Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG) und das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden geändert werden sowie das NÖ Sammlungsgesetz 1974 aufgehoben wird und das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG), das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), das NÖ Campingplatzgesetz 1999, das NÖ Landeskulturwachengesetz, das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz (NÖ PSMG), das NÖ Bienenzuchtgesetz, das NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) und das NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001) geändert werden sowie das Gesetz über Jagd- und Fischereiaufseher aufgehoben wird und das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007), das NÖ Forstausführungsgesetz, das NÖ Veranstaltungsgesetz, das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), das NÖ Starkstromwegegesetz, das NÖ Kleingartengesetz, das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002), das NÖ Straßengesetz 1999, das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 (NÖ GÄG 1977), das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), das NÖ Bestattungsgesetz 2007, die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), die NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016), das NÖ Pflichtschulgesetz 2018 und das NÖ Weinbaugesetz 2019 (NÖ WBG 2019) geändert werden sowie das NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz aufgehoben wird (NÖ Deregulierungsgesetz 2025)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG) |
Artikel 3 | Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetzes (NÖ GWLVG) |
Artikel 5 | Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden |
Artikel 6 | Aufhebung des NÖ Sammlungsgesetzes 1974 |
Artikel 7 | Änderung des NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes (NÖ LStFG) |
Artikel 8 | Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) |
Artikel 9 | Änderung des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 |
Artikel 10 | Änderung des NÖ Landeskulturwachengesetzes |
Artikel 11 | Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG) |
Artikel 12 | Änderung des NÖ Bienenzuchtgesetzes |
Artikel 13 | Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) |
Artikel 14 | Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001) |
Artikel 15 | Aufhebung des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher |
Artikel 16 | Änderung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007) |
Artikel 17 | Änderung des NÖ Forstausführungsgesetzes |
Artikel 18 | Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes |
Artikel 19 | Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978 |
Artikel 20 | Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005) |
Artikel 21 | Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes |
Artikel 22 | Änderung des NÖ Kleingartengesetzes |
Artikel 23 | Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002) |
Artikel 24 | Änderung des NÖ Straßengesetzes 1999 |
Artikel 25 | Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977) |
Artikel 26 | Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) |
Artikel 27 | Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 |
Artikel 28 | Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) |
Artikel 29 | Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) |
Artikel 30 | Änderung der NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016) |
Artikel 31 | Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 |
Artikel 32 | Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2019 (NÖ WBG 2019) |
Artikel 33 | Aufhebung des Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes |
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Artikel 1
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 60 Abs. 1 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist gegen Bescheide der Gemeindeorgane
in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und
in Angelegenheiten der Kommunalsteuer und der Grundsteuer
die Berufung ausgeschlossen.
Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß Paragraph 42, Absatz 3,) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.“Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins, ist eine weitere Berufung unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 126 wird folgender Abs. 14 angefügt:Im Paragraph 126, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 60 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, weiterzuführen.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im eigenen Wirkungsbereich ist gegen Bescheide des Magistrats
in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und
in Angelegenheiten der Kommunalsteuer und der Grundsteuer
die Berufung ausgeschlossen.
Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
gegen Bescheide des Magistrats an den Stadtsenat,
gegen erstinstanzliche Bescheide des Stadtsenats an den Gemeinderat.
Gegen Berufungsbescheide des Stadtsenats nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.“Gegen Berufungsbescheide des Stadtsenats nach Ziffer eins, ist eine weitere Berufung unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 101 wird folgender Abs. 14 angefügt:Im Paragraph 101, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, weiterzuführen.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes
Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1600, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
Entscheidungen im Instanzenzug, sofern diese nicht ausgeschlossen sind, und Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Geschäftsführung der Verbandsorgane sinngemäß: § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 erster Satz, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46, § 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2 bis 5, § 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster und zweiter Satz, Abs. 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, § 54 und § 56 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, § 60 Abs. 1 sowie § 121.“Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Geschäftsführung der Verbandsorgane sinngemäß: Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis 3, Paragraph 51, Absatz 2 bis 5, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins, 2, 3, erster und zweiter Satz, Absatz 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, Paragraph 54 und Paragraph 56, Absatz eins, dritter und vierter Satz, Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 3, erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, Paragraph 60, Absatz eins, sowie Paragraph 121,
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 35 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 35, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 9 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, weiterzuführen.“
Artikel 4
Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetzes (NÖ GWLVG)
Das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz, LGBl. 1650, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1650, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
Entscheidungen im Instanzenzug, sofern dieser nicht ausgeschlossen ist, und in allen Angelegenheiten, die einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen sowie die Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 16, Ziffer 2, Litera a, lautet:
§ 21 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 erster bis dritter Satz und Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 4, § 46, § 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 50, § 51 Abs. 2 bis 5, § 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster und zweiter Satz, Abs. 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, § 54, § 56 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, § 57 Abs. 1, 2, 3 erster, zweiter und letzter Satz, Abs. 4 und 5 erster bis vierter Satz mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll nur vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist, § 60 Abs. 1 und § 121 der NÖ GO 1973, LGBl. 1000,“Paragraph 21, Absatz 2 und 3, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz eins, erster bis dritter Satz und Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 4, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz 2 bis 5, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins, 2, 3, erster und zweiter Satz, Absatz 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, Paragraph 54,, Paragraph 56, Absatz eins, dritter und vierter Satz, Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 3, erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, Paragraph 57, Absatz eins, 2, 3, erster, zweiter und letzter Satz, Absatz 4 und 5 erster bis vierter Satz mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll nur vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist, Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 121, der NÖ GO 1973, Landesgesetzblatt 1000,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 6 Abs. 5 und § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 und § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 16, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 16, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, weiterzuführen.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, Landesgesetzblatt 1652, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28 lautet:Paragraph 28, lautet:
„§ 28
Wassergebührenordnung
(1)Absatz eins,Die Wassergebührenordnung ist durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Verbandes durch zwei Wochen kundzumachen. Sie tritt am Monatsersten, der dem Ende der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgt, in Kraft, sofern nicht in der Wassergebührenordnung ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. Je eine Kopie dieser Kundmachung ist an den Amtstafeln der Verbandsgemeinden durch zwei Wochen anzuschlagen.
(2)Absatz 2,Die Wassergebührenordnung ist nach Ablauf der Kundmachungsfrist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung des Verbandes durch Verordnung aufzuheben und gleichzeitig die Gründe hierfür dem Verband mitzuteilen. Die Aufhebungsverordnung ist vom Obmann in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft. Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der vom Verband erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde, ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 32 Abs. 1 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, und des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in I. Instanz der Obmann entscheidet und der innergemeindliche Instanzenzug in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ausgeschlossen ist. Sofern die Möglichkeit der Berufung gegen die Entscheidung des Obmanns nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, an den Verbandsvorstand.“In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, und des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in römisch eins. Instanz der Obmann entscheidet und der innergemeindliche Instanzenzug in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ausgeschlossen ist. Sofern die Möglichkeit der Berufung gegen die Entscheidung des Obmanns nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 60, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, an den Verbandsvorstand.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 35 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 35, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die §§ 28 und 32 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 32 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“Die Paragraphen 28 und 32 Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, weiterzuführen.“
Artikel 6
Aufhebung des NÖ Sammlungsgesetzes 1974
Das NÖ Sammlungsgesetz 1974, LGBl. 4650, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.Das NÖ Sammlungsgesetz 1974, Landesgesetzblatt 4650, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Artikel 7
Änderung des NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes (NÖ LStFG)
Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. 4700, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Landesgesetzblatt 4700, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Stiftungssatzung ist der Stiftungsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Bei elektronischer Einbringung entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
den Namen und den Sitz der Stiftung, der im Land Niederösterreich liegen muß;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11a Abs. 3 lautet:Paragraph 11 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 5 lautet:Paragraph 13, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde:
die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Stiftungsvermögen;
der Erwerb von unbeweglichem Stiftungsvermögen, wenn der ortsübliche Preis überschritten wird;
die Aufnahme eines Darlehens;
die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag), sofern sie nicht mit den Erträgnissen im Einklang steht;
die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Bedingung oder Auflage beschwert ist.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und insbesondere die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist sowie keine Wertminderung des Stammvermögens zu erwarten ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Fondssatzung ist der Fondsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Bei elektronischer Einbringung entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
den Namen und den Sitz des Fonds, der im Land Niederösterreich liegen muß,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 28a Abs. 3 lautet:Paragraph 28 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen des Fonds auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 33 Abs. 3 lautet:Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 38 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 38, Absatz 3, erster Satz lautet:
„In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung einzutragen, wobei im Fall der Änderungen der Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung (des Fonds) oder der Adresse der Stiftung (des Fonds) lediglich die Eintragung der Änderung ohne förmliche Erledigung erfolgt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 41, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Regelungen betreffend Sitz (§§ 10 Abs. 2 Z 1, 27 Abs. 2 Z 1) sind für jene Stiftungen und Fonds anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderungen neu errichtet werden oder für die eine Satzungsänderung erfolgt.“Die Regelungen betreffend Sitz (Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins, 27, Absatz 2, Ziffer eins,) sind für jene Stiftungen und Fonds anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderungen neu errichtet werden oder für die eine Satzungsänderung erfolgt.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 43 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 43, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§§ 10 Abs. 1, 10 Abs. 2, 11a Abs. 3, 13 Abs. 5, 16 Abs. 4, 27 Abs. 1, 27 Abs. 2, 28a Abs. 3, 33 Abs. 3, 38 Abs. 3 und 41 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraphen 10, Absatz eins, 10, Absatz 2, 11 a, Absatz 3, 13, Absatz 5, 16, Absatz 4, 27, Absatz eins, 27, Absatz 2, 28 a, Absatz 3, 33, Absatz 3, 38, Absatz 3 und 41 Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen.
Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 38 wird folgender Abs. 13 angefügt:Im Paragraph 38, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 31 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des NÖ Campingplatzgesetzes 1999
Das NÖ Campingplatzgesetz 1999, LGBl. 5750, wird wie folgt geändert:Das NÖ Campingplatzgesetz 1999, Landesgesetzblatt 5750, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.“Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Behörde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Errichtungsanzeige
(1)Absatz eins,Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 6 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen. Diese Anzeige kann auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
(2)Absatz 2,Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 7 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 in der geltenden Fassung sinngemäß.“Für das Anzeigeverfahren gilt Paragraph 15, Absatz 3 bis 7 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der geltenden Fassung sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von LGBl. Nr. 104/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Artikel 10
Änderung des NÖ Landeskulturwachengesetzes
Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 vierter Spiegelstrich entfällt.Paragraph 3, Absatz 2, vierter Spiegelstrich entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 dritter Satz lautet:Paragraph 8, dritter Satz lautet:
„Der Widerruf der Bestellung bzw. die Zurücklegung der Funktion oder eines Dienstbereiches, wenn ein solcher im Dienstausweis eingetragen ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis zu vermerken.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 10 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 10, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Eintragung der örtlichen Dienstbereiche in den Dienstausweisen hat ab dem Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 zu entfallen. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 ausgestellte Dienstausweise behalten ihre Gültigkeit.Die Eintragung der örtlichen Dienstbereiche in den Dienstausweisen hat ab dem Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, zu entfallen. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, ausgestellte Dienstausweise behalten ihre Gültigkeit.
(5)Absatz 5,§§ 8 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 3 Abs. 2 vierter Spiegelstrich und 4 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“Paragraphen 8 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 3, Absatz 2, vierter Spiegelstrich und 4 Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG)
Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170, wird wie folgt geändert:Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt 6170, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 wird folgender Abs. 14 angefügt:Im Paragraph 4, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vor dem 1. Jänner 2030 nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind sie spätestens bis zum 30. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Fortbildungsmaßnahmen sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Weiterbildungskurse von anderen Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinne dieser Bestimmung anzuerkennen. Diese Weiterbildungskurse sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen. Die Anerkennung hat formlos zu erfolgen und ist nur im Falle der Verweigerung der Anerkennung bescheidmäßig darüber abzusprechen. Bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen. Weiterbildungskurse, die in einem anderen Bundesland anerkannt wurden oder dort als anerkannt gelten, gelten als im Sinne dieser Bestimmung anerkannt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 14 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 14 und Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des NÖ Bienenzuchtgesetzes
Das NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320, wird wie folgt geändert:Das NÖ Bienenzuchtgesetz, Landesgesetzblatt 6320, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Voraussetzungen
Die Wanderung mit Bienenvölkern ist zulässig, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin
dafür die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten des Aufstellungsortes eingeholt hat und
zumindest für die Aufstellungsdauer eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder Sachen, die aus dem Transport der Bienenvölker und aus der Wanderbienenhaltung entstehen können, abgeschlossen hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Name und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin
Voraussichtliche Aufstellungsdauer
Name und Anschrift des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten des Aufstellungsortes
Erklärung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, dass die Zustimmung der unter 4. genannten Person für die Aufstellung des Wanderbienenstandes vorliegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 8 Abs. 2 entfällt die Z 1 und erhalten die (bisherigen) Ziffern 2 und 3 die Bezeichnung Z 1 und 2.Im Paragraph 8, Absatz 2, entfällt die Ziffer eins und erhalten die (bisherigen) Ziffern 2 und 3 die Bezeichnung Ziffer eins und 2,
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 1 Z 6 entfällt.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen Wanderbienenstand aufstellt (§§ 8 und 6);“trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen Wanderbienenstand aufstellt (Paragraphen 8 und 6);“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die im § 10 Abs. 7 geregelte Aufgabe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe den Weisungen der Landesregierung.“Die im Paragraph 10, Absatz 7, geregelte Aufgabe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe den Weisungen der Landesregierung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 14 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§§ 6, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 Z 8 und 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.“Paragraphen 6, 8, Absatz eins, 8, Absatz 2, 12, Absatz eins, Ziffer 8 und 13 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, außer Kraft.“
Artikel 13
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Für die Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 22, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Ausschussmitglied dieser Übertragungsart zugestimmt hat. In diesem Fall genügt eine Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Ausschussmitglied zur Sitzung erscheint oder dem Obmann schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Sitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Kaution ist durch eine Bankgarantie eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat. Diese Bankgarantie hat auf den Namen des Pächters, falls dieser jedoch eine Jagdgesellschaft ist, auf den Namen eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft zu lauten und für die Laufzeit der gesamten Jagdperiode zu gelten. Einer solchen Bankgarantie ist eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat, gleichzuhalten, in der es sich verpflichtet, als Bürge oder Zahler zu haften.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 5 entfällt.Paragraph 34, Absatz 5, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 37 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 37, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Mit einem solchen Beschluss kann festgelegt werden, dass die vorgesehene Verwendung des eventuell nicht abgeholten bzw. überwiesenen Pachtschillings bis zur allfälligen Änderung des Beschlusses gültig ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 37 Abs. 9 letzter Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 9, letzter Satz lautet:
„Der so errechnete Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 60 Abs. 10 lautet:Paragraph 60, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10,Die näheren Vorschriften über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. Hierbei sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 64, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, festnehmen. Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, so ist das zur Ausübung des Jagdschutzes berufene Organ berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig. Das zur Ausübung des Jagdschutzes berufene Organ hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen. Rechte und Pflichten der öffentlichen Wachen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, bleiben unberührt. Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.“Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, festnehmen. Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, so ist das zur Ausübung des Jagdschutzes berufene Organ berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig. Das zur Ausübung des Jagdschutzes berufene Organ hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen. Rechte und Pflichten der öffentlichen Wachen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, bleiben unberührt. Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 70 Abs. 12 lautet:Paragraph 70, Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12,Die näheren Vorschriften über die Zulassung zur Berufsjägerprüfung, über den Prüfungsstoff und über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Hierbei sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 81 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für
Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode),
Auer- und Birkhahnen jährlich
bis längstens 31. März den Abschussplan (§ 80) in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und eine Kopie davon, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, vorzulegen oder zu übermitteln.“bis längstens 31. März den Abschussplan (Paragraph 80,) in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und eine Kopie davon, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, vorzulegen oder zu übermitteln.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 81 Abs. 1a erster Satz lautet:Paragraph 81, Absatz eins a, erster Satz lautet:
„Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschussplan (§ 80), der dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, vorzulegen oder zu übermitteln.“„Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschussplan (Paragraph 80,), der dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, vorzulegen oder zu übermitteln.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 84 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 84, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Jagdausübungsberechtigte hat eine Abschussliste zu führen und dafür das auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 84 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 84, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Abschussliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und eine Kopie davon, die dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formular entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen oder zu übermitteln.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 84 Abs. 5 erster Satz (neu) wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 84, Absatz 5, erster Satz (neu) wird folgender Satz eingefügt:
„Ist ein Datentransfer zwischen den elektronischen Systemen des Landesjagdverbandes und der Behörde möglich, ersetzt der Transfer der Daten der Abschussliste eine Übermittlung einer Kopie an die Behörde.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 86 Abs. 1 erster Spiegelstrich entfällt.Paragraph 86, Absatz eins, erster Spiegelstrich entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 110 Abs. 5 entfällt.Paragraph 110, Absatz 5, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 123 Abs. 2 lautet:Paragraph 123, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für das Entschädigungsverfahren sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 141 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 141, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§§ 12 Abs. 4, 22 Abs. 1, 34 Abs. 2, 37 Abs. 5 und Abs. 9, 60 Abs. 10, 64 Abs. 3, 70 Abs. 12, 81 Abs. 1 und Abs. 1a, 84 Abs. 1 und Abs. 5, 123 Abs. 2 und 142 Abs. 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 86 Abs. 1 erster Spiegelstrich und 110 Abs. 5 außer Kraft. § 34 Abs. 5 tritt mit Beginn der nächsten Jagdperiode außer Kraft.“Paragraphen 12, Absatz 4, 22, Absatz eins, 34, Absatz 2, 37, Absatz 5 und Absatz 9, 60, Absatz 10, 64, Absatz 3, 70, Absatz 12, 81, Absatz eins und Absatz eins a, 84, Absatz eins und Absatz 5, 123, Absatz 2 und 142 Absatz 14, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 86, Absatz eins, erster Spiegelstrich und 110 Absatz 5, außer Kraft. Paragraph 34, Absatz 5, tritt mit Beginn der nächsten Jagdperiode außer Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 142 wird folgender Abs. 14 angefügt:Im Paragraph 142, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 34 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 ist auf Pachtverträge der laufenden Jagdperiode nicht anzuwenden.“Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, ist auf Pachtverträge der laufenden Jagdperiode nicht anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001)
Das NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:Das NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Fischereiaufseher dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, festnehmen. Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, so ist der Fischereiaufseher berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig. Der Fischereiaufseher hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen. Rechte und Pflichten der öffentlichen Wachen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, bleiben unberührt. Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.“Die Fischereiaufseher dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, festnehmen. Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, so ist der Fischereiaufseher berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig. Der Fischereiaufseher hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen. Rechte und Pflichten der öffentlichen Wachen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, bleiben unberührt. Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 40 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 40, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 17 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 15
Aufhebung des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher
Das Gesetz über Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.Das Gesetz über Jagd- und Fischereiaufseher, Landesgesetzblatt 6560, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Artikel 16
Änderung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007)
Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, wird wie folgt geändert:Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 24, eingefügt:
„§ 24
Verfahrensdauer
Wird mit dem Rechtserwerb ein beruflicher Zweck verfolgt, sind die Landesregierung bzw. das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, über den verfahrenseinleitenden Antrag bzw. die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem jeweiligen Einlangen zu entscheiden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 40 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 40, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 24 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 24, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des NÖ Forstausführungsgesetzes
Das NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, wird wie folgt geändert:Das NÖ Forstausführungsgesetz, Landesgesetzblatt 6851, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lit. d entfällt.Paragraph 2, Litera d, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Das Teilungsverbot gemäß § 15 Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wennDas Teilungsverbot gemäß Paragraph 15, Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wenn
ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (Paragraph 850, ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;
die Teilung den Benützungsabschnitt Wald des betroffenen Grundstückes nicht betrifft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des VII. Hauptstücks lautet:Die Überschrift des römisch sieben. Hauptstücks lautet:
„Strafbestimmungen und Verfahrensvorschriften“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 25, eingefügt:
„§ 25
Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Artikel II wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Artikel römisch zwei wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3, die Überschrift des VII. Hauptstücks und § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 lit. d außer Kraft.“Paragraph 3,, die Überschrift des römisch sieben. Hauptstücks und Paragraph 25, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Litera d, außer Kraft.“
Artikel 18
Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes
Das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, wird wie folgt geändert:Das NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt. Im § 4 Abs. 1 Z 2 erhält die lit. d die Bezeichnung lit. c.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, entfällt. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, erhält die Litera d, die Bezeichnung Litera c,
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 erster Satz lautet:Paragraph 9, erster Satz lautet:
„Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 3 Z 2 lit. c entfällt. Im § 10 Abs. 3 Z 2 erhält die lit. d die Bezeichnung lit. c.Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, entfällt. Im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, erhält die Litera d, die Bezeichnung Litera c,
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Prädikatisierung und Altersgrenzen bei Filmen
(1)Absatz eins,Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Filmvorführungen ab jenem Alter zu gestatten, für das der Film entsprechend der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Besuch der Filmvorführung zu gestatten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Landesregierung im Interesse des Jugendschutzes durch Verordnung eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen festsetzen.
(4)Absatz 4,Kinder dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt jedoch nur für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe bis einschließlich zum vollendeten 14. Lebensjahr.
(5)Absatz 5,Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.
(6)Absatz 6,Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (§ 9);“eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (Paragraph 9,);“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 14 Abs. 1 Z 12 tritt anstelle des Zitates „§ 13 Abs. 7“ das Zitat „§ 13 Abs. 5“.Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 12, tritt anstelle des Zitates „§ 13 Absatz 7, das Zitat „§ 13 Absatz 5,
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 Abs. 4 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, kann die Räumung von Veranstaltungen verfügen, wenn
Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung (§ 12) vorliegen,Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung (Paragraph 12,) vorliegen,
andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden,
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wird,
die Besucherhöchstzahl überschritten wird oder
eine Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 Z 4 verletzt wird.“eine Verpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, verletzt wird.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 18 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 18, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. “Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. “
Artikel 19
Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978
Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, wird wie folgt geändert:Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, Landesgesetzblatt 7600, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird folgender Abs. 11 angefügt:Im Paragraph eins, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 11, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten, soweit technisch möglich, in elektronischer Form oder in zweifacher Ausfertigung in Papier, anzuschließen:“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 Z 4 entfällt. Im § 6 Abs. 2 erhalten die Ziffern 5 bis 7 die Bezeichnung Z 4 bis 6.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt. Im Paragraph 6, Absatz 2, erhalten die Ziffern 5 bis 7 die Bezeichnung Ziffer 4 bis 6,
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 Z 8 entfällt. Im § 6 Abs. 2 erhalten die Ziffern 9 bis 12 die Bezeichnung Z 7 bis 10.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, entfällt. Im Paragraph 6, Absatz 2, erhalten die Ziffern 9 bis 12 die Bezeichnung Ziffer 7 bis 10,
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 2 Z 13 entfällt. Im § 6 Abs. 2 erhalten die Ziffern 14 bis 17 die Bezeichnung Z 11 bis 14.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 13, entfällt. Im Paragraph 6, Absatz 2, erhalten die Ziffern 14 bis 17 die Bezeichnung Ziffer 11 bis 14,
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Behörde kann die Vorlage von Ausfertigungen (in Papier) aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.“Die Behörde kann die Vorlage von Ausfertigungen (in Papier) aller oder einzelner nach Absatz 2, oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 5 tritt anstelle des Zitates „Abs. 2 Z 17“ das Zitat „Abs. 2 Z 14“.Im Paragraph 6, Absatz 5, tritt anstelle des Zitates „Abs. 2 Ziffer 17, das Zitat „Abs. 2 Ziffer 14,
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Im Paragraph 6, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes (BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022) angemeldet ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage von Ausfertigungen von Antragsunterlagen in Papier, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen.Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,) angemeldet ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage von Ausfertigungen von Antragsunterlagen in Papier, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen.
(8)Absatz 8,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Unterlagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Diese sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 11 Abs. 1 Z 6 tritt anstelle des Zitates „§ 6 Abs. 2 Z 17“ das Zitat „§ 6 Abs. 2 Z 14“.Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, tritt anstelle des Zitates „§ 6 Absatz 2, Ziffer 17, das Zitat „§ 6 Absatz 2, Ziffer 14,
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.“Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 55 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
ein Plan (soweit technisch möglich in elektronischer Form oder in zweifacher Ausfertigung in Papier) über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab 1:25.000,“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 75 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 75, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§§ 6 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, 11 Abs. 1, Abs. 4 und 55 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraphen 6, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8, 11, Absatz eins,, Absatz 4 und 55 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes
Das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, wird wie folgt geändert:Das NÖ Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt 7810, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„Dem Ansuchen sind folgende Beilagen, soweit technisch möglich, in elektronischer Form oder in zweifacher Ausfertigung in Papier, anzuschließen:“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 lit. c lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, lautet:
ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung; bei einem im Wohnungseigentum stehenden Grundstück, Namen und Anschrift des bestellten Verwalters (§§ 19 ff Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2006);“ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung; bei einem im Wohnungseigentum stehenden Grundstück, Namen und Anschrift des bestellten Verwalters (Paragraphen 19, ff Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,);“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wird durch die geplante elektrische Leitungsanlage das Gebiet mehr als einer Gemeinde berührt, so ist bei nicht-elektronischer Antragstellung für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (z. B. Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorzunehmen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 25, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§§ 6 Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraphen 6, Absatz 2 und Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des NÖ Kleingartengesetzes
Das NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kleingartengesetz, Landesgesetzblatt 8210, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12
Behörden
Behörde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von LGBl. Nr. 104/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“Paragraph 12, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Artikel 23
Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002)
Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8280, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
ein Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die örtliche Lage der geplanten Gasanlage ersichtlich ist, und ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Gasanlage errichtet wird, mit Angabe der Katastralgemeinden und der Grundstücksnummern;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 2 Z 3 entfällt. Im § 7 Abs. 2 erhalten die (bisherigen) Ziffern 4 und 5 die Bezeichnung Z 3 und 4.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt. Im Paragraph 7, Absatz 2, erhalten die (bisherigen) Ziffern 4 und 5 die Bezeichnung Ziffer 3 und 4,
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§§ 7 Abs. 2 und Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraphen 7, Absatz 2 und Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des NÖ Straßengesetzes 1999
Das NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Straßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Zuständigkeit
Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die
Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut);
Straßenbauvorhaben des Landes oder Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Berufung gegen Bescheide gemäß Z 1 ist ausgeschlossen.“Die Berufung gegen Bescheide gemäß Ziffer eins, ist ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Z 3 lautet:Paragraph 4, Ziffer 3, lautet:
Öffentliche Straßen:
Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen.
Das sind:
Landesstraßen:
Landesstraßen B: Landesstraßen, die aufgrund ihrer Funktion im überörtlichen Straßennetz eine besondere Bedeutung aufweisen und im NÖ Landesstraßenverzeichnis als solche festzulegen sind
Landesstraßen L: alle übrigen Landesstraßen
Eine öffentliche Straße liegt jedenfalls mit der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben vor.
Als erste nachweisliche Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben gilt jedenfalls:
die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Kundmachung des Straßenbauvorhabens durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, die Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder die Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde,
bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben des Landes im Verfahren gemäß § 12 bei Durchführung eines Großverfahrens und bei Durchführung eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, die Kundmachung des Antrags durch Edikt gemäß § 44a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024,bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben des Landes im Verfahren gemäß Paragraph 12, bei Durchführung eines Großverfahrens und bei Durchführung eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, die Kundmachung des Antrags durch Edikt gemäß Paragraph 44 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,,
bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben einer Gemeinde die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan – ausgenommen Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 7).bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben einer Gemeinde die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan – ausgenommen Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (Paragraph 7,).
Eine öffentliche Straße wird jedenfalls mit der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit darüber aufgelassen. Als erste nachweisliche Information der Öffentlichkeit gilt diesfalls jedenfalls eine der zuvor angeführten Maßnahmen;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Parteien des Verfahrens nach Abs. 2 sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.“Parteien des Verfahrens nach Absatz 2, sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung darf ausschließlich vom Straßenerhalter gemäß § 4 Z 6 beantragt werden.Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung darf ausschließlich vom Straßenerhalter gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, beantragt werden.
Bau und Umgestaltungen von diesen Straßen,
bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oderbei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 berührt werden oder
denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde,
bedürfen keiner Bewilligung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 12, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,Liegen jedenfalls die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen vor, hat die Behörde die Parteien und Nachbarn (§ 13 Abs. 1) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Behörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Behörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.Liegen jedenfalls die nach Absatz 2, geforderten Unterlagen vor, hat die Behörde die Parteien und Nachbarn (Paragraph 13, Absatz eins,) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Behörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Behörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.
(4)Absatz 4,Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist eine Verständigung nach Abs. 3 nicht erforderlich.Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist eine Verständigung nach Absatz 3, nicht erforderlich.
Zur Verhandlung sind zu laden:
die Parteien nach § 13 Abs. 1,die Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins,,
die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens notwendigen Sachverständigen,
die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,
der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),der Verfasser der Planunterlagen (Absatz 2,),
die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
die beteiligten Behörden und Dienststellen,
die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13b Abs. 1 lautet:Paragraph 13 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Außerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, dürfenAußerhalb eines Ortsbereichs nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, dürfen
in einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen und
über oder unter bestehenden Landesstraßen
Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 17 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, setzt die Behörde den Aufteilungsschlüssel im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft fest.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 27, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2, 4, 7 Abs. 3, 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 13b Abs. 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Am 1. Jänner anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 2 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“Paragraph 2, 4, 7, Absatz 3, 12, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, 13 b, Absatz eins und 17 Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Am 1. Jänner anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, weiterzuführen.“
Artikel 25
Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)
Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, Landesgesetzblatt 9400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 52 lautet:Paragraph 52, lautet:
„§ 52
Instanzenzug
(1)Absatz eins,Gegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.Gegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt Paragraph 60, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000.
(2)Absatz 2,Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
gegen Bescheide des Obmannes einer Sanitätsgemeinde an den Gesundheitsausschuss,
gegen Bescheide des Obmannes des Pensionsverbandes an den Pensionsverbandsausschuss.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 56, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 52 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 52 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.“Paragraph 52, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 52, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, weiterzuführen.“
Artikel 26
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:Das NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 86 wird folgender § 87 eingefügt:Nach Paragraph 86, wird folgender Paragraph 87, eingefügt:
„§ 87
Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 89c wird folgender Abs. 17 angefügt:Im Paragraph 89 c, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 87 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 87, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007
Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480, wird wie folgt geändert:Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 9480, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 1 lautet:Die Überschrift des Paragraph eins, lautet:
„Gegenstand, Anwendungsbereich und Einbringung“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:Die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Baubehörde und örtliche Baupolizei ist
der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).
Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Baubehörde hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs. 6 binnen 3 Monaten zu entscheiden.“„Die Baubehörde hat über einen Antrag nach Paragraph 14,, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach Paragraph 7, Absatz 6, binnen 3 Monaten zu entscheiden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 2a erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2 a, erster Satz lautet:
„Bei einem Antrag nach § 14 für eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat die Baubehörde die Vollständigkeit des Antrages innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages zu bestätigen oder den Bauwerber aufzufordern, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden.“„Bei einem Antrag nach Paragraph 14, für eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat die Baubehörde die Vollständigkeit des Antrages innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages zu bestätigen oder den Bauwerber aufzufordern, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2a dritter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2 a, dritter Satz lautet:
„Sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, hat die Baubehörde über den Antrag binnen 3 Monaten ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages zu entscheiden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,In baupolizeilichen Verfahren nach § 29 (Baueinstellungen) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.“In baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 29, (Baueinstellungen) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Baubehörde hat über einen Antrag nach Abs. 1 binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.“„Die Baubehörde hat über einen Antrag nach Absatz eins, binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 Abs. 4 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Baubehörde hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 19 Abs. 3 entfällt der zehnte Spiegelstrich.Im Paragraph 19, Absatz 3, entfällt der zehnte Spiegelstrich.
9.Novellierungsanordnung 9, § 21 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind zu berücksichtigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 22 Abs. 7 erster Satz lautet:Paragraph 22, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Die betroffene Öffentlichkeit ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Abs. 1 und 3 zu erheben.“„Die betroffene Öffentlichkeit ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Absatz eins und 3 zu erheben.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 23 Abs. 8 zweiter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz 8, zweiter Satz lautet:
„Der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Ausfertigung der Baubewilligung samt den dazugehörigen Beilagen zu übermitteln:“
12.Novellierungsanordnung 12, § 23 Abs. 9 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 23, Absatz 9, zweiter und dritter Satz lauten:
„Die Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides darf jeweils bis spätestens 4 Monate ab
dem Baubeginn im Sinn des § 26 Abs. 1,dem Baubeginn im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins,,
der Erlassung des nachträglich erteilten Baubewilligungsbescheides, sofern im Fall einer Beschwerde das Landesverwaltungsgericht darüber noch nicht entschieden hat oder
dem Einlangen des Baubewilligungsbescheides einschließlich der Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dessen Vorlage nach Abs. 8 erforderlich war,dem Einlangen des Baubewilligungsbescheides einschließlich der Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dessen Vorlage nach Absatz 8, erforderlich war,
erfolgen.
Die Baubehörde hat den Bauherrn und im Fall einer anhängigen Beschwerde auch das Landesverwaltungsgericht von der Einleitung dieses Verfahrens zu verständigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 24 Abs. 1 Z 1 erster Spiegelstrich lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Spiegelstrich lautet:
binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen oder“
14.Novellierungsanordnung 14, § 24 Abs. 2 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 24 Abs. 6 lautet:Paragraph 24, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 4, 5 und 5a begonnen worden ist. Abs. 1 Z 2 und 3 gilt sinngemäß. Wird eine Entscheidung, mit der die Ausführung eines Vorhabens untersagt wurde, aufgehoben, beginnt die Frist zur Ausführung mit dem Eintritt der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung.“Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach Paragraph 15, erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach Paragraph 15, Absatz 4, 5 und 5 a begonnen worden ist. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gilt sinngemäß. Wird eine Entscheidung, mit der die Ausführung eines Vorhabens untersagt wurde, aufgehoben, beginnt die Frist zur Ausführung mit dem Eintritt der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 24 Abs. 8 lautet:Paragraph 24, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in diese Fristen nicht eingerechnet.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 38 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn
ein Grundstück oder Grundstücksteil rechtskräftig zum Bauplatz (§ 11) erklärt oderein Grundstück oder Grundstücksteil rechtskräftig zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder
eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 rechtskräftig erteilt wurde.“eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 rechtskräftig erteilt wurde.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Rechtskraft der Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen bzw. mit rechtskräftiger Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.“„Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10 und römisch fünf. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Rechtskraft der Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen bzw. mit rechtskräftiger Erlassung des Umlegungsbescheides nach Paragraph 44, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 39 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 39, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage rechtskräftig erteilt wird und„Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage rechtskräftig erteilt wird und
bei einer Grundteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oderbei einer Grundteilung (Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe
vorgeschrieben und bei der Berechnung
ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 40 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„In diesen Fällen ist nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Grundabtretung nach § 12 Abs. 2 aufgetragen wurde, oder nach Abschluss einer Vereinbarung über die Grundabtretung nach § 12 Abs. 3 die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.“„In diesen Fällen ist nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Grundabtretung nach Paragraph 12, Absatz 2, aufgetragen wurde, oder nach Abschluss einer Vereinbarung über die Grundabtretung nach Paragraph 12, Absatz 3, die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 42 Abs. 1 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach § 66 Abs. 3 oder 5 möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach § 66 Abs. 4 zustande, dann hat der Bauwerber nach der rechtskräftig getroffenen Feststellung gemäß § 66 Abs. 6 eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu entrichten.“Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach Paragraph 66, Absatz 3, oder 5 möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach Paragraph 66, Absatz 4, zustande, dann hat der Bauwerber nach der rechtskräftig getroffenen Feststellung gemäß Paragraph 66, Absatz 6, eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu entrichten.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 54 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 54, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1)Absatz eins,Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise enthält, gilt die offene Bebauungsweise mit folgenden Ausnahmen:
Ein neues oder abgeändertes Hauptgebäude muss der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise entsprechen, sofern das Hauptgebäude weiterhin bestehen bleibt, von dem die Ableitung der bewilligten Bebauungsweise erfolgt. Ist auf dem Baugrundstück bereits eine bewilligte Bebauungsweise vorhanden und bleibt diese nicht bestehen, gilt wahlweise die offene Bebauungsweise oder die bisher bewilligte Bebauungsweise.
Ist auf einem Nachbargrundstück die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt, darf zu diesem Grundstück die gekuppelte Bebauungsweise hergestellt werden.
(2)Absatz 2,Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungshöhe enthält, gelten die Bauklassen I und II.Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungshöhe enthält, gelten die Bauklassen römisch eins und römisch zwei.
Ein neues oder abgeändertes Hauptgebäude muss der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungshöhe (Bauklasse) entsprechen, sofern das Hauptgebäude weiterhin bestehen bleibt, von dem die Ableitung der bewilligten Bebauungsweise erfolgt. Bleibt dieses Hauptgebäude nicht bestehen, gilt wahlweise die bisher bewilligte Bebauungshöhe (Bauklasse), die nächst niedrigere Bauklasse, die Bauklasse I oder die Bauklasse II.Ein neues oder abgeändertes Hauptgebäude muss der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungshöhe (Bauklasse) entsprechen, sofern das Hauptgebäude weiterhin bestehen bleibt, von dem die Ableitung der bewilligten Bebauungsweise erfolgt. Bleibt dieses Hauptgebäude nicht bestehen, gilt wahlweise die bisher bewilligte Bebauungshöhe (Bauklasse), die nächst niedrigere Bauklasse, die Bauklasse römisch eins oder die Bauklasse römisch zwei.
(3)Absatz 3,Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 54 Abs. 5 entfällt.Paragraph 54, Absatz 5, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 63 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 63, Absatz 7, letzter Satz lautet:
„Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben.“„Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, vorzuschreiben.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 65 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 65, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben.“„Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz 4, vorzuschreiben.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 66 Abs. 6 letzter Satz lautet:Paragraph 66, Absatz 6, letzter Satz lautet:
„Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe des Spielplatzes ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben.“„Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe des Spielplatzes ist die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 42, vorzuschreiben.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 70 wird folgender Abs. 21 angefügt:Im Paragraph 70, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 2a, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 8, § 23 Abs. 9, § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2, 6 und 8, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 54 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 7, § 65 Abs. 4 und § 66 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. X104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 19 Abs. 3 zehnter Spiegelstrich und § 54 Abs. 5 außer Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung, LGBl. Nr. 104/2025, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz 8,, Paragraph 23, Absatz 9,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 2, 6 und 8, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins bis 3, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. X104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 19, Absatz 3, zehnter Spiegelstrich und Paragraph 54, Absatz 5, außer Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Artikel 29
Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014)
Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015, wird wie folgt geändert:Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet jeweils der Eintrag zu den §§ 7 bis 9:Im Inhaltsverzeichnis lautet jeweils der Eintrag zu den Paragraphen 7 bis 9 :
„(entfällt)“
und wird nach dem Eintrag zu § 52 folgende Zeile eingefügt: und wird nach dem Eintrag zu Paragraph 52, folgende Zeile eingefügt:
„§ 52a Elektronische Einbringung“
2.Novellierungsanordnung 2, §§ 7 bis 9 entfallen.Paragraphen 7 bis 9 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Im örtlichen Entwicklungskonzept sind unter Berücksichtigung der strukturellen Verhältnisse und der jeweiligen Ausgangssituation grundsätzliche Aussagen zur Gemeindeentwicklung zu treffen, insbesondere zur
Bevölkerungsentwicklung sowie zur angestrebten Schwerpunktbildung an den am besten ausgestatten Standorten,
Siedlungs- und Standortentwicklung sowie zur angestrebten Innenentwicklung und angemessenen Siedlungsverdichtung in gut ausgestatteten Bereichen,
infrastrukturellen Entwicklung und Daseinsvorsorge sowie zur angestrebten Nutzung bestehender Infrastruktur,
Sicherung des Grünlandes, landwirtschaftlicher Produktionsflächen und geeigneter Standorte für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (wie etwa ausgesiedelte Betriebe mit Intensivtierhaltung) sowie zur angestrebten Begrenzung der Flächeninanspruchnahme bzw. Versiegelung und
Energieversorgung und Klimawandelanpassung sowie zur angestrebten Grünraumausstattung für bestehende Siedlungsgebiete und zum Umgang mit dem oberflächlich abfließenden Niederschlagswasser.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 5 lautet:Paragraph 13, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Gemeinde hat als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes durch Untersuchung der naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen hat alle Umstände und Analysen zu enthalten, welche die Festlegungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes in nachvollziehbarer Weise begründen.
Bei der Aufstellung ist das Ergebnis insbesondere darzustellen in:
Plänen mit folgendem Inhalt:
Siedlungskonzept, einschließlich der baulichen Bestandsaufnahme, qualitativer Bewertung der Baulandreserven und – soweit abschätzbar – der künftigen Nachnutzungspotenziale
Infrastruktur- und Verkehrskonzept, einschließlich der vorhandenen Infrastruktur sowie von Potenzialen und Mängeln vorhandener Infrastruktur
Betriebsstättenkonzept, einschließlich einer betrieblichen Bestandsaufnahme mit Abschätzung von Erweiterungs- bzw. räumlichen Verlagerungsbedürfnissen unter Mitberücksichtigung der landwirtschaftlichen Betriebe
Landschaftskonzept, einschließlich der naturräumlichen Gegebenheiten sowie der Wertigkeit landwirtschaftlich genutzter Böden
Energie- und Klimakonzept, einschließlich der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energien und allfälliger Handlungsnotwendigkeiten für Maßnahmen zur Klimawandelanpassung
Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 1 Z 11, allenfalls beschränkt auf bestimmte Gemeindeteile, sofern es nicht bereits Teil der Verordnung istEntwicklungskonzept gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,, allenfalls beschränkt auf bestimmte Gemeindeteile, sofern es nicht bereits Teil der Verordnung ist
und
in einem Planungsbericht mit folgendem Inhalt:
Erläuterungsbericht zum Entwicklungskonzept und zum Flächenwidmungsplan
Umweltbericht über die strategische Umweltprüfung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei der Ausarbeitung und Änderung von Flächenwidmungsplänen sind folgende Planungsrichtlinien einzuhalten:
Bei der Widmung von Bauland sind gemäß § 17 geeignete Maßnahmen zur Baulandmobilisierung sowie zur flächensparenden Inanspruchnahme anzuwenden.Bei der Widmung von Bauland sind gemäß Paragraph 17, geeignete Maßnahmen zur Baulandmobilisierung sowie zur flächensparenden Inanspruchnahme anzuwenden.
Bei allen Widmungsmaßnahmen sind deren Verkehrsauswirkungen abzuschätzen und es ist auf eine funktionsgerechte Anbindung an die bestehenden Verkehrsstrukturen zu achten. Die Verkehrsanbindung ist so vorzunehmen, dass
unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Gegebenheiten ein möglichst hoher Anteil des zusätzlichen Verkehrsaufkommens im Umweltverbund (zu Fuß, Rad, Öffentlicher Verkehr) abgewickelt werden kann,
die größtmögliche Vorsorge für die Verkehrssicherheit getroffen wird,
die übergeordnete Verkehrsfunktion von Landesstraßen, insbesondere bei Ortsumfahrungen und Freilandbereichen, durch Anbau und Grundstückszufahrten nicht beeinträchtigt wird und
keine unzumutbaren Störungen für andere Nutzungen bewirkt werden.
Wenn eine funktionsgerechte Anbindung erst durch zusätzliche Maßnahmen im Verkehrsnetz erreicht werden kann, so ist die Umsetzung dieser Maßnahmen möglichst flächensparend sicherzustellen. Die Verkehrsauswirkungen dürfen die zum Zeitpunkt der Widmungsmaßnahme vorhandene Verkehrsqualität im umgebenden Straßennetz nicht wesentlich beeinträchtigen und für die jeweilige Straßenkategorie nicht unverhältnismäßig sein. Erforderlichenfalls ist die Anzahl der zulässigen Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro Baulandfläche und Tag zu beschränken.
Bei der Erstwidmung des Baulandes ist dessen Erschließung durch funktionsgerechte öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen. Bauland-Sondergebiet darf auch durch funktionsgerechte private Verkehrsflächen erschlossen werden.
Bei der Erstwidmung und der Änderung der Widmungsart des Baulandes sind eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung als Grundausstattung sicherzustellen. Lediglich bei kleinflächigen Erweiterungen von bestehendem Bauland, das nicht mit einer zentralen (öffentlichen oder privaten) Trinkwasserversorgungsanlage ausgestattet ist, muss nur eine quantitativ und qualitativ ausreichende Versorgung der Gebäude mit Trinkwasser aus Einzelwasserversorgungsanlagen (ohne Aufbereitung) möglich sein.
Bei der Widmung von Bauland-Sondergebiet ist eine Grundausstattung nur dann sicherzustellen, wenn sie für den Verwendungszweck erforderlich ist.
Wohnbauland ist unter Berücksichtigung der örtlichen strukturellen Verhältnisse sowie der Ziele dieses Gesetzes an bestehendes Siedlungsgebiet so anzuschließen, dass die bestehenden Siedlungsstrukturen in ihrer Wirtschaftlichkeit verbessert werden und bereits baulich in Anspruch genommener Flächen sinnvoll genutzt werden können. Im Falle einer Neuaufschließung ist Wohnbauland an bestehende Siedlungsgebiete so anzuschließen, dass geschlossene und wirtschaftlich erschließbare Ortsbereiche entstehen.
Bei der Festlegung von Widmungsarten ist die Vermeidung von wechselseitigen Störungen (insbesondere von Störungen für Wohnbauland, Sondergebiet mit Schutzbedarf, Erholungsgebiete, Widmungen für Erholungseinrichtungen sowie die gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten ruhigen Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land gemäß Art. 3 der Richtlinie 2002/49/EG (§ 54) durch Auswirkungen wie Lärm, Licht, Staub, Geruch anzustreben. Unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen (wie etwa landwirtschaftlicher Tierhaltung im Grünland, gewerblicher Lagerplatz für Baumaterialien), der bestehenden Widmungen sowie der absehbaren Nutzungsentwicklung sind dabei folgende Regeln zu beachten:Bei der Festlegung von Widmungsarten ist die Vermeidung von wechselseitigen Störungen (insbesondere von Störungen für Wohnbauland, Sondergebiet mit Schutzbedarf, Erholungsgebiete, Widmungen für Erholungseinrichtungen sowie die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, festgelegten ruhigen Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2002/49/EG (Paragraph 54,) durch Auswirkungen wie Lärm, Licht, Staub, Geruch anzustreben. Unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen (wie etwa landwirtschaftlicher Tierhaltung im Grünland, gewerblicher Lagerplatz für Baumaterialien), der bestehenden Widmungen sowie der absehbaren Nutzungsentwicklung sind dabei folgende Regeln zu beachten:
Vorrangig sind ausreichende Abstände zwischen konfliktträchtigen Nutzungen sicherzustellen.
Erst wenn auf Grund der räumlichen Verhältnisse (bestehende Nutzungsverflechtung, einschränkende topographische Verhältnisse u. dgl.) die Einhaltung von ausreichenden Abständen und damit die Vermeidung erheblicher Nutzungskonflikte nicht möglich ist, sind geeignete und in ihrer Wirksamkeit gleichwertige Maßnahmen zur Abschirmung sicherzustellen.
Sofern auf Grund bestehender Nutzungsstrukturen auch abschirmende Maßnahmen nicht möglich sind, müssen Nutzungskonflikte durch Maßnahmen zur Beeinflussung der konkreten von den betroffenen Widmungsflächen ausgehenden Auswirkungen unterbunden werden (Widmungszusätze, Bebauungsplan, Verträge).
Unbeschadet der Bestimmungen der Z 6 lit. b ist zwischen Bauland-Industriegebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet und Bauland-Sondergebiet mit vergleichbaren Zweckbestimmungen einerseits und Wohnbauland, Bauland-Sondergebiet mit besonderem Schutzbedürfnis und Erholungsgebieten bzw. Widmungen für Erholungseinrichtungen andererseits ein angemessener Abstand einzuhalten.Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 6, Litera b, ist zwischen Bauland-Industriegebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet und Bauland-Sondergebiet mit vergleichbaren Zweckbestimmungen einerseits und Wohnbauland, Bauland-Sondergebiet mit besonderem Schutzbedürfnis und Erholungsgebieten bzw. Widmungen für Erholungseinrichtungen andererseits ein angemessener Abstand einzuhalten.
Standorte von bestehenden (auch land- und forstwirtschaftlichen) Betrieben sind in Abstimmung mit den umgebenden Siedlungsstrukturen und deren Anforderungen zu sichern. Bei der Nachnutzung von Standorten mit abgeschlossener betrieblicher Nutzung ist auf das allfällige Gefährdungspotenzial von Altablagerungen und Altstandorten zu achten.
Es ist ein angemessener Sicherheitsabstand von Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 20 einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits anzustreben. Im Bereich des angemessenen Sicherheitsabstands sind nur solche Änderungen des Flächenwidmungsplans zulässig, durch die keine signifikante Verschlimmerung der Folgen eines schweren Unfalls (insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen) ermöglicht wird.Es ist ein angemessener Sicherheitsabstand von Betrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits anzustreben. Im Bereich des angemessenen Sicherheitsabstands sind nur solche Änderungen des Flächenwidmungsplans zulässig, durch die keine signifikante Verschlimmerung der Folgen eines schweren Unfalls (insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen) ermöglicht wird.
Bei der Festlegung von Widmungsarten sind die Auswirkungen auf strukturelle und kulturelle Gegebenheiten, das Orts- und Landschaftsbild sowie den Artenschutz abzuschätzen, in die Entscheidung einzubeziehen und im Falle von maßgeblichen Auswirkungen ausgleichende Maßnahmen zu prüfen. Der prägende Charakter und das prägende Erscheinungsbild von historisch oder künstlerisch wertvollen Bereichen darf nicht beeinträchtigt werden.
Bestehende oder geplante Ortskerne können als Zentrumszone im Flächenwidmungsplan festgelegt werden. Dabei ist von den vorhandenen Nutzungsstrukturen und dem Erscheinungsbild auszugehen. Die Planung neuer Zentrumszonen ist zulässig, wenn sie auf Grundlage eines verordneten Entwicklungskonzeptes erfolgt und zumindest eine dichte Wohnbebauung bereits vorhanden ist. Die dafür notwendigen Entwicklungsmaßnahmen müssen jedenfalls eine prozentuelle Verteilung der Flächen für Wohnen, Naherholung, Verkehr, öffentliche Einrichtungen, Dienstleistungen inkl. Handel sowie soziale Infrastruktur beinhalten und sichergestellt werden. Zentrumszonen dürfen nur innerhalb einer bestehenden zusammenhängenden Siedlungseinheit mit mindestens 1.800 Einwohnern festgelegt werden. Zentrumszonen dürfen auch in Ortschaften oder Teilen davon mit mindestens 1.000 Einwohnern festgelegt werden, wenn in angrenzenden Ortschaften zumindest 800 Einwohner beheimatet sind. Dieser Einzugsbereich ist durch Gemeinderatsbeschluss bzw. übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse zuzuordnen. Zentrumszonen müssen weiters folgende Kriterien aufweisen:
eine gute Verkehrsanbindung im individuellen und/oder öffentlichen Verkehrsnetz, welche auch die Ansiedlung von Handelseinrichtungen zulässt,
dichtere Baustrukturen als der Umgebungsbereich und einen Durchmischungsgrad von Wohn- und anderen Nutzungen (z. B. öffentliche Einrichtungen, Büros, Handels- und Dienstleistungsbetriebe), der über das in Wohngebieten übliche Ausmaß deutlich hinausgeht.
Bei der Festlegung der Widmungsarten außerhalb von Ortsbereichen sind die für die landwirtschaftliche Produktion gut geeigneten Flächen prioritär für diese Nutzung zu sichern. Zudem ist die zusammenhängende landwirtschaftliche Flur in günstigem Zuschnitt zu erhalten und die Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope (einschließlich ökologischer Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen) sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der vorrangigen Weiterentwicklung bestehender Standorte dürfen Bauland und Grünlandwidmungsarten, mit landwirtschaftsfremden Nutzungsmöglichkeiten (Grünland-Lagerplatz, Grünland-Sportstätte u. dgl.) nur dann außerhalb von Ortsbereichen festgelegt werden, wenn
die angestrebte Nutzung aus funktionalen Gründen oder auf Grund der Auswirkungen nicht innerhalb oder im Anschluss an einen Ortsbereich angeordnet werden kann oder
die angestrebte Nutzung an bestimmte Standortvoraussetzungen gebunden ist oder durch ein überörtliches Raumordnungsprogramm vorgesehen ist.
Kleinstsiedlungen können trotz mangelnder infrastruktureller Ausstattung als Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen festgelegt werden. Dabei soll unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und Charakteristik die Schließung innerer Baulücken sowie die sinnvolle Abrundung nach außen erreicht werden.
Sofern ein örtliches Entwicklungskonzept nichts anderes bestimmt, ist bei der Erstwidmung und der Änderung der Widmungsart des Baulandes ab einer Fläche von einem Hektar unter Berücksichtigung der Umgebung sowie der angestrebten Widmung zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine künftige Bebauung in der Form sichergestellt werden kann, dass sie optimal den Anforderungen der Klimawandelanpassung, der Naherholung, der Grünraumvernetzung und dem Oberflächenwassermanagement entspricht. Die gewählten Maßnahmen sind in geeigneter Form sicherzustellen. Dies gilt nicht für jene Umwidmungen, für die auf Grund der Bestimmungen des § 25 Abs. 4 eine strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist.“Sofern ein örtliches Entwicklungskonzept nichts anderes bestimmt, ist bei der Erstwidmung und der Änderung der Widmungsart des Baulandes ab einer Fläche von einem Hektar unter Berücksichtigung der Umgebung sowie der angestrebten Widmung zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine künftige Bebauung in der Form sichergestellt werden kann, dass sie optimal den Anforderungen der Klimawandelanpassung, der Naherholung, der Grünraumvernetzung und dem Oberflächenwassermanagement entspricht. Die gewählten Maßnahmen sind in geeigneter Form sicherzustellen. Dies gilt nicht für jene Umwidmungen, für die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 4, eine strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 20 Abs. 9 erster Satz lautet:Paragraph 20, Absatz 9, erster Satz lautet:
„Nach Rechtskraft der Baubewilligung für die Wiederrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes oder Gebäudeteils (Abs. 5 Z 6), der Baubewilligung für die Erweiterung eines Wohngebäudes gemäß Abs. 5 Z 2, wenn damit die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt, sowie der Änderung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes oder eines Teiles davon auf eine Wohnnutzung ist dem Gebäudeeigentümer, ist dieser nicht bekannt, dem Grundeigentümer eine Standortabgabe als eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, vorzuschreiben.“„Nach Rechtskraft der Baubewilligung für die Wiederrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes oder Gebäudeteils (Absatz 5, Ziffer 6,), der Baubewilligung für die Erweiterung eines Wohngebäudes gemäß Absatz 5, Ziffer 2,, wenn damit die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt, sowie der Änderung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes oder eines Teiles davon auf eine Wohnnutzung ist dem Gebäudeeigentümer, ist dieser nicht bekannt, dem Grundeigentümer eine Standortabgabe als eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, vorzuschreiben.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 24 Abs. 5 dritter Satz lautet:Paragraph 24, Absatz 5, dritter Satz lautet:
„Die angrenzenden und/oder im Untersuchungsrahmen einbezogenen Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind von der Auflegung schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 24 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a)Absatz 9 a,Wurden in der Mitteilung nach Abs. 5 keine Versagungsgründe festgestellt, erfolgt die Beschlussfassung in Übereinstimmung mit dem zur Prüfung vorgelegten Entwurf und wird Letzteres von einer fachlich geeigneten Person im Sinne des § 13 Abs. 4 bestätigt, bedarf dies keiner Genehmigung nach § 24 Abs. 11. Gleiches gilt dann, wenn lediglich die positiv beurteilten Änderungspunkte vom Gemeinderatsbeschluss umfasst sind, wobei in diesem Fall auch die Verlesungspflicht nach Abs. 9 letzter Satz entfällt.“Wurden in der Mitteilung nach Absatz 5, keine Versagungsgründe festgestellt, erfolgt die Beschlussfassung in Übereinstimmung mit dem zur Prüfung vorgelegten Entwurf und wird Letzteres von einer fachlich geeigneten Person im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, bestätigt, bedarf dies keiner Genehmigung nach Paragraph 24, Absatz 11, Gleiches gilt dann, wenn lediglich die positiv beurteilten Änderungspunkte vom Gemeinderatsbeschluss umfasst sind, wobei in diesem Fall auch die Verlesungspflicht nach Absatz 9, letzter Satz entfällt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ein örtliches Entwicklungskonzept darf nur abgeändert werden:
wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,
wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient.
Nach Ablauf eines Planungszeitraums von 10 Jahren darf das örtliche Entwicklungskonzept unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 abgeändert werden.“Nach Ablauf eines Planungszeitraums von 10 Jahren darf das örtliche Entwicklungskonzept unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer eins bis 3 abgeändert werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Ein Flächenwidmungsplan darf nur abgeändert werden:
wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient,
wegen Löschung des Vorbehaltes,
wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des Flächenwidmungsplans zeigt, die klargestellt werden muss,
wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird,
wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient oder
wenn diese Änderung der Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in eine der folgenden Widmungsarten dient: Bauland-Sondergebiet, Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grünland-Schutzhaus, erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Grünland-Materialgewinnungsstätte, Grünland-Gärtnerei, Grünland-Campingplätze, Grünland-Abfallbehandlungsanlage, Grünland-Aushubdeponie, Grünland-Lagerplätze, Grünland-Wasserfläche, Grünland-Windkraftanlagen, Grünland-Kellergasse oder Grünland-Photovoltaikanlagen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 25 Abs. 4 lautet:Paragraph 25, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. Vor Beginn eines neuen Verfahrens – ausgenommen Verfahren nach § 25a – sind alle offenen Verfahren abzuschließen. Als Beginn gilt jeweils die Auflage des Änderungsentwurfes. Es sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 25a zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorzulegen.Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, sinngemäß. Vor Beginn eines neuen Verfahrens – ausgenommen Verfahren nach Paragraph 25 a, – sind alle offenen Verfahren abzuschließen. Als Beginn gilt jeweils die Auflage des Änderungsentwurfes. Es sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Paragraph 25 a, zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorzulegen.
Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung (einschließlich die durch die gegenständliche Änderung induzierte Bevölkerungszunahme), Naturgefahren (insbesondere in Hinblick auf unbebautes Bauland und davon ableitbaren Handlungsverpflichtungen) und Baulandbedarf (unter Berücksichtigung der Baulandreserven und der beobachteten und abschätzbaren Entwicklung im Baubestand) aktuell aufzuarbeiten und darzustellen. Diese Aktualisierungspflicht entsteht spätestens drei Jahre nach der letztmaligen Vorlage einer solchen Dokumentation bei der Aufsichtsbehörde, wobei diese letztmalige Vorlage entsprechend zu belegen ist.
Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:
Wenn die Änderung
einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, S. 1 setzt, odereinen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nummer L 26 vom 28. Jänner 2012, Seite 1 setzt, oder
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,
ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
Wenn durch die Änderung
die Umsetzung eines verordneten Entwicklungskonzepts erfolgt, das bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, oder
die Widmungsart Grünland-Windkraftanlage oder Widmungsart Grünland-Photovoltaikanlage in einer von der überörtlichen Raumordnung ausgewiesenen Zone festgelegt werden soll, oder
lediglich die Anpassung an tatsächlich bestehende rechtmäßige und zulässige Nutzungen vorgenommen wird, oder
die möglichen Umweltauswirkungen durch die neue geplante Widmungsart entweder unverändert bleiben oder potenzielle negative Umweltwirkungen verringert werden, oder
unbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 lediglich die Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet erfolgt, oderunbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, lediglich die Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet erfolgt, oder
eine Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in eine der folgenden Widmungsarten erfolgt: Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Spielplätze, Friedhöfe, Ödland/Ökofläche, Wasserflächen, Freihalteflächen und Kellergassen,
kann eine strategische Umweltprüfung jedenfalls entfallen.
Unbeschadet allfälliger Widmungsverbote oder sonstiger Hinderungsgründe kann eine strategische Umweltprüfung ebenfalls entfallen, wenn eine bereits rechtswirksam festgelegte Flächenwidmung unter folgenden Voraussetzungen erweitert wird:
das Flächenausmaß der Erweiterung beträgt maximal 1 Hektar,
die Fläche liegt außerhalb naturschutzrechtlich festgelegter Gebiete (Landschaftsschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Naturdenkmal, Nationalpark)
hochwertige landwirtschaftliche Böden sowie bestockte Flächen (Wald, Lebensräume) werden nicht in Anspruch genommen,
die Fläche liegt außerhalb raumordnungsrechtlich festgelegter Gebiete (erhaltenswerter Landschaftsteil, agrarischer Schwerpunktraum, Zonen für Windkraft- oder Photovoltaikanlagen) und
zwischen Wohnbauland, Sondergebiet mit Schutzbedarf oder Widmungen für Erholungseinrichtungen einerseits und bestehenden, geplanten oder raumordnungsrechtlich zulässigen Störungsquellen andererseits wird ein Abstand von zumindest 300 m eingehalten.
In allen anderen Fällen hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.In allen anderen Fällen hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, zu berücksichtigen.
Das Prüfungsergebnis nach Z 4 und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.“Das Prüfungsergebnis nach Ziffer 4 und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 25a lautet:Paragraph 25 a, lautet:
„§ 25a
Beschleunigtes Verfahren
Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in § 25 Abs. 4 sechster Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weitersSofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in Paragraph 25, Absatz 4, sechster Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weiters
die Baulandeignung und die Baulandreserven, der Bedarf und die kurzfristige Verfügbarkeit der neuen Baulandflächen aktuell dokumentiert sind,
kein Widerspruch zu überörtlichen Festlegungen und aktuellen raumordnungsrechtlichen Vorgaben besteht,
sich die Widmungsfläche außerhalb von naturschutzrechtlich relevanten Bereichen befindet, wobei auch der Artenschutz zu berücksichtigen ist,
die Widmungsfläche nicht das Ausmaß von zukünftig 1 ha Wohnbauland oder 2 ha Betriebsgebiet übersteigt,
und das Vorliegen all dieser Voraussetzungen von einer fachlich geeigneten Person im Sinne des § 13 Abs. 4 bestätigt wird, dann bedarf dies keiner Genehmigung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11. Die Landesregierung ist jedoch von der Auflegung des Entwurfs schriftlich oder elektronisch unter Anschluss einer Auflistung aller beabsichtigten Änderungen zu benachrichtigen.“und das Vorliegen all dieser Voraussetzungen von einer fachlich geeigneten Person im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, bestätigt wird, dann bedarf dies keiner Genehmigung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 11, Die Landesregierung ist jedoch von der Auflegung des Entwurfs schriftlich oder elektronisch unter Anschluss einer Auflistung aller beabsichtigten Änderungen zu benachrichtigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 29, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Ein Bebauungsplan darf für die genannten Bereiche ersatzlos aufgehoben werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 30 Abs. 2 Z 22 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 22, lautet:
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Klimawandels sowie Erhaltung dieser Maßnahmen,“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:Nach Paragraph 52, wird folgender Paragraph 52 a, eingefügt:
„§ 52a
Elektronische Einbringung
Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 53 Abs. 8 Z 4 lautet:Paragraph 53, Absatz 8, Ziffer 4, lautet:
Gebäude, die aufgrund einer Baubewilligung vor dem 18. August 2020 für Handelseinrichtungen errichtet wurden und durchgehend zur Abgabe von Waren ausschließlich an Wiederverkäufer verwendet werden:
Bei einer Wiedererrichtung sowie bei einem Zu- oder Umbau
auf demselben Bauplatz und/oder
den angrenzenden Grundstücken, wobei allfällige Straßen und Grüngürtel außer Betracht bleiben,
darf das bestehende der Baubewilligung entsprechende Ausmaß der Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren einmalig um maximal 750 m² vergrößert werden. § 18 Abs. 7 ist anzuwenden.“darf das bestehende der Baubewilligung entsprechende Ausmaß der Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren einmalig um maximal 750 m² vergrößert werden. Paragraph 18, Absatz 7, ist anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 53 werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:Im Paragraph 53, werden folgende Absatz 17 und 18 angefügt:
„(17)Absatz 17,Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, LGBl. 8000/1, wird aufgehoben.
(18)Absatz 18,Nicht als offene Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 gelten jene Verfahren, die vor dem 1. Jänner 2027 begonnen wurden und bis 1. Juli 2030 abgeschlossen werden.“Nicht als offene Verfahren im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, gelten jene Verfahren, die vor dem 1. Jänner 2027 begonnen wurden und bis 1. Juli 2030 abgeschlossen werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 55, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 3 und 5, § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 9, § 24 Abs. 5, 9 und 9a, § 25 Abs. 1, 1a und 4, § 25a, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 52a sowie § 53 Abs. 8, 17 und 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 7 bis 9 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 3 und 5, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 9,, Paragraph 24, Absatz 5, 9 und 9 a, Paragraph 25, Absatz eins, eins a und 4, Paragraph 25 a,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 52 a, sowie Paragraph 53, Absatz 8, 17 und 18 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 7 bis 9 außer Kraft.“
Artikel 30
Änderung der NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016)
Die NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017, wird wie folgt geändert:Die NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet nach § 13 und § 14 jeweils der Eintrag: „(entfällt)“Im Inhaltsverzeichnis lautet nach Paragraph 13 und Paragraph 14, jeweils der Eintrag: „(entfällt)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 4 wird folgender Satz in einer neuen Zeile angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Satz in einer neuen Zeile angefügt:
„Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
Aufzugsprüfer (physische Personen) oder
Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen),
welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach § 15 HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.“welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach Paragraph 15, HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 2 und 3 entfallen.Paragraph 12, Absatz 2 und 3 entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 6 lautet:Paragraph 12, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Bestellung und Anerkennung von Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 8 lautet:Paragraph 12, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat ihre Bestellung zur Inspektionsstelle zu widerrufen, wenn diese Inspektionsstelle wiederholt gegen Pflichten verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat. Die Bestellung durch die Landesregierung endet, wenn die Inspektionsstelle
ihre Berechtigung zurückgelegt hat oder verliert,
ihre Funktion länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, oder
ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht
ausgeübt hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, §§ 13 und 14 entfallen.Paragraphen 13 und 14 entfallen.
8.Novellierungsanordnung 8, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Überwachungsbedürftige Hebeanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen
(1)Absatz eins,Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die entsprechend den gewerberechtlichen Bestimmungen betrieben werden, gelten nach diesem Gesetz als bewilligt, wenn auf diese die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Bestimmungen endet oder erloschen ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 4 Abs. 4, 12 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 8 sowie 15 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 13 und 14 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 4, Absatz 4, 12, Absatz eins,, Absatz 6 und Absatz 8, sowie 15 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 12, Absatz 2 und Absatz 3, sowie 13 und 14 außer Kraft.“
Artikel 31
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Vor Erteilung der Bewilligung bei berufsbildenden Pflichtschulen sind die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Vor Erteilung der Bewilligung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Stilllegung einer Schule kann von der Bildungsdirektion auf Antrag oder nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung verfügt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 5 dritter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 5, dritter Satz lautet:
„Vor Erteilung der Bewilligung sind bei einer berufsbildenden Pflichtschule die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 6 zweiter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 6, zweiter Satz lautet:
„Vor Erteilung der Bewilligung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 7 lautet:Paragraph 6, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Ist eine der Voraussetzungen für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer berufsbildenden Pflichtschule weggefallen, kann die Bildungsdirektion, bei einer berufsbildenden Pflichtschule nach Anhörung der Landesregierung, der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich die Auflassung der Schule von Amts wegen anordnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen errichtet.“Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen errichtet.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 26 Abs. 4 lautet:Paragraph 26, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Über die Organisationsform und die Bewilligung zur Führung einer Sonderform nach den örtlichen Erfordernissen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 31 Abs. 9 lautet:Paragraph 31, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters zu entscheiden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 36 Abs. 3 lautet:Paragraph 36, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Über die Organisationsform hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulgemeinschaftsausschusses zu entscheiden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 40 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 111 wird folgender Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 111, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§§ 5 Abs. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7, 7 Abs. 3, 9 Abs. 1, 21 Abs. 3, 26 Abs. 4, 31 Abs. 9 sowie 36 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 40 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.“Paragraphen 5, Absatz 2 und Absatz 3, 6, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7, 7, Absatz 3, 9, Absatz eins, 21, Absatz 3, 26, Absatz 4, 31, Absatz 9, sowie 36 Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz außer Kraft.“
Artikel 32
Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2019 (NÖ WBG 2019)
Das NÖ Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 3/2020, wird wie folgt geändert:Das NÖ Weinbaugesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des fünften Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingebracht werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 8 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 33
Aufhebung des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes
§ 1Paragraph eins
Das NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz, LGBl. 1060, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.Das NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz, Landesgesetzblatt 1060, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Auf alle bis 31. Dezember 2025 beim NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds anhängigen Verfahren zur Ersatzleistung sind sämtliche Bestimmungen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes, LGBl. 1060 in der zuletzt geltenden Fassung, weiter anzuwenden.Auf alle bis 31. Dezember 2025 beim NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds anhängigen Verfahren zur Ersatzleistung sind sämtliche Bestimmungen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes, Landesgesetzblatt 1060 in der zuletzt geltenden Fassung, weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Abschluss des letzten anhängigen Verfahrens ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen. Mit dem dieser Kundmachung folgenden Tag gilt der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds als aufgelöst.
(3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Abs. 2 noch bestehende Verpflichtungen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds gehen auf das Land Niederösterreich über. Diese Verpflichtungen sind aus den der Landesregierung zur Gewährung von Bedarfszuweisungen zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken.Zum Zeitpunkt des Absatz 2, noch bestehende Verpflichtungen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds gehen auf das Land Niederösterreich über. Diese Verpflichtungen sind aus den der Landesregierung zur Gewährung von Bedarfszuweisungen zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken.
§ 3Paragraph 3
Das Vermögen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds ist nach Abschluss der gemäß § 2 Abs. 1 anhängigen Verfahren den NÖ Gemeinden nach dem Schlüssel auszuzahlen, nach dem die Einhebung der letzten Umlage gemäß § 7 NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz, LGBl. 1060 in der zuletzt geltenden Fassung, erfolgt ist.Das Vermögen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds ist nach Abschluss der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anhängigen Verfahren den NÖ Gemeinden nach dem Schlüssel auszuzahlen, nach dem die Einhebung der letzten Umlage gemäß Paragraph 7, NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz, Landesgesetzblatt 1060 in der zuletzt geltenden Fassung, erfolgt ist.
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner