(2)Absatz 2,Die Finanzzuweisungen sind auf die NÖ Gemeinden je zur Hälfte im Verhältnis ihrer Finanzkraft und ihrer Einwohnerzahl (§ 66 Abs. 1 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025) aufzuteilen. Die Verteilung erfolgt mit der monatlichen Abrechnung der Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Oktober 2025, im Jänner 2026 und im Jänner 2027. In den Jahren 2026 und 2027 sind der Berechnung der Finanzkraft vorläufig geschätzte Beträge (§ 66 Abs. 2 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025) zugrunde zu legen.Die Finanzzuweisungen sind auf die NÖ Gemeinden je zur Hälfte im Verhältnis ihrer Finanzkraft und ihrer Einwohnerzahl (Paragraph 66, Absatz eins, NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2025,) aufzuteilen. Die Verteilung erfolgt mit der monatlichen Abrechnung der Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Oktober 2025, im Jänner 2026 und im Jänner 2027. In den Jahren 2026 und 2027 sind der Berechnung der Finanzkraft vorläufig geschätzte Beträge (Paragraph 66, Absatz 2, NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2025,) zugrunde zu legen.