Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes (NÖ LPVG)
Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 6 lautet:Paragraph 4, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
das Amt der NÖ Landesregierung;
die Bezirkshauptmannschaften;
die Landesstraßenbauabteilungen;
die sozialpädagogischen Betreuungszentren;
die NÖ Agrarbezirksbehörde;
die Kindergärten, die einem Dienststellenleiter in einem abgegrenzten räumlichen Bereich unterstellt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 30, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 4 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner