(5)Absatz 5,Zur Softwarelösung der Landesregierung werden Schnittstellen eingerichtet. Diese Schnittstellen ermöglichen keinen Vollzugriff auf die Daten, sondern lediglich auf Informationen, die im Einzelfall nötig sind, um Palliativpatientinnen und Palliativpatienten zu behandeln und im Einzelfall Gesundheitsdaten zu ergänzen. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 unter Beachtung der Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. c und h der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Schnittstellen werden zur Landesregierung, zur Notruf NÖ GmbH, zur NÖ Landesgesundheitsagentur sowie zu anderen Trägern der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung eingerichtet.Zur Softwarelösung der Landesregierung werden Schnittstellen eingerichtet. Diese Schnittstellen ermöglichen keinen Vollzugriff auf die Daten, sondern lediglich auf Informationen, die im Einzelfall nötig sind, um Palliativpatientinnen und Palliativpatienten zu behandeln und im Einzelfall Gesundheitsdaten zu ergänzen. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 2 und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 6, unter Beachtung der Vorgaben von Artikel 9, Absatz 2, Litera c und h der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Schnittstellen werden zur Landesregierung, zur Notruf NÖ GmbH, zur NÖ Landesgesundheitsagentur sowie zu anderen Trägern der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung eingerichtet.