LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 9. Dezember 2025

94. Gesetz:

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:

Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014)

Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 19, lautet:

  1. Ziffer 19
    Windkraftanlagen: Flächen für Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Windkraft mit einer Engpassleistung von mehr als 20 kW sowie damit in Zusammenhang stehender Anlagen zur Speicherung der dort erzeugten elektrischen Energie bis zu einer nutzbaren Speicherkapazität von maximal der doppelten Engpassleistung der Anlagen; erforderlichenfalls unter Festlegung der Anzahl der zulässigen Windkraftanlagen und der zulässigen Nabenhöhe am gleichen Standort. Es ist ausreichend, wenn die für das Fundament einer Windkraftanlage erforderliche Fläche gewidmet wird, wobei bei einer Wiedererrichtung die zentrale Koordinate (der Mittelpunkt) der Windkraftanlage auf dieser Fläche zu liegen kommen muss.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 21, lautet:

  1. Ziffer 21
    Photovoltaikanlagen: Flächen für eine Anlage oder Gruppen von Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Photovoltaik (ausgenommen auf Bauwerken, wobei Erdbauwerke nicht von der Ausnahme umfasst sind), wenn die Anlage oder Gruppen von Anlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, eine Engpassleistung von mehr als 50 kW aufweisen, sowie damit in Zusammenhang stehender Anlagen zur Speicherung der dort erzeugten elektrischen Energie bis zu einer nutzbaren Speicherkapazität von maximal der doppelten Engpassleistung der Anlage oder Gruppen von Anlagen; erforderlichenfalls unter Festlegung der beanspruchten Flächen und/oder der zulässigen Anlagenarten (z. B. Anlage mit Ökologiekonzept). In einem räumlichen Zusammenhang stehen jedenfalls Anlagen auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Grundstücken; ungeachtet dessen sind für die Beurteilung die Kriterien des Absatz 3 d, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 20, Absatz 2, wird nach der Ziffer 21, folgende Ziffer 22, angefügt:

  1. Ziffer 22
    Batteriespeicheranlagen: Flächen für eine Anlage oder Gruppen von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicheranlagen), wenn die Anlage oder die Gruppen von Anlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, eine installierte Entladeleistung von mehr als 1 MW oder eine nutzbare Speicherkapazität von mehr als 2 MWh aufweisen. In einem räumlichen Zusammenhang stehen jedenfalls Anlagen auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Grundstücken.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 20, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Errichtung von Betriebsbauwerken für die öffentliche oder genossenschaftliche Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung, von Bauwerken für fernmeldetechnische Anlagen, von Maßnahmen zur Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden, Messstationen, Kapellen und andere Sakralbauten bis zu den maximalen Abmessungen 3 m Länge, 3 m Breite und 6 m Höhe, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunstwerken darf in allen Grünlandwidmungsarten bewilligt werden. Windkraftanlagen sowie Speicheranlagen im Sinn des Absatz 2, Ziffer 19, dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen gewidmet sind. Photovoltaikanlagen sowie Speicheranlagen im Sinn des Absatz 2, Ziffer 21, dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Photovoltaikanlagen gewidmet sind. Batteriespeicheranlagen im Sinn des Absatz 2, Ziffer 22, dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Batteriespeicheranlagen gewidmet sind. An bereits am 7. Juli 2016 bestehenden Bauwerken für die Energie- und Wasserversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung, Aussichtswarten, Kapellen und andere Sakralbauten dürfen weiterhin bauliche Veränderungen unabhängig von der vorliegenden Flächenwidmung vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 53, wird folgender Absatz 19 angefügt:

  1. Absatz 19,Vorhaben, die am 23. Oktober 2025 bereits bei der nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, zuständigen Behörde anhängig waren und die im Zuge des Verfahrens nicht wesentlich abgeändert werden, werden von den Änderungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2025,, nicht berührt. Als wesentliche Abänderung des eingereichten Vorhabens gilt dabei eine Erhöhung der Entladeleistung oder der Speicherkapazität um mehr als 10 %.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner