LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 5. Jänner 2026

3. Gesetz:

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, beschlossen:

Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG)

Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft leben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,,
    2. Ziffer 2
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,,
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
    5. Ziffer 5
      Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,,
    7. Ziffer 7
      Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,,
    8. Ziffer 8
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,,
    9. Ziffer 9
      Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,,
    10. Ziffer 10
      Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
    11. Ziffer 11
      Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,,
    12. Ziffer 12
      Unterhaltsvorschussgesetz 1985 – UVG, Bundesgesetzblatt Nr. 451& aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,,
    13. Ziffer 13
      Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 14471969 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,,
    14. Ziffer 14
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,,
    15. Ziffer 15
      Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
    16. Ziffer 16
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025,,
    17. Ziffer 17
      Heimopferrentengesetz – HOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2024,.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermontat tatsächlich zufließen. Einkommen, deren Leistungsbezug einem Monat konkret zugeordnet werden können, sind jenem Monat zuzurechnen, für den der Leistungsanspruch besteht. Geringfügige, durch den Zahlungsverkehr bedingte Abweichungen schaden dieser Zuordnung nicht. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (Paragraph 7,) zu.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Von der Verwertung von Vermögen aus folgenden Leistungen ist abzusehen, sofern dieses von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar ist:
    1. Ziffer eins
      Schmerzengelder,
    2. Ziffer 2
      Versehrtenrenten (Paragraphen 203,, 205a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101,, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraph 184, ASVG sowie Paragraph 95, B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß Paragraph 105, ASVG und Paragraph 46, B-KUVG und Kinderzuschüssen (Paragraph 207, ASVG sowie Paragraph 105, B-KUVG),
    3. Ziffer 3
      Betriebsrenten (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG),
    4. Ziffer 4
      Versehrtengelder (Paragraph 212, ASVG, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG),
    5. Ziffer 5
      Integritätsabgeltungen (Paragraph 213 a, ASVG sowie Paragraph 149 m, BSVG) und
    6. Ziffer 6
      Nachzahlungen von Rentenleistungen nach dem HOG und angesparte Beträge aus Rentenleistungen nach dem HOG sowie eine Entschädigungsleistung (Paragraph eins, Absatz eins, HOG).
    Diese Arten von Vermögen sind, sofern sie nicht zu verwerten sind, nicht auf das Schonvermögen nach Absatz 2, Ziffer 4, anzurechnen. Die Abgrenzung ist durch eine Bestätigung von einem Kreditinstitut nachzuweisen, dass das jeweilige Vermögen separat veranlagt wurde und nach wie vor ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Als unzumutbar im Sinne des Absatz 3, gilt insbesondere die Verfolgung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen durch Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die arbeitsunfähig sind und über einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice gemäß Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 2, des BBG verfügen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wenn arbeitsfähige Personen nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch auf die Dauer von drei Monaten. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um vier Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Leistungen der Sozialhilfe, die nach Absatz eins, gänzlich eingestellt wurden, dürfen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung erneut gewährt werden, sofern die hilfesuchende Person nicht nachweisen kann, dass die Umstände, die zur Einstellung geführt haben, beseitigt wurden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz eins, nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Paragraph 10, Absatz 2, ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach Absatz eins und eins a vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 16, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind zurückzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 23, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 45, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 5000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu ahnden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner