LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 5. Jänner 2026

1. Gesetz:

NÖ Bauordnung 2014 – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32024L1275]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 beschlossen:

Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 32 :

„Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 33 :

„Unabhängige Kontrollsysteme“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 33 a, :

„Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Anlagendatenbank“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 43 a, :

„Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 44 a, :

„Gebäudetechnische Systeme“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 44 a, folgende Einträge eingefügt:

„§ 44b Einbeziehung erneuerbarer Energie

Paragraph 44 c, Renovierungspass“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 66 a, :

„Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Ziffer 12 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Energieausweis: ein anerkannter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit in Umsetzung europarechtlicher Vorschriften;“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 4, Ziffer 13 a, werden folgende Unterabsätze angefügt:

am Standort erzeugte erneuerbare Energie: in oder auf einem bestimmten Gebäude, oder auf dem Grundstück, auf dem sich dieses Gebäude befindet, erzeugte erneuerbare Energie;

in der Nähe erzeugte erneuerbare Energie: erneuerbare Energie, die innerhalb eines bestimmten Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene um ein bestimmtes Gebäude herum erzeugt wird und alle folgenden Bedingungen erfüllt:

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Ziffer 14, zweiter Unterabsatz lautet:

Heizkessel: die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner bzw. Brennraum zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 4, Ziffer 14, entfällt der Unterabsatz „Kleinfeuerungsanlagen: Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400kW;“ und lautet Paragraph 4, Ziffer 14, dritter Unterabsatz (neu):

„Nennwärmeleistung: die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 4, Ziffer 15, lautet der vierte Unterabsatz:

Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das der EU-Kommission gemeldete kostenoptimale Niveau (OIB Dokument zum Nachweis der Kostenoptimalität der Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gemäß Artikel 5 zu 2010/31/EU vom 30.1.2024), und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energie – einschließlich am Standort oder in der Nähe erzeugter erneuerbarer Energie – gedeckt wird;“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 4, Ziffer 15, werden nach dem fünften Unterabsatz folgende Unterabsätze angefügt:

Wohneinheit: ein Zimmer oder Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist;
Nichtwohngebäude: ein Gebäude, das nicht überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
Nullemissionsgebäude: ein Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, das keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht;
Gebäudehülle: die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;
Nutzungseinheit: einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;
Gebäudekomponente: ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle;
Gebäude öffentlicher Einrichtungen: konditionierte Gebäude von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden sowie von Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden und nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 4, Ziffer 15 a, erster Absatz lautet:

  1. Ziffer 15 a
    Gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die erneuerbare Energie nutzen;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 4, Ziffer 22, lautet:

  1. Ziffer 22
    intelligentes Messsystem: ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus verbrauchte Elektrizität zu messen, mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann (smart meter);“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 4, Ziffer 23, lautet:

  1. Ziffer 23
    Klimaanlage: Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;
    Nennleistung einer Klimaanlage: die maximale Kühl- oder Heizleistung der Klimaanlage in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
    Kälteerzeuger: Teil einer Klimaanlage, der Nutzkälte für Nutzungszwecke erzeugt;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 4, Ziffer 23 a, lautet:

  1. Ziffer 23 a
    Ladepunkte:

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 4, Ziffer 23 a, werden folgende Ziffer 23 b und Ziffer 23 c, eingefügt:

  1. Ziffer 23 b
    Lebenszyklus-Treibhauspotenzial: Indikator zur Quantifizierung des Treibhauspotenzials eines Gebäudes über den gesamten Lebenszyklus bei einem Bezugszeitraum von 50 Jahren;
  2. Ziffer 23 c
    Lüftungsanlage: das gebäudetechnische System, das auf mechanische Weise Außenluft in einen Raum einbringt;“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 4, Ziffer 26, werden folgende Ziffer 26 a, 26 b und 26 c eingefügt:

  1. Ziffer 26 a
    physisch an ein Gebäude angrenzender Parkplatz: ein Parkplatz, der für die Bewohner und Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet;
  2. Ziffer 26 b
    Raumklimaqualität: das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten;
  3. Ziffer 26 c
    Renovierungspass: maßgeschneiderter Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in mehreren Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird;“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 4, Ziffer 27 a, entfällt der erste Spiegelstrich.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 4, Ziffer 28, wird folgende Ziffer 28 a, eingefügt:

  1. Ziffer 28 a
    Solarenergieanlagen: Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen oder eine Kombination derselben;“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 4, Ziffer 30, werden folgende Ziffer 30 a und 30 b eingefügt:

  1. Ziffer 30 a
    überdachter Parkplatz: eine Konstruktion mit Dach mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
  2. Ziffer 30 b
    umfassende Renovierung: eine Renovierung im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Gebäudekomponenten, durch die ein Gebäude oder eine Nutzungseinheit zu Folgendem umgebaut wird:
    • Strichaufzählung
      vor dem 1. Januar 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude;
    • Strichaufzählung
      ab dem 1. Januar 2030 zu einem Nullemissionsgebäude;
    umfassende Renovierung in mehreren Stufen: eine umfassende Renovierung, die in mehreren Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 4, Ziffer 32, wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

Nennleistung einer elektrischen Widerstandsheizung: die maximale Wärmeleistung der elektrischen Widerstandsheizung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 4, Ziffer 32, lautet der letzte Spiegelstrich:

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 17, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (wie z. B. Fernleitungen, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen und Antennenanlagen), ausgenommen Masten;“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 22, Absatz eins, tritt im zweiten Klammerausdruck anstelle des Zitates „§ 4 Ziffer 27 a, das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer 20, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBI. Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 32, lauten die Überschrift und die Absatz eins bis 10 :

„Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen

  1. Absatz eins,Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Absatz 3, fallen, sind vom Eigentümer periodisch
    1. Ziffer eins
      auf ihre einwandfreie Funktion,
    2. Ziffer 2
      auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und
    3. Ziffer 3
      auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels
    überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2,Blockheizkraftwerke, die nicht unter Absatz 3, fallen, sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
  3. Absatz 3,Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus, mit einer Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer wie folgt periodisch überprüfen zu lassen:
    1. Ziffer eins
      auf ihre einwandfreie Funktion, unter anderem des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie von Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems,
    2. Ziffer 2
      auf die von ihnen ausgehenden Emissionen,
    3. Ziffer 3
      auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades,
    4. Ziffer 4
      auf eine einwandfreie Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und von deren Hauptbauteilen im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes,
    5. Ziffer 5
      auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen optimal anzupassen,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls auf die Möglichkeit, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls in Form einer grundlegenden Bewertung auf die Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen,
    8. Ziffer 8
      auf die einwandfreie Dimensionierung eines allenfalls installierten Lüftungssystems sowie dessen Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind.
    Die Nenn- bzw. Nennwärmeleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nenn- bzw. Nennwärmeleistungen der Wärmeerzeuger und der Nennleistungen der Kälteerzeuger.
    Die wiederkehrende Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils (Ziffer 4,) oder des Betriebs bei anderen Temperaturen (Ziffer 6,) entfällt, wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung des Absatz 3, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Gebäudetechnische Systeme,
      • Strichaufzählung
        die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder
      • Strichaufzählung
        die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
    falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes den Inspektionsanforderungen des Absatz 3, gleichwertig sind,
    1. Ziffer 2
      Nichtwohngebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, die die Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 erfüllen, und
    2. Ziffer 3
      Wohngebäude, die die Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
  5. Absatz 5,Mit der Überprüfung nach Absatz eins bis 3 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
  6. Absatz 6,Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sind anzugeben. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage sind im Prüfbericht festzuhalten.
  7. Absatz 7,Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihr ausgehenden Emissionen zu überprüfen. Paragraph 34, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8,Ergibt eine Überprüfung einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel oder eines Blockheizkraftwerks nach Absatz eins bis 3 einen Mangel hinsichtlich der einwandfreien Funktion oder der ausgehenden Treibhausgasemissionen ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Paragraph 34, Absatz 4, gilt sinngemäß.
    Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
    • Strichaufzählung
      von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
    • Strichaufzählung
      die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
    Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
    • Strichaufzählung
      Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
    • Strichaufzählung
      Brennstoffumstellungen,
    • Strichaufzählung
      baulichen Maßnahmen bis zur
    • Strichaufzählung
      Stilllegung der Anlage
    reichen können.
  9. Absatz 9,Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Absatz eins bis 8 den Betreiber der Feuerungsanlage.
  10. Absatz 10,Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 33, lautet:

„§ 33

Unabhängige Kontrollsysteme

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins a, Ziffer 3, sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anhang römisch sechs der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,) zu beachten. Dementsprechend ist in der Verordnung auch eine Mindestanzahl an jährlichen Stichproben festzulegen, um die festgelegten Qualitätsziele zu erreichen. Die Baubehörden haben die Richtigkeit der Eingabedaten jener Energieausweise aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zu prüfen, welche ihnen im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems zur Überprüfung zugeteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Baubehörde hat für die Prüfberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, ein unabhängiges Kontrollsystem einzurichten.
  3. Absatz 3,Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Renovierungspässe einzurichten, sobald für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich Renovierungspässe in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
  4. Absatz 4,Die Baubehörde hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Intelligenzfähigkeitsindikatoren einzurichten, sobald für Gebäude aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich Intelligenzfähigkeitsindikatoren in der Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingetragen sind.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung darf mit Verordnung die Perioden und ein Mindestmaß für die Anzahl der Stichproben zu den gemäß Absatz 2 bis 4 einzurichtenden Kontrollsystemen festlegen, wenn ein Bedarf für eine einheitliche Regelung entsteht oder die Kontrollsysteme der Baubehörden keine ausreichenden Festlegungen enthalten.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 33 a, lauten die Überschrift und Absatz eins :

„Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Anlagendatenbank

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung
    1. Ziffer eins
      der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) bestehend aus
      1. Litera a
        Daten der Energieausweise der einzelnen Gebäude samt deren berechneten oder erfassten Energieverbrauch (Energieausweisdatenbank),
      2. Litera b
        Daten der Renovierungspässe,
      3. Litera c
        Daten der Intelligenzfähigkeitsindikatoren und
      4. Litera d
        Daten über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestandes insgesamt
    sowie
    1. Ziffer 2
      der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, mechanische Lüftungsanlagen und Klimaanlagen im Sinn des Paragraph 32, sowie der Ergebnisse ihrer periodischen Überprüfungen und der Anlagen nach Absatz 6, (Anlagendatenbank) einzurichten.
    In der Energieausweisdatenbank werden auch folgenden Informationen veröffentlicht:
    • Strichaufzählung
      Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz entsprechend Anhang römisch sechs Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,);
    • Strichaufzählung
      Qualitätsziele für das System der Energieausweise;
    • Strichaufzählung
      Ergebnisse der Qualitätsbewertung, einschließlich der Anzahl der bewerteten Ausweise und deren relativer Anteil an der Gesamtzahl der in dem betreffenden Zeitraum ausgestellten Ausweise (nach Gebäudetypologie);
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtqualität der Energieausweise bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse.
    Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, aus. Die Personen gemäß Absatz 2 und 4 sowie die Baubehörden verarbeiten die personenbezogenen Daten der Energieausweis- und Anlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung tätig.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 33 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

Renovierungspässe können freiwillig in die Datenbank eingetragen werden.“

Novellierungsanordnung 32, 33a Absatz 7, erster Satz lautet:

„Die Verarbeitung der Daten der Energieausweise, Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren sowie der Anlagendatenblätter und Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen der Anlagen nach Absatz eins, ist zulässig durch:“

Novellierungsanordnung 33, 33a Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter erhalten einen einfachen und gebührenfreien Zugang zum vollständigen Energieausweis ihrer Gebäude sowie einen direkten Zugang zu Daten ihrer Gebäudesysteme, soweit sie in der Datenbank vorhanden sind.
    Finanzinstitute erhalten zu den Gebäuden in ihrem Anlage- und Darlehensportfolio einen einfachen und gebührenfreien Zugang zum vollständigen Energieausweis. Nach Zustimmung des Gebäudeeigentümers erhalten auch unabhängige Sachverständige sowie potenzielle Mieter oder Käufer bei Gebäuden, die zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten werden, einen Zugang zum vollständigen Energieausweis. Darüber hinaus dürfen die Landesregierung, die Baubehörden und die Personen nach Absatz 2, 4 und 5 personenbezogene Daten übermitteln und diesbezüglich Einsicht in die Datenbank gewähren, soweit dies zur Erstellung oder Überprüfung von Energieausweisen, Heiz- und Kühlplänen, sowie von Anlagendaten und Prüfberichten über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen erforderlich ist. Sonst dürfen Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und übermittelt werden.
    Die Landesregierung hat durch Verordnung die zu erfassenden Daten im Sinne des Absatz eins,, insbesondere Name, Adresse, Anlagengröße, Energieausweisdaten, Prüfberichtsdaten und Baujahr der Anlage, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 33 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Folgende Daten werden maschinenlesbar und über eine geeignete digitale Schnittstelle öffentlich zugänglich gemacht sowie auf Anfrage zur Verfügung gestellt:
    1. Ziffer eins
      Aggregierte und anonymisierte Daten zum Gebäudebestand,
    2. Ziffer 2
      Informationen über den Anteil der Gebäude am nationalen Gebäudebestand, für den Energieausweise vorliegen,
    3. Ziffer 3
      Aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich des Energieverbrauchs und, falls verfügbar, des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials, der erfassten Gebäude.
    Die öffentlich zugänglichen Informationen werden mindestens zweimal jährlich aktualisiert.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 44 Absatz 4, durch das Zitat „§ 44 Absatz 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Zitat „§ 32 Absatz eins, 2, 3, oder 4“ durch das Zitat „§ 32 Absatz eins, 2, oder 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, wird das Zitat „§ 32 Absatz 9, durch das Zitat „§ 32 Absatz 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10 a und 10 b lauten und wird folgende Ziffer 10 c, angefügt:

  1. Ziffer 10 a
    als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes dieses entgegen Paragraph 44 a, Absatz 3, oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig mit einem geeigneten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung oder einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausrüstet,
  2. Ziffer 10 b
    als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes eine Nachrüstverpflichtung gemäß Paragraph 64, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  3. Ziffer 10 c
    als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes die Nachrüstverpflichtung zur Bereitstellung von Stellplätzen für Fahrräder gemäß Paragraph 65, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,“

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, wird das Zitat „§ 32 Absatz 8, oder 9“ durch das Zitat „§ 32 Absatz 7, oder 8“ und das Zitat „§ 35 Absatz 4, durch das Zitat „§ 35 Absatz 5 e, r, s, e, t, z, t,

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    eine Bescheinigung oder einen Befund nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 oder einen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz eins a, Ziffer 3, oder nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweis zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder der Energieausweis ausgestellt wird,“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 37, Absatz eins, wird nach Ziffer 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffern 16 und 17 angefügt:

  1. Ziffer 16
    eine Anordnung einer Maßnahme der Baubehörde im Hinblick auf Legionella nach Paragraph 45 a, Absatz 2, letzter Satz nicht befolgt,
  2. Ziffer 17
    den Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen der Hausinstallation entgegen einer Vorschreibung der Baubehörde gemäß Paragraph 45 a, Absatz 3, nicht durchführt,“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, 9, 9 a, 10, 10 a, 10 b, 10 c, 14, 16 und 17 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 41, Absatz 4, wird das Zitat „§ 65 Absatz 4, durch das Zitat „§ 65 Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 43 a, lautet:

„§ 43a

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen

Artikel 10

Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) gelten nicht für folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:

  1. Ziffer eins
    Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Ausstattung für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wären,
  2. Ziffer 2
    Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Paragraph 4, Ziffer 2,),
  3. Ziffer 3
    denkmalgeschützte Gebäude,
  4. Ziffer 4
    historische Gebäude,
  5. Ziffer 5
    land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
  6. Ziffer 6
    Kleingartenhütten,
  7. Ziffer 7
    Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (Paragraph 23, Absatz 7,),
  8. Ziffer 8
    Sakralbauten,
  9. Ziffer 9
    Sport- und Freizeitanlagen,
  10. Ziffer 10
    sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.“9a. als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 44, Absatz eins bis 9 lauten:

  1. Absatz eins,Folgende Gebäude und deren Nutzungseinheiten müssen keine Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6,) und keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Absatz 3 bis 8 erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Gebäude, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird, wobei ein Frostfreihalten eines Gebäudes mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 6 °C nicht als Konditionierung gilt,
    2. Ziffer 2
      Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden,
    3. Ziffer 3
      Gebäude vorübergehenden Bestandes, die einmalig auf längstens zwei Jahre bewilligt werden,
    4. Ziffer 4
      Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet,
    5. Ziffer 5
      Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
    6. Ziffer 6
      Freistehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²,
    7. Ziffer 7
      Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid geschützt sind, oder andere Gebäude des Kulturerbes müssen Anforderungen nicht erfüllen, soweit die Einhaltung eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, oder wenn ihre Renovierung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
    Für die in Ziffer eins bis 6 angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten ist kein Energieausweis erforderlich.
    Für die unter Ziffer 6, angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz und Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden, sofern dies auf Grund des fehlenden Nutzungsprofils erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Neubauten von Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) als Nullemissionsgebäude auszuführen. Für Neubauten von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung). Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.
  3. Absatz 3,Bis zur Anwendung von Absatz 2, sind neue Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.
  4. Absatz 4,Bei bestehenden Gebäuden sind, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist,
    1. Ziffer eins
      bei einer größeren Renovierung die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, wobei die Anforderungen auf das renovierte Gebäude oder die renovierte Nutzungseinheit als Ganzes oder alternativ hiezu auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden können,
    2. Ziffer 2
      beim nachträglichen Einbau oder Ersatz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen und
    3. Ziffer 3
      bei größeren Renovierungen hocheffiziente alternative Systeme zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Schwellenwerte für Nichtwohngebäude festzulegen. Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts von 26 % liegen.
  6. Absatz 6,Bei Neubauten von Gebäuden ist ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,) zu berechnen und im Energieausweis anzuführen. Bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m² gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung).
  7. Absatz 7,Die Anforderungen an die Energieeinsparung, den Wärmeschutz (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6,) und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind einzuhalten und ist die Erstellung eines Energieausweises erforderlich bei
    1. Ziffer eins
      Neubauten von Gebäuden oder Nutzungseinheiten (Paragraph 4, Ziffer 15,);
    2. Ziffer 2
      größeren Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 19,) von bestehenden Gebäuden oder Nutzungseinheiten und
    3. Ziffer 3
      nachträglicher Konditionierung von Gebäuden oder Nutzungseinheiten.
    Ein Energieausweis ist weiters erforderlich bei bestehenden Gebäuden öffentlicher Einrichtungen.
  8. Absatz 8,Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises darf 10 Jahre nicht überschreiten. Gebäudeeigentümer bei Energieausweisen unterhalb der Stufe C sind unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit des Energieausweises oder – wenn dies früher eintritt – fünf Jahre nach Ausstellung des Energieausweises zum Besuch einer Renovierungsberatung aufzufordern.
  9. Absatz 9,Bei Gebäuden öffentlicher Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr sowie bei Nichtwohngebäuden, für die ein Energieausweis ausgestellt wurde, sind die ersten beiden Seiten des Energieausweises vom Eigentümer an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 44 a, lautet:

„§ 44a

Gebäudetechnische Systeme

  1. Absatz eins,Alle neuen konditionierten Gebäude und bestehende Gebäude bei einem Austausch des Wärme- oder Kälteerzeugers sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, so zu planen und auszuführen, dass sie
    1. Ziffer eins
      mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum, oder sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten oder gekühlten Bereich der Nutzungseinheit und,
    2. Ziffer 2
      sofern dies zweckmäßig ist, mit einem hydraulischen Abgleichssystem
    ausgestattet sind.
  2. Absatz 2,Nullemissionsnichtwohngebäude sind so zu planen und auszuführen, dass sie mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet sind. Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, die Gebäude so zu planen und auszuführen, dass sie mit diesen gebäudetechnischen Systemen ausgestattet sind.
  3. Absatz 3,Nichtwohngebäude, deren Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage eine Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW hat, sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen auszustatten.
  4. Absatz 4,Nichtwohngebäude, deren Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage eine Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat, sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, bis zum 31. Dezember 2029 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und mit automatischen Beleuchtungssteuerungen auszustatten.
  5. Absatz 5,Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
    1. Ziffer eins
      den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren,
    3. Ziffer 3
      die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern, und
    4. Ziffer 4
      die Raumklimaqualität zu überwachen.
    Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
  6. Absatz 6,Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist, so zu planen und auszuführen, dass sie mit
    1. Ziffer eins
      einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs, und
    3. Ziffer 3
      der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen,
    ausgestattet sind. Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden, sind von diesen Anforderungen ausgenommen, wenn die Installationskosten die Vorteile übersteigen.
  7. Absatz 7,Die Gesamtenergieeffizienz von gebäudetechnischen Systemen ist bei nachträglichem Einbau oder Ersatz zu optimieren.
  8. Absatz 8,Bei Installation eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren, vom Eigentümer des Gebäudes aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 47, Nach §44a werden folgende §§44b und 44c eingefügt:

„§ 44b

Einbeziehung erneuerbarer Energie

Bei

ist als Mindestwert für die Nutzung von am Standort oder in der Nähe erzeugter erneuerbarer Energie sowie aus dem Netz bezogener erneuerbarer Energie zumindest eine der folgenden Maßnahmen vorzunehmen, sofern dies wirtschaftlich, technisch und funktional durchführbar ist:
  1. Ziffer eins
    Beheizung durch am Standort oder in der Nähe erzeugte erneuerbare Energie (z. B. Wärmepumpe, Stückholz-, Hackgut- oder Pelletsheizung),
  2. Ziffer 2
    Anschluss an eine effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung,
  3. Ziffer 3
    Errichtung einer Solarenergieanlage oder
  4. Ziffer 4
    Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder Energiebezug von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft.

Paragraph 44 c

Renovierungspass

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung von Anhang römisch acht der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16,) ein System von Renovierungspässen einzuführen.
  2. Absatz 2,Das System von Renovierungspässen kann von den Eigentümern von Gebäuden und Nutzungseinheiten freiwillig genutzt werden.
  3. Absatz 3,Nach Möglichkeit ist für die Erstellung und Aktualisierung von Renovierungspässen ein eigens dafür vorgesehenes digitales Instrument bereit zu stellen. Dieses Instrument darf auch um eine Funktion erweitert werden, die es Gebäudeeigentümern und Gebäudeverwaltern ermöglicht, einen Entwurf eines vereinfachten Renovierungspasses zu simulieren und ihn zu aktualisieren, sobald eine Renovierung erfolgt oder eine Gebäudekomponente ersetzt wird.
  4. Absatz 4,Renovierungspässe dürfen nur von dazu befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) ausgestellt werden, wobei dies in einem für den Druck geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 45 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Im Hinblick auf Legionella sind erforderlichenfalls Maßnahmen anzuordnen, die die Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche gewährleisten, wenn die bakterielle Belastung des Trinkwassers von den Hausinstallationen oder den dafür verwendeten Produkten, Materialien und Baustoffen oder der Art ihrer Verbauung ausgeht.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 58, Absatz 4 und 5 entfallen.

Novellierungsanordnung 50, 64 Absatz 3 bis 8 lauten:

  1. Absatz 3,Wenn neue Nichtwohngebäude und bestehende Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 5 PKW-Stellplätze verfügen, ist
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften PKW-Stellplatz zu errichten,
    2. Ziffer 2
      bei Bürogebäuden abweichend von Ziffer eins, mindestens ein Ladepunkt je zwei PKW-Stellplätzen zu errichten,
    3. Ziffer 3
      die Vorverkabelung für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze und Leitungsinfrastruktur (z. B. Schutzrohre für Elektrokabel) für die restlichen PKW-Stellplätze zu installieren, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen.
      Die Vorverkabelung und die Leitungsinfrastruktur sind so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist.
      Bei größeren Renovierungen gelten die Verpflichtungen nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen.
  2. Absatz 4,Wenn bestehende Nichtwohngebäude über mehr als 20 PKW-Stellplätze verfügen, gelten folgende Nachrüstverpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Es ist zumindest ein Stellplatz mit einem Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW Ladeleistung auszustatten.
    2. Ziffer 2
      Bis zum 1. Jänner 2027 sind entweder weitere Ladepunkte zu errichten, sodass mindestens ein Ladepunkt je 10 PKW-Stellplätzen besteht oder eine Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze zu installieren, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen.
    3. Ziffer 3
      Bis zum 1. Jänner 2033 ist bei Gebäuden öffentlicher Einrichtungen eine Vorverkabelung für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze zu installieren.
    Wurde ein Ladepunkt entsprechend der Nachrüstverpflichtung gemäß Ziffer eins, zwischen 28. Mai 2022 und 29. Mai 2026 errichtet, so gilt die weitere Nachrüstverpflichtung gemäß Ziffer 2, erst ab 1. Jänner 2029.
  3. Absatz 5,Bei Stellplätzen gemäß den Absatz 3 und 4, bei denen mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Elektrofahrzeuge von weniger als 2 Stunden gerechnet werden kann (z. B. Stellplätze bei Handelseinrichtungen oder Sportanlagen), kann anstelle von jeweils 2 Ladepunkten mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW errichtet werden.
  4. Absatz 6,Wenn neue Wohngebäude und bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 3 PKW-Stellplätze verfügen, ist
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Ladepunkt zu errichten,
    2. Ziffer 2
      die Vorverkabelung für mindestens 50 % der PKW-Stellplätze und Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die restlichen PKW-Stellplätze zu installieren, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen. Die Vorverkabelung muss der gleichzeitigen Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen dienen.
    Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen.
  5. Absatz 7,Absatz 3, 4 und 6 gelten nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Ladeinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre, sofern dies zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde oder
    2. Ziffer 2
      die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen mindestens 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.
  6. Absatz 8,Die gemäß Absatz 3, 4 und 6 zu errichtenden Ladepunkte müssen intelligente Ladefunktionen sowie wenn zweckdienlich und verfügbar, bidirektionale Ladefunktionen unterstützen können. Sie müssen auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023 aus 1804, erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Europäischen Normen und Protokolle betrieben werden können.“

Novellierungsanordnung 51, Nach Paragraph 64, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 a,Neue und ersetzte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte sind so zu installieren, dass sie
    • Strichaufzählung
      intelligente Ladefunktionen
    sowie wenn zweckdienlich und verfügbar,
    • Strichaufzählung
      die Schnittstelle zu intelligenten Messsystemen und
    • Strichaufzählung
      bidirektionale Ladefunktionen
    unterstützen können.“

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 65, erhalten die (bisherigen) Absätze 3, 4, und 5 die Bezeichnung Absatz 6, 7 und 8, Paragraph 65, Absatz eins bis 5 lauten:

  1. Absatz eins,Wenn neue Nichtwohngebäude und bestehende Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 5 PKW-Stellplätze verfügen, sind Stellplätze für Fahrräder bereitzustellen die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder. Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen.
  2. Absatz 2,Wenn bestehende Nichtwohngebäude über mehr als 20 PKW-Stellplätze verfügen, sind bis zum 1. Jänner 2027 Stellplätze für Fahrräder bereitzustellen die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder (Nachrüstverpflichtung).
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann mit Verordnung für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, eine von Absatz eins und 2 abweichende Anzahl von Fahrradstellplätzen festlegen.
  4. Absatz 4,Wenn neue Wohngebäude und bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 3 PKW-Stellplätze verfügen, sind mindestens 2 Stellplätze für Fahrräder für jede Wohneinheit bereitzustellen. Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen. Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von 2 Fahrradstellplätzen für jede Wohneinheit nicht realisierbar, sind so viele Fahrradstellplätze wie angemessen bereitzustellen.
  5. Absatz 5,Der Gemeinderat kann mit Verordnung unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen, eine von Absatz 4, abweichende Anzahl von Fahrradstellplätzen für Wohngebäude festlegen. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 66 a, lautet:

„§ 66a

Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen

  1. Absatz eins,Alle neuen Gebäude sind so zu planen und auszuführen, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Geeignete Solarenergieanlagen sind, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, zu errichten:
    1. Ziffer eins
      auf neuen öffentlichen Gebäuden und neuen Nichtwohngebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 300 m² und ab 1. Jänner 2027 (Antragstellung) ab einer gesamten Nutzfläche von mehr als 250 m²,
    2. Ziffer 2
      auf bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als
      1. Litera a
        2 000 m² ab 1. Jänner 2028;
      2. Litera b
        750 m² ab 1. Jänner 2029;
      3. Litera c
        250 m² ab 1. Jänner 2031;
    3. Ziffer 3
      auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als 500 m², wenn das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird oder eine baubehördliche Bewilligung für andere Renovierungsarbeiten, Änderungen des Daches oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erforderlich ist, ab 1. Jänner 2028;
    4. Ziffer 4
      auf neuen Wohngebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 300 m² und ab 1. Jänner 2030 (Antragstellung) auf allen neuen Wohngebäuden, und
    5. Ziffer 5
      auf neuen überdachten Parkplätzen mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen, ab 1. Jänner 2030 (Antragstellung).
  3. Absatz 3,Auf Neu- oder Zubauten von Nichtwohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die mindestens erforderliche Modulfläche der Photovoltaikanlage in m² ist folgendermaßen zu ermitteln: der außeninduzierte Kühlbedarf KB*RK in kWh/m³a ist mit dem konditionierten Bruttovolumen VB in m³ und mit dem Faktor 0,01 zu multiplizieren.
    Die Modulflächen von gemäß Absatz 2 und 4 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4,Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen.

    Die Modulflächen von gemäß Absatz 2 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.

  5. Absatz 5,Die Anforderungen gemäß Absatz eins bis 4 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Gebäude, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
    2. Ziffer 2
      Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und denkmalgeschützte Gebäude, wenn durch die Errichtung der Solarenergieanlage ein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht,
    3. Ziffer 3
      Bauwerke vorübergehenden Bestandes,
    4. Ziffer 4
      Freistehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m².
  6. Absatz 6,Bei bestehenden Bauwerken sind die Solarenergieanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige Anbringungsflächen am Bauwerk zur Verfügung stehen. Bestehende Gründächer sowie die bestehende Isolierung von Dachböden oder Dächern sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob eine Solarenergieanlage technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.“

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 69, Absatz eins, wird in Ziffer 15, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nr. L 2024/1275“

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 70, werden folgende Absatz 22, 23, 25 und 28 eingefügt:

  1. Absatz 22,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 44 b,, Paragraph 4, Ziffer 13 a,, Ziffer 22,, Ziffer 23 a und Ziffer 28 a,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 16 und Ziffer 17,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, hinsichtlich der Ergänzung von Ziffer 16 und Ziffer 17,, Paragraph 44 b,, Paragraph 45 a, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 8 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026, treten am Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 4, Ziffer 27 a, erster Spiegelstrich außer Kraft.
  2. Absatz 23,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 43 a,, Paragraph 17, Ziffer 20 und Paragraph 43 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026, treten am 12. Februar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 4, Ziffer 12 a, außer Kraft.
  3. Absatz 25,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 33 a,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 c und 66 a, Paragraph 4, Ziffer 13,, Ziffer 14,, Ziffer 15,, Ziffer 15 a,, Ziffer 23,, Ziffer 23 b,, Ziffer 23 c,, Ziffer 26 a,, Ziffer 26 b,, Ziffer 26 c,, Ziffer 30 a,, Ziffer 30 b und Ziffer 32,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 33 a, Absatz eins, 2, 7, 8 und 11, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 9,, Ziffer 10,, Ziffer 10 a,, Ziffer 10 b,, Ziffer 10 c,, Ziffer 11 und Ziffer 12,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, hinsichtlich der Ergänzung von Ziffer 10 c,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins bis 9, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 c,, Paragraph 64, Absatz 3 bis 8, Paragraph 65,, Paragraph 66 a und Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 16, treten am 29. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 58, Absatz 4 und 5 außer Kraft.
  4. Absatz 28,Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner