Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 10. November 2025 |
78. Gesetz: | NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung - Änderung |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. September 2025 beschlossen:
Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 9005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„In erster Linie sind die auf dem Vorschlag enthaltenen Personen zu berufen, die das passive Wahlrecht in die Landarbeiterkammer besitzen.“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Das Los hat der Landeswahlleiter zu ziehen.“
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz lautet:
„In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.“
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und 32 Absatz eins,
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, Absatz 3, vorletzter Satz lautet:
„Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von der Gemeindewahlbehörde bzw. von der Wahlkommission entgegenzunehmen.“
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 32 a, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 48, Absatz 5, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Jene Wähler, die mittels Briefwahl ihre Stimme abgegeben haben, können vor dem Wahltag durch den Wahlleiter bereits im Abstimmungsverzeichnis vorerfasst werden.“
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben oder übersendet hat, wird, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 5, vierter Satz, von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Gemeindewahlbehörde hat den eigenen Wahlakt, und, falls die Gemeinde in Sprengel eingeteilt ist, auch die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, bestehend aus der Niederschrift, den Wählerverzeichnissen, den Abstimmungsverzeichnissen, den ungeöffneten Wahlkuverts und den Briefumschlägen der eingelangten Wahlkuverts im amtlich aufgelegten, verschlossenen Umschlag, der mehrfach mit der Gemeindestampiglie an den Verschlussstellen zu versehen ist, der Bezirkswahlbehörde am Wahltag durch Boten unverzüglich zu übermitteln.“
Novellierungsanordnung 12, Anlage 5 entfällt.
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner