Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 27b Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 27 b, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Umweltorganisationen sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“„Umweltorganisationen sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 31 Abs. 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz 4, werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Bewilligungen nach diesem Gesetz sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) zu erteilen.Bewilligungen nach diesem Gesetz sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Vorkehrungen (Paragraph 7, Absatz 4,) zu erteilen.
(4b)Absatz 4 b,Die im Zusammenhang mit einer gemäß §§ 7, 8, 11, 12, 14a, 14b oder 14c erteilten Bewilligung vorgeschriebenen Vorkehrungen sind auf Antrag des jeweils Berechtigten aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“Die im Zusammenhang mit einer gemäß Paragraphen 7, 8, 11, 12, 14 a, 14 b, oder 14c erteilten Bewilligung vorgeschriebenen Vorkehrungen sind auf Antrag des jeweils Berechtigten aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner