanlagen (§ 14 Z 6) zusätzlich Emissionen durch Eis- und Schattenwurf dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.“„Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Vorhaben nach Paragraphen 14 und 15 oder deren Benützung ausgehen, sowie bei Windkraftanlagen (Paragraph 14, Ziffer 6,) zusätzlich Emissionen durch Eis- und Schattenwurf dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.“
104.Novellierungsanordnung 104, Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, eingefügt:
„§ 48a
Erleichterungen für bestimmte Bauführungen im Bestand
(1)Absatz eins,Bei Bauwerken, die vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligt wurden, sind bei folgenden Vorhaben Abweichungen von den geltenden bautechnischen Bestimmungen zulässig, wenn ausgehend vom rechtmäßigen Bestand die Sicherheit von Personen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird:
vertikaler Zubau (Aufstockung),
Abänderung des Bauwerks (§ 14 Z 3 und § 15 Z 11) oderAbänderung des Bauwerks (Paragraph 14, Ziffer 3 und Paragraph 15, Ziffer 11,) oder
Änderung des Verwendungszwecks des Bauwerks oder eines Teiles desselben.
(2)Absatz 2,Falls durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen eintreten könnte, ist mit den Antragsunterlagen eine Bestätigung einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, befugten Person vorzulegen, dass die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist. Die Behörde hat sich bei der Beurteilung an ebendiese Bestätigung zu halten, wenn im Verfahren nicht Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten.Falls durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen eintreten könnte, ist mit den Antragsunterlagen eine Bestätigung einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, befugten Person vorzulegen, dass die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist. Die Behörde hat sich bei der Beurteilung an ebendiese Bestätigung zu halten, wenn im Verfahren nicht Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten.
(3)Absatz 3,Von den Erleichterungen sind Anforderungen ausgenommen, welche auf Grund EU-rechtlicher Regelungen (§ 69) einzuhalten sind (z. B. Energieeinsparung, Wärmeschutz, Hausinstallationen für Trinkwasser).“Von den Erleichterungen sind Anforderungen ausgenommen, welche auf Grund EU-rechtlicher Regelungen (Paragraph 69,) einzuhalten sind (z. B. Energieeinsparung, Wärmeschutz, Hausinstallationen für Trinkwasser).“
105.Novellierungsanordnung 105, Im § 49 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.Im Paragraph 49, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
106.Novellierungsanordnung 106, § 49 Abs. 5 lautet:Paragraph 49, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Unabhängig von einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden folgende Vorhaben errichtet werden:
Abstellanlagen für Fahrräder.
Bei Personenaufzügen ist dabei auch die festgelegte Bebauungshöhe unbeachtlich.“
107.Novellierungsanordnung 107, § 51 lautet:Paragraph 51, lautet:
„(1)Absatz eins,Im vorderen Bauwich dürfen Garagen einschließlich angebauter Abstellräume sowie Gebäude für Abfallsammelräume oder -stellen mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als insgesamt 100 m² errichtet werden, wenn
das Gefälle zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie mehr als 5 % beträgt oder
der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt.
Abs. 2 Z 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Gebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen im Bauwich insgesamt nicht mehr als 150 m² und
die Höhe der im Bauwich gelegenen Gebäudefronten oder Gebäudefrontteile dieser Bauwerke (§ 53) nicht mehr als 3 m beträgt. Bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden. Weiters darf diese Höhe überschritten werden, wenn im Bauland mit den Widmungsarten Kerngebiet, Kerngebiet für nachhaltige Bebauung, Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet, Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit ein Gebäude oder -teil im hinteren Bauwich errichtet wird.die Höhe der im Bauwich gelegenen Gebäudefronten oder Gebäudefrontteile dieser Bauwerke (Paragraph 53,) nicht mehr als 3 m beträgt. Bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden. Weiters darf diese Höhe überschritten werden, wenn im Bauland mit den Widmungsarten Kerngebiet, Kerngebiet für nachhaltige Bebauung, Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet, Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit ein Gebäude oder -teil im hinteren Bauwich errichtet wird.
(3)Absatz 3,Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Gebäuden freigehalten werden.
(4)Absatz 4,Wenn der Bebauungsplan dies nicht verbietet, sind bauliche Anlagen im vorderen Bauwich sowie bauliche Anlagen, die nicht Abs. 2 unterliegen, im seitlichen und hinteren Bauwich zulässig.Wenn der Bebauungsplan dies nicht verbietet, sind bauliche Anlagen im vorderen Bauwich sowie bauliche Anlagen, die nicht Absatz 2, unterliegen, im seitlichen und hinteren Bauwich zulässig.
(5)Absatz 5,Werden in jenen Teilen eines Hauptgebäudes, welche gemäß Abs. 2 im Bauwich liegen dürfen, Hauptfenster errichtet, dann ist für diese Hauptfenster die ausreichende Belichtung über Eigengrund oder über jene Bereiche der Nachbargrundstücke sicherzustellen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen.Werden in jenen Teilen eines Hauptgebäudes, welche gemäß Absatz 2, im Bauwich liegen dürfen, Hauptfenster errichtet, dann ist für diese Hauptfenster die ausreichende Belichtung über Eigengrund oder über jene Bereiche der Nachbargrundstücke sicherzustellen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen.
(6)Absatz 6,Sämtliche Bauwerke im Bauwich sind nur zulässig, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster bestehender bewilligter Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Wenn ein Bauwerk im Bauwich die Höhe von 3 m überschreiten darf (Abs. 2 Z 3 zweiter und dritter Satz, Abs. 4), ist dies nur soweit zulässig, als die ausreichende Belichtung der Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.“Sämtliche Bauwerke im Bauwich sind nur zulässig, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster bestehender bewilligter Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Wenn ein Bauwerk im Bauwich die Höhe von 3 m überschreiten darf (Absatz 2, Ziffer 3, zweiter und dritter Satz, Absatz 4,), ist dies nur soweit zulässig, als die ausreichende Belichtung der Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.“
108.Novellierungsanordnung 108, § 52 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten dienen, vorgesetzte Photovoltaikanlagen sowie vorgesetzte Konstruktionen für begrünte Fassaden (z. B. Rankgerüste von begrünten Fassaden), bis 15 cm, Regenwasserfallrohre und Abgasanlagen bis 1 m,“
109.Novellierungsanordnung 109, § 52 Abs. 4 lautet:Paragraph 52, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Unabhängig von Abs. 1 bis 3, einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte oder einer im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan festgelegten Geschoßflächenzahl dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß § 70 Abs. 6 erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden.“Unabhängig von Absatz eins bis 3, einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte oder einer im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan festgelegten Geschoßflächenzahl dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß Paragraph 70, Absatz 6, erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden.“
110.Novellierungsanordnung 110, § 53 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 53, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Eine Unterteilung ist jedenfalls erforderlich:
bei jedem Knick mit mehr als 45° bzw. sobald die Summe mehrerer Knicke einen Winkel von mehr als 45° bildet,
bei jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m
bei gekrümmtem Gebäudeumfang dann, wenn der Winkel der auf dem Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bildet,
an Stellen, an denen sich die Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe ändern (z. B. unterschiedliche Bauklassen für einzelne Gebäudeteile)
an Stellen, an denen der Gebäudeumfang eine Baufluchtlinie überschreitet oder in einen Bauwich ragt.
Hinter Gebäudefronten im Bauwich darf außerhalb des Bauwichs – eventuell gemeinsam mit den angrenzenden Gebäudefronten – eine zusätzliche Gebäudefront gebildet werden, die bezüglich der zulässigen Bebauungshöhe und des Bauwichs gesondert nachgewiesen wird.
(3)Absatz 3,Die Gebäudefront wird
nach unten
und nach oben
durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder
mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2),
oder
mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3)
begrenzt.
Bei zurückgesetzten Geschoßen und sonstigen zurückgesetzten Bauwerksteilen (z. B. Dachgaupen, haustechnische Anlagen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4, 5).
Dies gilt nicht bei Gebäudefronten im Bauwich für zurückgesetzte Bauwerksteile, die außerhalb des Bauwichs liegen, wenn außerhalb des Bauwichs eine zusätzliche Gebäudefront gebildet wird (Abs. 2 letzter Absatz) und deren Gebäudehöhe und Bauwich eingehalten werden (§§ 50, 53a).“Dies gilt nicht bei Gebäudefronten im Bauwich für zurückgesetzte Bauwerksteile, die außerhalb des Bauwichs liegen, wenn außerhalb des Bauwichs eine zusätzliche Gebäudefront gebildet wird (Absatz 2, letzter Absatz) und deren Gebäudehöhe und Bauwich eingehalten werden (Paragraphen 50, 53 a,).“
111.Novellierungsanordnung 111, Im § 53a lautet die Überschrift:Im Paragraph 53 a, lautet die Überschrift:
„Begrenzung der Höhe von Bauwerken“
112.Novellierungsanordnung 112, § 53a Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 53 a, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen von Gebäudefronten, die nicht in einem Bauwich liegen, müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen.“„Die gemäß Paragraph 53, ermittelten Gebäudehöhen von Gebäudefronten, die nicht in einem Bauwich liegen, müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen.“
113.Novellierungsanordnung 113, Im § 53a Abs. 1 lautet die dritte Zeile nach Abb. 2:Im Paragraph 53 a, Absatz eins, lautet die dritte Zeile nach Abb. 2:
„h … Bebauungshöhe h (Bauklasse oder höchstzulässige Gebäudehöhe)“
114.Novellierungsanordnung 114, Im § 53a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 53 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 darf die gemäß § 53 ermittelte Gebäudehöhe die durch eine Bauklasse bestimmte Bebauungshöhe um bis zu 1,5 m überschreiten, wenn die Dachneigungen des Gebäudes nicht mehr als 10° betragen und kein Punkt des Gebäudes mehr als die Bebauungshöhe + 3 Meter über dem lotrecht darunterliegenden Bezugsniveau liegt. Eine Überschreitung der Bebauungshöhe in Teilbereichen der Gebäudefront (§ 53a Abs. 1 letzter Satz) ist in diesen Fällen nicht zulässig.Abweichend von Absatz eins, darf die gemäß Paragraph 53, ermittelte Gebäudehöhe die durch eine Bauklasse bestimmte Bebauungshöhe um bis zu 1,5 m überschreiten, wenn die Dachneigungen des Gebäudes nicht mehr als 10° betragen und kein Punkt des Gebäudes mehr als die Bebauungshöhe + 3 Meter über dem lotrecht darunterliegenden Bezugsniveau liegt. Eine Überschreitung der Bebauungshöhe in Teilbereichen der Gebäudefront (Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz) ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Abb. 2a Abb. 2b“
115.Novellierungsanordnung 115, § 53a Abs. 5 entfällt.Paragraph 53 a, Absatz 5, entfällt.
116.Novellierungsanordnung 116, § 53a Abs. 9 lautet:Paragraph 53 a, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Wird der Neubau eines Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt, kann von der im Bebauungsplan festgelegten oder sich daraus ergebenden Bebauungshöhe abgewichen werden, wenn dies für einen nach objektiven Gesichtspunkten abgrenzbaren Bereich aus fachlicher Sicht zulässig ist und der Gemeinderat dies im Einzelfall beschließt. Eine ebensolche Abweichung vom Bebauungsplan ist für die nächste Änderung des Bebauungsplanes (§ 34 des Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) in Bearbeitung zu nehmen.“Wird der Neubau eines Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt, kann von der im Bebauungsplan festgelegten oder sich daraus ergebenden Bebauungshöhe abgewichen werden, wenn dies für einen nach objektiven Gesichtspunkten abgrenzbaren Bereich aus fachlicher Sicht zulässig ist und der Gemeinderat dies im Einzelfall beschließt. Eine ebensolche Abweichung vom Bebauungsplan ist für die nächste Änderung des Bebauungsplanes (Paragraph 34, des Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) in Bearbeitung zu nehmen.“
117.Novellierungsanordnung 117, Nach § 54 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 54, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Wird der Neubau eines Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die Bestimmungen betreffend Bebauungshöhe (Bauklasse) und Bauwich nicht.Wird der Neubau eines Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt, gelten abweichend von Absatz eins bis 3 die Bestimmungen betreffend Bebauungshöhe (Bauklasse) und Bauwich nicht.
Dabei kann eine Anordnung auf dem Grundstück, die keiner Bebauungsweise entspricht, beibehalten werden. Wird ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m unterschritten, darf der Istzustand im Hinblick auf den Brandschutz nicht verschlechtert werden.“
118.Novellierungsanordnung 118, § 55 Abs. 1a lautet:Paragraph 55, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins a,Bauwerke im Grünland müssen von einer Widmungsgrenze zum Bauland einen Mindestabstand, der der Gebäudehöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt, einhalten. Ausgenommen sind jene Bereiche, bei denen die Widmungsgrenze die Grundstücksgrenze ist und am angrenzenden Baulandgrundstück wegen der Bebauungsweise kein Bauwich einzuhalten ist.
Im Mindestabstand dürfen Bauwerke gemäß § 51 Abs. 2 und 4 errichtet werden, wenn § 51 Abs. 5 und 6 eingehalten wird.“Im Mindestabstand dürfen Bauwerke gemäß Paragraph 51, Absatz 2 und 4 errichtet werden, wenn Paragraph 51, Absatz 5 und 6 eingehalten wird.“
119.Novellierungsanordnung 119, § 55 Abs. 3 lautet:Paragraph 55, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Eine Verkehrsfläche darf nur be- oder überbaut werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtete Einfriedungen (§ 14 Z 2 und § 15 Z 10) dürfen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ebenfalls nicht beeinträchtigen.“Eine Verkehrsfläche darf nur be- oder überbaut werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtete Einfriedungen (Paragraph 14, Ziffer 2 und Paragraph 15, Ziffer 10,) dürfen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ebenfalls nicht beeinträchtigen.“
120.Novellierungsanordnung 120, § 56 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Bauwerke, Abänderungen an Bauwerken, sonstige Vorhaben allenfalls in Verbindung mit Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden.“
121.Novellierungsanordnung 121, § 58 Abs. 2 entfällt. Im § 58 erhält der bisherige Absatz 1a die Bezeichnung Abs. 2.Paragraph 58, Absatz 2, entfällt. Im Paragraph 58, erhält der bisherige Absatz 1a die Bezeichnung Absatz 2,
122.Novellierungsanordnung 122, § 59 entfällt.Paragraph 59, entfällt.
123.Novellierungsanordnung 123, In § 63 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 63, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Mindestanzahl der Stellplätze bei Gebäuden für „Begleitetes Wohnen“, „Barrierefreies Wohnen“ oder „Junges Wohnen“ gemäß § 30 Z 3 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 in der Fassung laut Beschluss der Landesregierung vom 6. Mai 2025 hat grundsätzlich die Hälfte der Mindestanzahl der Stellplätze für Wohngebäude zu betragen. Der Gemeinderat kann eine abweichende Anzahl festlegen (Abs. 2).Die Mindestanzahl der Stellplätze bei Gebäuden für „Begleitetes Wohnen“, „Barrierefreies Wohnen“ oder „Junges Wohnen“ gemäß Paragraph 30, Ziffer 3, NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 in der Fassung laut Beschluss der Landesregierung vom 6. Mai 2025 hat grundsätzlich die Hälfte der Mindestanzahl der Stellplätze für Wohngebäude zu betragen. Der Gemeinderat kann eine abweichende Anzahl festlegen (Absatz 2,).
(1b)Absatz eins b,Für Bauwerke gelten bei
Herstellung eines zusätzlichen Geschoßes durch Ausbau oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht ausgebauten Dachraumes (§ 4 Z 16) (Dachbodenausbau),Herstellung eines zusätzlichen Geschoßes durch Ausbau oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht ausgebauten Dachraumes (Paragraph 4, Ziffer 16,) (Dachbodenausbau),
Abänderung eines Bauwerks (§ 14 Z 3 und § 15 Z 11) oderAbänderung eines Bauwerks (Paragraph 14, Ziffer 3 und Paragraph 15, Ziffer 11,) oder
Änderung des Verwendungszwecks eines Bauwerks oder eines Teiles oder damit im Zusammenhang stehender Erhöhungen der Anzahl der Wohnungen
folgende Erleichterungen:
Die Verpflichtung zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze für Kraftfahrzeuge entfällt zur Gänze, wenn die ursprüngliche Baubewilligung für das Bauwerk vor zumindest 20 Jahren erteilt wurde.
Die Verpflichtung zur Herstellung von bis zu zwei zusätzlichen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge entfällt, wenn die ursprüngliche Baubewilligung für das Bauwerk vor dem 1. März 2026 erteilt wurde, aufgrund des örtlichen Bedarfes die Stellplätze nur von untergeordneter Bedeutung sind und die Kosten für die Errichtung für den Eigentümer unverhältnismäßig wären.“
124.Novellierungsanordnung 124, § 63 Abs. 7 lautet:Paragraph 63, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben.“Die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, vorzuschreiben.“
125.Novellierungsanordnung 125, § 65 Abs. 4 lautet:Paragraph 65, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben.“Die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz 4, vorzuschreiben.“
126.Novellierungsanordnung 126, In § 66 Abs. 4 lautet der erste Spiegelstrich:In Paragraph 66, Absatz 4, lautet der erste Spiegelstrich:
die Gemeinde in einer Wegentfernung von höchstens 500 m zu der Wohnhausanlage im Sinne des Abs. 1 einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und“die Gemeinde in einer Wegentfernung von höchstens 500 m zu der Wohnhausanlage im Sinne des Absatz eins, einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und“
127.Novellierungsanordnung 127, § 66 Abs. 6 lautet:Paragraph 66, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Wenn auch das nicht möglich ist, ist die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen.
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe des Spielplatzes ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben.“Die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe des Spielplatzes ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 42, vorzuschreiben.“
128.Novellierungsanordnung 128, Im § 67 Abs. 1a lauten der zweite und dritte Spiegelstrich:Im Paragraph 67, Absatz eins a, lauten der zweite und dritte Spiegelstrich:
bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und bei Nebengebäuden: Treppenabgänge, Gebäudezugänge und Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 5 m pro Gebäude,
bei sonstigen Hauptgebäuden: Treppenabgänge, Gebäudezugänge und Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 8 m pro Gebäude.“
129.Novellierungsanordnung 129, § 69 Abs. 2 lautet:Paragraph 69, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, bzw. der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 241 vom 17. September 2015, Seite 1, der Kommission übermittelt:
Notifizierung 2014/279/A vom 17. Juni 2014,
Notifizierung 2016/624/A vom 29. November 2016,
Notifizierung 2020/661/A vom 20. Oktober 2020,
Notifizierung 2025/0502/AT vom 5. September 2025.“
130.Novellierungsanordnung 130, § 70 Abs. 4 lautet:Paragraph 70, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden, die nach der geltenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996, LGBL 8200 bewilligt wurden, dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer hinaus bestehen bleiben.“
131.Novellierungsanordnung 131, § 70 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 70, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Hat ein Bauwerk ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch abgewichen und sind seit der Abweichung mehr als 30 Jahre ohne baubehördliche Beanstandung vergangen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Bauwerk als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.„Hat ein Bauwerk ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch abgewichen und sind seit der Abweichung mehr als 30 Jahre ohne baubehördliche Beanstandung vergangen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Bauwerk als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Ab Erlassung des Feststellungsbescheides ist ein Antrag von Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags nach § 34 Abs. 2 und § 35 unzulässig.“Ab Erlassung des Feststellungsbescheides ist ein Antrag von Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, unzulässig.“
132.Novellierungsanordnung 132, Im § 70 werden folgende Abs. 24, 26 und 27 eingefügt:Im Paragraph 70, werden folgende Absatz 24, 26 und 27 eingefügt:
„(24)Absatz 24,Das Inhaltsverzeichnis zu § 15, § 17, § 42a, § 48a, § 53a und § 59, § 1 Abs. 2 und 3, § 3a, § 4 Z 3, Z 8, Z 17, Z 20 und Z 21, § 5 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 1 und Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2a und Abs. 3, § 12a Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 17 Überschrift und Einleitungssatz, Z 2, Z 3a, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8, Z 8a, Z 8b, Z 9, Z 11, Z 12, Z 14, Z 15, Z 17, Z 23, Z 24 und Z 25, § 18 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4, § 19 Abs. 1 und Abs. 1a, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 4a, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 4, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2, § 26, § 29 Abs. 1 und Abs. 2, § 30 Abs. 2 und Abs. 5, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 2 bis 4, § 37 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 und Abs. 2 Z 1, § 38 Abs. 3 und Abs. 5, § 39 Abs. 3, § 42a, § 46 Abs. 2, § 48, § 48a, § 49 Abs. 5, § 51, § 52 Abs. 1 und Abs. 4, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Überschrift, Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 9, § 54 Abs. 3a, § 55 Abs. 1a und Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 63 Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 7, § 65 Abs. 4, § 66 Abs. 4 und Abs. 6, § 67 Abs. 1a, § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2026 treten am 1. März 2026 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 15,, Paragraph 17,, Paragraph 42 a,, Paragraph 48 a,, Paragraph 53 a und Paragraph 59,, Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Ziffer 3,, Ziffer 8,, Ziffer 17,, Ziffer 20 und Ziffer 21,, Paragraph 5, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 17, Überschrift und Einleitungssatz, Ziffer 2,, Ziffer 3 a,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, Ziffer 9,, Ziffer 11,, Ziffer 12,, Ziffer 14,, Ziffer 15,, Ziffer 17,, Ziffer 23,, Ziffer 24 und Ziffer 25,, Paragraph 18, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 4 a,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33 a, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz eins bis 3, Paragraph 35, Absatz 2 bis 4, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42 a,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 48,, Paragraph 48 a,, Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 53 a, Überschrift, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 9,, Paragraph 54, Absatz 3 a,, Paragraph 55, Absatz eins a und Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz eins a,, Absatz eins b und Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz 4,, Paragraph 66, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 67, Absatz eins a,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 4 und Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026, treten am 1. März 2026 in Kraft.
Gleichzeitig treten
§ 12 Abs. 2 zweiter Satz, § 14 Z 9, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Z 2a, § 37 Abs. 1 Z 13, § 41 Abs. 2, § 49 Abs. 2 zweiter Satz, § 53a Abs. 5, § 58 Abs. 1a, § 59 undParagraph 12, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 14, Ziffer 9,, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, Ziffer 2 a,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 53 a, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz eins a,, Paragraph 59, und
die Punkte 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5, 11.3, 11.3.1 und 11.3.2 der Anlage 3 der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2025,die Punkte 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5, 11.3, 11.3.1 und 11.3.2 der Anlage 3 der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2025,,
außer Kraft.
(26)Absatz 26,Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 9/2026 anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(27)Absatz 27,Die vor dem 1. März 2026 rechtmäßig angezeigten Bauvorhaben gelten als bewilligt im Sinne dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 9/2026.“Die vor dem 1. März 2026 rechtmäßig angezeigten Bauvorhaben gelten als bewilligt im Sinne dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner