Änderung des NÖ Tourismusgesetzes 2023 (NÖ TourG 2023)
Das NÖ Tourismusgesetz 2023, LGBl. Nr. 40/2023, wird wie folgt geändert:Das NÖ Tourismusgesetz 2023, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :
„§ 9 Finanzierung der Landestourismusorganisation und der regionalen Tourismusdestinationen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 9 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 9, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 9a Finanzierung der regionalen Tourismusdestinationen durch die Gemeinden“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die regionalen Tourismusdestinationen im Sinne dieses Gesetzes sind:
Destination Waldviertel GmbH
Donau Niederösterreich Tourismus GmbH
Mostviertel Tourismus GmbH
Wiener Alpen in Niederösterreich Tourismus GmbH
Weinviertel Tourismus GmbH
Wienerwald Tourismus GmbH“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landestourismusorganisation hat der NÖ Landesregierung bis 31. März eines jeden Kalenderjahres eine Liste über die direkten und indirekten Beteiligungen der Gemeinden an den regionalen Tourismusdestinationen bzw. der örtlichen Zugehörigkeit der Gemeinden zu einer regionalen Tourismusdestination vorzulegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des § 9 lautet:Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Finanzierung der Landestourismusorganisation und der regionalen Tourismusdestinationen“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:
„§ 9a
Finanzierung der regionalen Tourismusdestinationen durch die Gemeinden
(1)Absatz eins,Jede Gemeinde leistet direkt an die regionale Tourismusdestination, welcher sie gemäß § 6 Abs. 2 örtlich zugeordnet ist, jährlich einen Fixbeitrag von € 1.000,-- als Basisfinanzierung.Jede Gemeinde leistet direkt an die regionale Tourismusdestination, welcher sie gemäß Paragraph 6, Absatz 2, örtlich zugeordnet ist, jährlich einen Fixbeitrag von € 1.000,-- als Basisfinanzierung.
(2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Betrag verändert sich jährlich mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres, erstmals mit Beginn des Jahres 2028, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. Jänner des vorvergangenen bis zum 1. Jänner des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden und von der NÖ Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der im Absatz eins, genannte Betrag verändert sich jährlich mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres, erstmals mit Beginn des Jahres 2028, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. Jänner des vorvergangenen bis zum 1. Jänner des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden und von der NÖ Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zum im Abs. 1 genannten Fixbeitrag leistet jede Gemeinde den unter § 11 Abs. 2 festgelegten Anteil an den Gesamteinnahmen aus den Nächtigungstaxen als Finanzierungsbeitrag direkt an die jeweilige regionale Tourismusdestination.Zusätzlich zum im Absatz eins, genannten Fixbeitrag leistet jede Gemeinde den unter Paragraph 11, Absatz 2, festgelegten Anteil an den Gesamteinnahmen aus den Nächtigungstaxen als Finanzierungsbeitrag direkt an die jeweilige regionale Tourismusdestination.
(4)Absatz 4,Für die Abrechnung des Finanzierungsbeitrages mit den regionalen Tourismusdestinationen ist § 17 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Der jährliche Fixbeitrag gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist mit der zweiten Abrechnung gemäß § 17 Abs. 4, sohin bis spätestens 15. Mai eines jeden Kalenderjahres, an die jeweilige regionale Tourismusdestination zu entrichten.“Für die Abrechnung des Finanzierungsbeitrages mit den regionalen Tourismusdestinationen ist Paragraph 17, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Der jährliche Fixbeitrag gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist mit der zweiten Abrechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 4,, sohin bis spätestens 15. Mai eines jeden Kalenderjahres, an die jeweilige regionale Tourismusdestination zu entrichten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„Aufteilung der Abgabenerträge
(1)Absatz eins,Im Jahr 2024 gebühren 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe der Gemeinde und 50 % des Abgabenbetrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(2)Absatz 2,Die Einnahmen aus der Nächtigungstaxe werden beginnend mit dem Kalenderjahr 2025 wie folgt aufgeteilt:
Jahr | Gemeindeanteil | Landesanteil | Anteil der regionalen Tourismusdestination |
2025 | 55 % | 45 % | |
2026 | 46 % | 40 % | 14 % |
2027 | 51 % | 35 % | 14 % |
Ab 2028 | 56 % | 30 % | 14 % |
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(3)Absatz 3,Ist die Berechnung der Finanzkraft einer Gemeinde nach landesrechtlichen Bestimmungen erforderlich, so ist der Gemeindeanteil an der Nächtigungstaxe zu berücksichtigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 13 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
im Rahmen der entgeltlichen Überlassung von sonstigen Privatunterkünften bzw. Zimmern und der entgeltlichen Überlassung von Grundflächen zum Nächtigen in mobilen Unterkünften oder“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die regionale Tourismusdestination kann, sofern es zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, der betroffenen Gemeinde für die Kalenderjahre 2026 und 2027 („Übergangszeit“), durch schriftliche Vereinbarung Abschläge von bis zu 50 % des nach § 9a jährlich zu leistenden Fixbetrages und vierteljährlich zu leistenden Finanzierungsbeitrages von 14 % der Gesamteinnahmen aus den Nächtigungstaxen, vertraglich gewähren.Die regionale Tourismusdestination kann, sofern es zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, der betroffenen Gemeinde für die Kalenderjahre 2026 und 2027 („Übergangszeit“), durch schriftliche Vereinbarung Abschläge von bis zu 50 % des nach Paragraph 9 a, jährlich zu leistenden Fixbetrages und vierteljährlich zu leistenden Finanzierungsbeitrages von 14 % der Gesamteinnahmen aus den Nächtigungstaxen, vertraglich gewähren.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von finanziellen Erleichterungen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 28, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 9, 9a, 11 und 13 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. § 9a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Finanzierungsbeitrag der Gemeinden an die regionalen Tourismusdestinationen erstmals mit der Fälligkeit Mai 2026 abzurechnen ist.“Die Bestimmungen des Paragraphen 5, Absatz 3, 6, Absatz 2, 9, 9 a, 11 und 13 Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Paragraph 9 a, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass der Finanzierungsbeitrag der Gemeinden an die regionalen Tourismusdestinationen erstmals mit der Fälligkeit Mai 2026 abzurechnen ist.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner