Landesgesetz, mit dem ein NÖ Informationsgesetz 2025 (NÖ IG 2025) erlassen wird sowie die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), das Verfassungsgesetz über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich, das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG), die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), das NÖ Verlautbarungsgesetz 2015, die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz (NÖ LPVG), das NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, das NÖ Gleichbehandlungsgesetz (NÖ GBG), das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG), das NÖ Polizeistrafgesetz, das NÖ Statistikgesetz 2007, das NÖ Archivgesetz (NÖ AG), das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, das NÖ Feldschutzgesetz, das NÖ Landeskulturwachengesetz, das NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz, das NÖ Umweltschutzgesetz, die Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO), das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), das NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG), das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 (NÖ GÄG 1977), das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, das NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017), das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (NÖ L-DHG), die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (NÖ LK-WO), das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), das NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz (NÖ PPA-G), das NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021) und das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) geändert werden (NÖ Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | NÖ Informationsgesetz 2025 (NÖ IG 2025) |
Artikel 2 | Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) |
Artikel 3 | Verfassungsgesetz – Änderung des Verfassungsgesetzes über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich |
Artikel 4 | Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (NÖ LVGG) |
Artikel 5 | Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) |
Artikel 6 | Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) |
Artikel 7 | Änderung des NÖ Verlautbarungsgesetzes 2015 |
Artikel 8 | Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) |
Artikel 9 | Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG) |
Artikel 10 | Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes (NÖ LPVG) |
Artikel 12 | Änderung des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes |
Artikel 13 | Änderung des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes |
Artikel 14 | Änderung des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes (NÖ GBG) |
Artikel 15 | Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) |
Artikel 16 | Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) |
Artikel 17 | Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG) |
Artikel 18 | Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) |
Artikel 19 | Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG) |
Artikel 20 | Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes |
Artikel 21 | Änderung des NÖ Statistikgesetzes 2007 |
Artikel 22 | Änderung des NÖ Archivgesetzes (NÖ AG) |
Artikel 23 | Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes |
Artikel 24 | Änderung des NÖ Feldschutzgesetzes |
Artikel 25 | Änderung des NÖ Landeskulturwachengesetzes |
Artikel 26 | Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes |
Artikel 27 | Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes |
Artikel 28 | Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO) |
Artikel 29 | Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) |
Artikel 30 | Änderung des NÖ Monitoringgesetzes (NÖ MTG) |
Artikel 31 | Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977) |
Artikel 32 | Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) |
Artikel 33 | Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015) |
Artikel 34 | Änderung des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes |
Artikel 35 | Änderung des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes 2017 (NÖ ADG 2017) |
Artikel 36 | Änderung des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (NÖ L-DHG) |
Artikel 37 | Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (NÖ LK-WO) |
Artikel 38 | Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019 |
Artikel 39 | Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G) |
Artikel 40 | Änderung des NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetzes (NÖ PPA-G) |
Artikel 41 | Änderung des NÖ Landarbeitsorganisationsgesetzes 2021 (NÖ LAOG 2021) |
Artikel 42 | Änderung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025) |
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Artikel 1
NÖ Informationsgesetz 2025 (NÖ IG 2025)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 InhaltParagraph eins, Inhalt
Abschnitt 1
Umweltinformation
§ 2 Ziel, AnwendungsbereichParagraph 2, Ziel, Anwendungsbereich
§ 3 UmweltinformationenParagraph 3, Umweltinformationen
§ 4 Informationspflichtige StellenParagraph 4, Informationspflichtige Stellen
§ 5 Freier Zugang zu UmweltinformationenParagraph 5, Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 6 MitteilungspflichtParagraph 6, Mitteilungspflicht
§ 7 Mitteilungsschranken und VerweigerungsgründeParagraph 7, Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe
§ 8 RechtsschutzParagraph 8, Rechtsschutz
§ 9 Veröffentlichung von UmweltinformationenParagraph 9, Veröffentlichung von Umweltinformationen
§ 10 ÜbermittlungspflichtParagraph 10, Übermittlungspflicht
§ 11 AbgabenbefreiungParagraph 11, Abgabenbefreiung
Abschnitt 2
Geodateninfrastruktur des Landes
§ 12 ZielParagraph 12, Ziel
§ 13 AnwendungsbereichParagraph 13, Anwendungsbereich
§ 14 BegriffsbestimmungenParagraph 14, Begriffsbestimmungen
§ 15 Anforderungen an MetadatenParagraph 15, Anforderungen an Metadaten
§ 16 Interoperabilität von Geodatensätzen und -dienstenParagraph 16, Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
§ 17 NetzdiensteParagraph 17, Netzdienste
§ 18 Geo-Portal INSPIRE, Verknüpfung mit Geodaten DritterParagraph 18, Geo-Portal INSPIRE, Verknüpfung mit Geodaten Dritter
§ 19 Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu GeodatenParagraph 19, Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten
§ 20 Entgelt für NetzdiensteParagraph 20, Entgelt für Netzdienste
§ 21 Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen ÖsterreichsParagraph 21, Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs
§ 22 Nutzung von Geodaten durch die Europäische Union, andere Mitgliedstaaten oder internationale EinrichtungenParagraph 22, Nutzung von Geodaten durch die Europäische Union, andere Mitgliedstaaten oder internationale Einrichtungen
§ 23 RechtsschutzParagraph 23, Rechtsschutz
§ 24 MonitoringParagraph 24, Monitoring
§ 25 Berichtspflichten, KoordinierungParagraph 25, Berichtspflichten, Koordinierung
§ 26 VerordnungsermächtigungParagraph 26, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen
§ 27 ZielParagraph 27, Ziel
§ 28 Gegenstand und AnwendungsbereichParagraph 28, Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 29 Ausnahmen vom GeltungsbereichParagraph 29, Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 30 BegriffsbestimmungenParagraph 30, Begriffsbestimmungen
§ 31 Allgemeiner GrundsatzParagraph 31, Allgemeiner Grundsatz
§ 32 Begehren auf WeiterverwendungParagraph 32, Begehren auf Weiterverwendung
§ 33 Verfügbare FormateParagraph 33, Verfügbare Formate
§ 34 Grundsätze zur EntgeltsbemessungParagraph 34, Grundsätze zur Entgeltsbemessung
§ 35 StandardlizenzenParagraph 35, Standardlizenzen
§ 36 TransparenzParagraph 36, Transparenz
§ 37 Praktische VorkehrungenParagraph 37, Praktische Vorkehrungen
§ 38 ForschungsdatenParagraph 38, Forschungsdaten
§ 39 Hochwertige DatensätzeParagraph 39, Hochwertige Datensätze
§ 40 NichtdiskriminierungParagraph 40, Nichtdiskriminierung
§ 41 AusschließlichkeitsvereinbarungenParagraph 41, Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 42 Verweigerung der Weiterverwendung durch BescheidParagraph 42, Verweigerung der Weiterverwendung durch Bescheid
§ 43 Feststellung mit Bescheid (Lizenzen)Paragraph 43, Feststellung mit Bescheid (Lizenzen)
§ 44 RechtsschutzParagraph 44, Rechtsschutz
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 DatenschutzbeauftragteParagraph 45, Datenschutzbeauftragte
§ 46 Verweisungen auf andere Gesetze und auf das UnionsrechtParagraph 46, Verweisungen auf andere Gesetze und auf das Unionsrecht
§ 47 Eigener Wirkungsbereich der GemeindeParagraph 47, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 48 Umgesetzte EU-RichtlinienParagraph 48, Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 49 InkrafttretenParagraph 49, Inkrafttreten
Abschnitt 5
Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria
§ 50 Auskunftserteilung an die GeoSphere AustriaParagraph 50, Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
§ 1Paragraph eins
Inhalt
Dieses Gesetz regelt
das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 1);
die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 2);
die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 3);
gemeinsame Bestimmungen (Abschnitt 4);
die Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria (Abschnitt 5).
Abschnitt 1
Umweltinformation
§ 2Paragraph 2
Ziel, Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;
Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.
§ 3Paragraph 3
Umweltinformationen
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Z 1 oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Z 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Ziffer eins, oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Ziffer 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.
§ 4Paragraph 4
Informationspflichtige Stellen
(1)Absatz eins,Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;
natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Z 1 oder 2 genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Ziffer eins, oder 2 genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2)Absatz 2,Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wennKontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, liegt vor, wenn
die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht einer in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Stelle unterliegt oderdie natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht einer in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Stelle unterliegt oder
eine oder mehrere in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.eine oder mehrere in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannte Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3)Absatz 3,Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte Stelle unmittelbar oder mittelbarDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
§ 5Paragraph 5
Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1)Absatz eins,Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.
(3)Absatz 3,Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(4)Absatz 4,Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der Strahlen, die durch radioaktiven Abfall verursacht sind;
Emissionen gemäß § 3 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;Emissionen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
§ 6Paragraph 6
Mitteilungspflicht
(1)Absatz eins,Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person binnen eines Monats eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2)Absatz 2,Wenn die begehrten Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sind oder nicht für sie bereitgehalten werden, ist das Begehren möglichst rasch an jene bekannte informationspflichtige Stelle weiterzuleiten, bei der die Umweltinformationen vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Die informationssuchende Person ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwiesen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt.
(3)Absatz 3,Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß § 3 Z 2 auch mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, auch mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4)Absatz 4,Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (§ 9), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (Paragraph 9,), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen.
(6)Absatz 6,Die begehrte Umweltinformation ist der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats ab Einlangen des Begehrens mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden kann, kann sie auf bis zu zwei Monate verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
§ 7Paragraph 7
Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe
(1)Absatz eins,Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verweigert werden, wenn das Informationsbegehren
sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
offenbar mutwillig gestellt wurde;
zu allgemein geblieben ist;
Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 5 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im Paragraph 5, Absatz 4, genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen;
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht;
Rechte an geistigem Eigentum;
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3)Absatz 3,Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen.Die in den Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen.
Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
§ 8Paragraph 8
Rechtsschutz
(1)Absatz eins,Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dessen Einlangen, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2)Absatz 2,Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.Eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.
§ 9Paragraph 9
Veröffentlichung von Umweltinformationen
(1)Absatz eins,Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe (§ 7) sowie § 6 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe (Paragraph 7,) sowie Paragraph 6, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:
der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Ziffer eins und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können;
Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in § 3 Z 1 genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.
(3)Absatz 3,Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, soll nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Absatz 6,) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.
(5)Absatz 5,Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe gemäß § 7 sind dabei zu beachten. Es spielt keine Rolle, ob die Bedrohung die Folge einer menschlichen Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat.Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe gemäß Paragraph 7, sind dabei zu beachten. Es spielt keine Rolle, ob die Bedrohung die Folge einer menschlichen Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat.
(6)Absatz 6,Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 6) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondereDie informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (Paragraph 6,) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen;
Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen;
Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.
§ 10Paragraph 10
Übermittlungspflicht
Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, die durch Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
§ 11Paragraph 11
Abgabenbefreiung
Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen und die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Abschnitt 2
Geodateninfrastruktur des Landes
§ 12Paragraph 12
Ziel
Ziel dieses Abschnittes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen und Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
§ 13Paragraph 13
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Geodatensätze, die
sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
in elektronischer Form vorliegen,
eines der in den Anlagen 1, 2 oder 3 dieses Gesetzes angeführten Themen betreffen, und
bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 14 Z 9) oder bei Dritten, denen gemäß § 18 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, in Verwendung stehen.bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (Paragraph 14, Ziffer 9,) oder bei Dritten, denen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird, in Verwendung stehen.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 4 ist auch dann erfüllt, wenn die Geodatensätze für eine öffentliche Geodatenstelle oder einen Dritten im Sinne des Abs. 1 Z 4 bereitgehalten werden.Die Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer 4, ist auch dann erfüllt, wenn die Geodatensätze für eine öffentliche Geodatenstelle oder einen Dritten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, bereitgehalten werden.
(3)Absatz 3,Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(4)Absatz 4,Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(5)Absatz 5,Dieser Abschnitt gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.Dieser Abschnitt gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Absatz eins, genannten Geodatensätze beziehen.
(6)Absatz 6,Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 5 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und -dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt.Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Absatz eins, oder Geodatendiensten nach Absatz 5, zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und -dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt.
(7)Absatz 7,Dieser Abschnitt schreibt nicht die Erstellung neuer Geodaten vor.
(8)Absatz 8,Die §§ 15 Abs. 3, 19 und 21 Abs. 2 gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.Die Paragraphen 15, Absatz 3, 19 und 21 Absatz 2, gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.
(9)Absatz 9,Dieser Abschnitt lässt unberührt:
den Abschnitt 1 (Umweltinformation),
den Abschnitt 3 (Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen) sowie
die Rechte geistigen Eigentums
der öffentlichen Geodatenstellen,
der auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oderder auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates.der Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates.
§ 14Paragraph 14
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:
Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Abschnittes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;
Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;
Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;
Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird;
Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 17 Abs. 1 genannten Netzdiensten und solcher der anderen Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bietet;Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Netzdiensten und solcher der anderen Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bietet;
öffentliche Geodatenstelle: ein Organ des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes einschließlich öffentlicher, in der Vollziehung tätiger, beratender Gremien und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung; weiters ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern es durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausübt;
Dritter: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht
öffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oderöffentliche Geodatenstelle nach Ziffer 9, oder
eine auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie odereine auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten StaatesStelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates
ist.
§ 15Paragraph 15
Anforderungen an Metadaten
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in einer zur Erfüllung des in § 14 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in einer zur Erfüllung des in Paragraph 14, Ziffer 6, genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2)Absatz 2,Die Mindestanforderungen für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Metadaten-Verordnung festgelegt.
(3)Absatz 3,Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 19 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.Die Metadaten nach Absatz 2, umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 19, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
§ 16Paragraph 16
Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Netzdienste-Verordnung und anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 17 Abs. 1 Z 4 verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Netzdienste-Verordnung und anderen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2)Absatz 2,Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 haben sich und den auf Rechtsvorschriften anderer Länder oder des Bundes beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischen Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, haben sich und den auf Rechtsvorschriften anderer Länder oder des Bundes beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie die zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischen Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, haben die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen.Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, haben die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen.
§ 17Paragraph 17
Netzdienste
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:
Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechende Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;
Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;
Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;
Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;
Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
(2)Absatz 2,Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 19 und 20 – öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.Die Netzdienste nach Absatz eins, müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 – öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(3)Absatz 3,Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:Für die Suchdienste nach Absatz eins, Ziffer eins, sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie;Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie;
Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Entgelte;
zuständige öffentliche Stelle für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten.
(4)Absatz 4,Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Absatz 2, so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.
§ 18Paragraph 18
Geo-Portal INSPIRE, Verknüpfung mit Geodaten Dritter
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 17 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach Paragraph 17, über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2)Absatz 2,Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste zum Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dassDritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste zum Netzwerk nach Absatz eins, zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass
ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach der Netzdienste-Verordnung oder anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach der Netzdienste-Verordnung oder anderen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
sie über die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten verfügen,
sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten tragen und
sie die Verpflichtungen nach Z 1 bis 3 einhalten.sie die Verpflichtungen nach Ziffer eins bis 3 einhalten.
§ 19Paragraph 19
Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten
(1)Absatz eins,Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 17 Abs. 1 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
die öffentliche Sicherheit;
die umfassende Landesverteidigung;
die internationalen Beziehungen.
(2)Absatz 2,Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 17 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkung hätte auf:Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkung hätte auf:
die in Abs. 1 genannten Aspekte;die in Absatz eins, genannten Aspekte;
die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
Rechte des geistigen Eigentums;
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen;
die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;
den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.
(3)Absatz 3,Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.Die Beschränkungen des Absatz eins bis 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
(4)Absatz 4,Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z 2, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Absatz 2, Ziffer 2, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
§ 20Paragraph 20
Entgelt für Netzdienste
(1)Absatz eins,Suchdienste (§ 17 Abs. 1 Z 1) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Suchdienste (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Für Darstellungsdienste (§ 17 Abs. 1 Z 2) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.Für Darstellungsdienste (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.
(3)Absatz 3,Für Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 17 Abs. 1 Z 3 oder Z 5) können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.Für Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 5,) können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(4)Absatz 4,Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte gefordert, müssen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.Werden für die in Absatz 2, oder 3 genannten Dienste Entgelte gefordert, müssen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(5)Absatz 5,Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar wenn möglich im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.
§ 21Paragraph 21
Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs
(1)Absatz eins,Öffentliche Geodatenstellen gemäß § 14 Z 9 haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.Öffentliche Geodatenstellen gemäß Paragraph 14, Ziffer 9, haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a, oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten aufDer Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach Absatz eins, sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf
laufende Gerichtsverfahren;
die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten;
die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;
die öffentliche Sicherheit;
die umfassende Landesverteidigung;
die internationalen Beziehungen oder
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, entstehen könnten.
(4)Absatz 4,Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen und Entgelte erheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 20 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die öffentlichen Geodatenstellen nach Absatz eins, können für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen und Entgelte erheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. Paragraph 20, Absatz 5, gilt sinngemäß.
§ 22Paragraph 22
Nutzung von Geodaten durch die Europäische Union, andere Mitgliedstaaten oder internationale Einrichtungen
(1)Absatz eins,§ 21 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch nachfolgende Organe oder Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können:Paragraph 21, gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch nachfolgende Organe oder Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können:
Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union;
öffentliche Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie;öffentliche Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Ziffer 9, Litera a und b der INSPIRE-Richtlinie;
Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.
(2)Absatz 2,Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Umweltrechts der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte erhoben werden.
(3)Absatz 3,Organen und Einrichtungen der Europäischen Union ist die Nutzung entsprechend der Geodatensätze-Verordnung zu gewähren. Im Übrigen kann die Nutzung an Bedingungen gebunden werden und setzt bei Stellen gemäß Abs. 1 Z 3 Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.Organen und Einrichtungen der Europäischen Union ist die Nutzung entsprechend der Geodatensätze-Verordnung zu gewähren. Im Übrigen kann die Nutzung an Bedingungen gebunden werden und setzt bei Stellen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
§ 23Paragraph 23
Rechtsschutz
(1)Absatz eins,Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 20) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (Paragraph 20,) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2)Absatz 2,Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 22 Abs. 1 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 21 oder 22) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach Paragraph 22, Absatz eins, können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (Paragraphen 21, oder 22) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.
(3)Absatz 3,Jeder Dritte (§ 14 Z 10), der Netzzugang nach § 18 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid über die Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 entschieden wird; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 an Nebenbestimmungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.Jeder Dritte (Paragraph 14, Ziffer 10,), der Netzzugang nach Paragraph 18, Absatz 2, anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid über die Verpflichtung nach Paragraph 18, Absatz 2, entschieden wird; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 2, an Nebenbestimmungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4)Absatz 4,Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.Anträge nach Absatz eins bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
(5)Absatz 5,Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Abs. 1 bis 3 zu erlassen ist, gilt das AVG.Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Absatz eins bis 3 zu erlassen ist, gilt das AVG.
§ 24Paragraph 24
Monitoring
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des § 14 Abs. 2 GeoDIG in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des Paragraph 14, Absatz 2, GeoDIG in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
§ 25Paragraph 25
Berichtspflichten, Koordinierung
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung die zur Erfüllung der nach Art. 21 der INSPIRE-Richtlinie bestehenden Berichtspflichten erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Zu diesem Zweck haben auch die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.Die Landesregierung hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung die zur Erfüllung der nach Artikel 21, der INSPIRE-Richtlinie bestehenden Berichtspflichten erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Zu diesem Zweck haben auch die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Berichte nach Abs. 1 haben die in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu beinhalten:Berichte nach Absatz eins, haben die in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu beinhalten:
Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;
Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.Die Landesregierung unterstützt die nach Artikel 19, Absatz 2, der INSPIRE-Richtlinie benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
§ 26Paragraph 26
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen nach der INSPIRE-Richtlinie durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 13 Abs. 1 Z 3);die Beschreibung der Geodaten-Themen (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,);
die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 16 Abs. 1);die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (Paragraph 16, Absatz eins,);
die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 18 Abs. 1 und 2);die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (Paragraph 18, Absatz eins und 2);
die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 22 Abs. 1);die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (Paragraph 22, Absatz eins,);
die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 24 und 25).die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (Paragraphen 24 und 25).
Abschnitt 3
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen
§ 27Paragraph 27
Ziel
Ziel dieses Abschnittes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.
§ 28Paragraph 28
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von
vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;
Forschungsdaten im Sinne dieses Abschnittes.
(2)Absatz 2,Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln (Zugangsregeln), die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der DSGVO und des DSG sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und Verpflichtungen zur Geheimhaltung
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
nicht berührt.
(3)Absatz 3,Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
§ 29Paragraph 29
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt nicht für
Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen, die
nicht im Zusammenhang mit dem durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
nicht im Zusammenhang mit dem durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag stehen, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
Dokumente, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, des Statistikgeheimnisses oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich den Dokumenten, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten;
Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Person definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten;
Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;
Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
Logos, Wappen und Insignien;
Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive;
Dokumente im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter;
Dokumente im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach § 31 Abs. 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 10 ausgenommen sind.Dokumente im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach Paragraph 31, Absatz 3, handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Ziffer 10, ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 32 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Absatz eins, Ziffer eins bis 8 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 anzuwenden.
§ 30Paragraph 30
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:
Öffentliche Stelle:
die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
durch Landesgesetz zu regelnde Einrichtungen der Selbstverwaltung,
Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie
zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,
zumindest teilrechtsfähig sind und
überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der PSI-II-Richtlinie finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen ernannt worden sind,überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der PSI-II-Richtlinie finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen ernannt worden sind,
Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen;Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Litera a bis d zusammensetzen;
Dokument:
jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme),
ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes;
Dokument, im Besitz einer öffentlichen Stelle, einer Forschungseinrichtung oder einer Forschungsförderungseinrichtung:
Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung berechtigt ist;
Standardlizenz:
eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit offenen und international standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;
Anonymisierung:
der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;
dynamische Daten:
Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist;
Forschungsdaten:
Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;
hochwertige Datensätze:
Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und
-anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;
Weiterverwendung:
die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der PSI-II-Richtlinie ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar;die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der PSI-II-Richtlinie ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar;
Maschinenlesbares Format:
ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
offenes Format:
ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
formeller, offener Standard:
ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
Hochschule:
eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;
personenbezogene Daten:
personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der DSGVO;personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der DSGVO;
angemessene Gewinnspanne:
ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegt;
Dritte:
natürliche oder juristische Personen außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist;
Anwendungsprogrammierschnittstelle (API):
ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
offene Daten:
Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.
§ 31Paragraph 31
Allgemeiner Grundsatz
(1)Absatz eins,Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 33 bis 37 sowie §§ 40 und 41 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Absatz 2 und 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den Paragraphen 33 bis 37 sowie Paragraphen 40 und 41 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 33 bis 37 sowie §§ 40 und 41 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.Abweichend von Absatz eins, haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 33 bis 37 sowie Paragraphen 40 und 41 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
(3)Absatz 3,Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, gemäß den §§ 34 und 35 sowie § 40 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, gemäß den Paragraphen 34 und 35 sowie Paragraph 40, für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.
§ 32Paragraph 32
Begehren auf Weiterverwendung
(1)Absatz eins,Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das Dokument befindet, zu stellen. Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.
(2)Absatz 2,Geht aus dem Begehren auf Weiterverwendung der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle die einschreitende Person unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Wird der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nachgekommen, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht gestellt.Geht aus dem Begehren auf Weiterverwendung der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle die einschreitende Person unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Wird der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nachgekommen, beginnt die Frist gemäß Absatz 3, nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht gestellt.
(3)Absatz 3,Die öffentliche Stelle hat das Begehren in der Frist, die für die Bearbeitung von Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten
die begehrten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder
die begehrten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der einschreitenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren teilweise nicht entsprochen wird oder
ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der begehrten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 35 erforderlich ist oderein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der begehrten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß Paragraph 35, erforderlich ist oder
der einschreitenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.
(4)Absatz 4,Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 2 oder Z 4) darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter betrifft, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Absatz 3, Ziffer 2, oder Ziffer 4,) darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter betrifft, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
(5)Absatz 5,Bei umfangreichen und komplexen Begehren kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die einschreitende Person von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens aber binnen drei Wochen ab Einlangen des Begehrens, zu verständigen.Bei umfangreichen und komplexen Begehren kann die in Absatz 3, genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die einschreitende Person von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens aber binnen drei Wochen ab Einlangen des Begehrens, zu verständigen.
(6)Absatz 6,Für die Bearbeitung von Begehren auf Weiterverwendung, die Bereitstellung der Dokumente und gegebenenfalls für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebotes haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.
§ 33Paragraph 33
Verfügbare Formate
(1)Absatz eins,Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich international anerkannten formellen, offenen Standards zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.Absatz eins, verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(3)Absatz 3,Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
(4)Absatz 4,Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
(5)Absatz 5,Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Absatz 4, beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.
§ 34Paragraph 34
Grundsätze zur Entgeltsbemessung
(1)Absatz eins,Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnittes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.Öffentliche Stellen haben andere als in Absatz eins, genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnittes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.
(3)Absatz 3,Entgelte im Sinne von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.Entgelte im Sinne von Absatz 2, für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.
(4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung aufAbsatz 2 und 3 finden keine Anwendung auf
öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
(5)Absatz 5,Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Absatz 4, Ziffer eins,), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6,Soweit die in Abs. 4 Z 1 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 30 Z 15 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.Soweit die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von Paragraph 30, Ziffer 15, nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(7)Absatz 7,Soweit die in Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 30 Z 15 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.Soweit die in Absatz 4, Ziffer 2, genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von Paragraph 30, Ziffer 15, nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.
§ 35Paragraph 35
Standardlizenzen
(1)Absatz eins,Die Weiterverwendung von Dokumenten kann an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden.
(2)Absatz 2,Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.Die Bedingungen gemäß Absatz eins, dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
(3)Absatz 3,Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen (§ 30 Z 4) zu verwenden. Die Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können.Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen (Paragraph 30, Ziffer 4,) zu verwenden. Die Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können.
§ 36Paragraph 36
Transparenz
(1)Absatz eins,Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.
§ 37Paragraph 37
Praktische Vorkehrungen
Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
Erstellung von Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
Benennung von Auskunftspersonen und Informationsstellen.
§ 38Paragraph 38
Forschungsdaten
Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.
§ 39Paragraph 39
Hochwertige Datensätze
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der PSI-II-Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 4 der PSI-II-Richtlinie rechtlich zu entsprechen.Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der PSI-II-Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, Litera a bis d und Absatz 4, der PSI-II-Richtlinie rechtlich zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der PSI-II-Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der PSI-II-Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Absatz eins, niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.
§ 40Paragraph 40
Nichtdiskriminierung
(1)Absatz eins,Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend zu sein.
(2)Absatz 2,Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
§ 41Paragraph 41
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
(1)Absatz eins,Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.Absatz eins, gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.
Die wesentlichen Aspekte der nach dem 28. September 2021 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3)Absatz 3,Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Absatz eins, im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
(4)Absatz 4,Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.
(5)Absatz 5,Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Absatz 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
§ 42Paragraph 42
Verweigerung der Weiterverwendung durch Bescheid
(1)Absatz eins,Wenn einem Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, kann die einschreitende Person verlangen, dass darüber ein Bescheid erlassen wird.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der nach Ansicht der einschreitenden Personen nicht entsprechenden Weitergabe schriftlich gestellt werden. Dem Antrag ist eine Kopie des schriftlichen Begehrens auf Weiterverwendung von Dokumenten anzuschließen.
(3)Absatz 3,Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung kann die Weitergabe des Dokuments nachgeholt werden. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4)Absatz 4,Die öffentliche Stelle hat über den Antrag nach Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.Die öffentliche Stelle hat über den Antrag nach Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.
(5)Absatz 5,Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Weitergabe von Dokumenten verweigert wird, ist die öffentliche Stelle, die im Besitz des betroffenen Dokumentes ist, zuständig, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(6)Absatz 6,Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die begehrende Person bzw. Stelle an diese zu verweisen.Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die begehrende Person bzw. Stelle an diese zu verweisen.
(7)Absatz 7,Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 43Paragraph 43
Feststellung mit Bescheid (Lizenzen)
(1)Absatz eins,Entspricht ein verbindliches Vertragsangebot (Lizenz) nach Ansicht der einschreitenden Person nicht diesem Gesetz, so hat sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten Frist mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Ändert die öffentliche Stelle das Vertragsangebot in der in § 32 Abs. 3 angegebenen Frist nicht im Sinne der Mitteilung nach Abs. 1, kann die einschreitende Person die Feststellung durch Bescheid beantragen, ob das Vertragsangebot oder Teile davon diesem Abschnitt entsprechen.Ändert die öffentliche Stelle das Vertragsangebot in der in Paragraph 32, Absatz 3, angegebenen Frist nicht im Sinne der Mitteilung nach Absatz eins,, kann die einschreitende Person die Feststellung durch Bescheid beantragen, ob das Vertragsangebot oder Teile davon diesem Abschnitt entsprechen.
(3)Absatz 3,§ 42 Abs. 4 bis Abs. 6 gelten sinngemäß.Paragraph 42, Absatz 4 bis Absatz 6, gelten sinngemäß.
§ 44Paragraph 44
Rechtsschutz
In Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 45Paragraph 45
Datenschutzbeauftragte
(1)Absatz eins,Im Wirkungsbereich des Landes sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung der Dienststellen ein Datenschutzbeauftragter bzw. mehrere Datenschutzbeauftragte zu bestellen, wenn dies nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend vorgesehen ist.Im Wirkungsbereich des Landes sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung der Dienststellen ein Datenschutzbeauftragter bzw. mehrere Datenschutzbeauftragte zu bestellen, wenn dies nach Artikel 37, Absatz eins, DSGVO verpflichtend vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Der Datenschutzbeauftragte kann unbefristet oder befristet für die Dauer von maximal fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3)Absatz 3,Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung der Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(4)Absatz 4,Der Datenschutzbeauftragte hat das bestellende Organ auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu informieren. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.Der Datenschutzbeauftragte hat das bestellende Organ auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu informieren. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Artikel 38, Absatz 3, DSGVO widerspricht.
(5)Absatz 5,Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6)Absatz 6,Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 der DSGVO oder § 22 DSG werden davon nicht berührt.Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Artikel 58, der DSGVO oder Paragraph 22, DSG werden davon nicht berührt.
(7)Absatz 7,Die Funktion als Datenschutzbeauftragter endet, wenn
er die Aufgaben nicht mehr ausüben kann,
die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind,
die Bestelldauer nach Abs. 2 abgelaufen ist, soweit keine Wiederbestellung erfolgt,die Bestelldauer nach Absatz 2, abgelaufen ist, soweit keine Wiederbestellung erfolgt,
er aus dem Dienststand ausscheidet,
er eine (Eltern-)Karenz (einen Karenzurlaub) von mehr als drei Monaten antritt oder
er auf die Bestellung verzichtet, wobei der Verzicht gegenüber dem bestellenden Organ geltend zu machen ist und mit dem Einlangen bei diesem wirksam wird.
§ 46Paragraph 46
Verweisungen auf andere Gesetze und auf das Unionsrecht
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf andere niederösterreichische Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,;
Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024;Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,;
Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG, BGBl. I Nr. 14/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2022;Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,;
GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG, BGBl. I Nr. 60/2022.GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz auf unionsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
INSPIRE-Richtlinie: Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007, S. 1, in der Fassung des Beschlusses (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024, ABl. Nr. L 2024/2829 vom 6. November 2024;INSPIRE-Richtlinie: Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Amtsblatt Nummer L 108 vom 25. April 2007, Seite 1, in der Fassung des Beschlusses (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024, ABl. Nr. L 2024/2829 vom 6. November 2024;
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23. August 2019, S. 1;Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, Amtsblatt Nummer L 220 vom 23. August 2019, Seite 1;
PSI-II-Richtlinie: Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26. Juni 2019, S. 56;PSI-II-Richtlinie: Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Amtsblatt Nummer L 172 vom 26. Juni 2019, Seite 56;
Metadaten-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008, S. 12, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 328 vom 15. Dezember 2009, S. 83;Metadaten-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1205 aus 2008, der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, Amtsblatt Nummer L 326 vom 4. Dezember 2008, Seite 12, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 328 vom 15. Dezember 2009, Seite 83;
Netzdienste-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009, S. 9;Netzdienste-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 976 aus 2009, der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, Amtsblatt Nummer L 274 vom 20. Oktober 2009, Seite 9;
Geodatensätze-Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010, S. 8;Geodatensätze-Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 268 aus 2010, der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, Amtsblatt Nummer L 83 vom 30. März 2010, Seite 8;
DSGVO: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 4. März 2021, S. 35.DSGVO: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 74 vom 4. März 2021, Seite 35.
§ 47Paragraph 47
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 48Paragraph 48
Umgesetzte EU-Richtlinien
Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinien der Europäischen Union um:
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26.Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 41 vom 14. Februar 2003, Seite 26.
Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26. Juni 2019, S. 56.Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Amtsblatt Nummer L 172 vom 26. Juni 2019, Seite 56.
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007, S. 1, in der Fassung des Beschlusses (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024, ABl. Nr. L 2024/2829 vom 6. November 2024.Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Amtsblatt Nummer L 108 vom 25. April 2007, Seite 1, in der Fassung des Beschlusses (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024, ABl. Nr. L 2024/2829 vom 6. November 2024.
§ 49Paragraph 49
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. September 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Auskunftsgesetz, Landesgesetzblatt 0020, außer Kraft.
Abschnitt 5
Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria
§ 50Paragraph 50
Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria
Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GSAG notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GSAG notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 29 Abs. 1 fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Daten, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 29, Absatz eins, fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
Die Daten sind, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
Die Verweigerung der Auskunft ist ohne Dazwischentreten einer Mitteilung mit Bescheid auszusprechen (§ 8 ist sinngemäß anzuwenden).Die Verweigerung der Auskunft ist ohne Dazwischentreten einer Mitteilung mit Bescheid auszusprechen (Paragraph 8, ist sinngemäß anzuwenden).
Anlage 1
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-RichtlinieGeodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch eins der INSPIRE-Richtlinie
Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und in Form von Netzen.
Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
Anlage 2
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-RichtlinieGeodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch zwei der INSPIRE-Richtlinie
Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
Anlage 3
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-RichtlinieGeodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch drei der INSPIRE-Richtlinie
Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen.
Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
Verteilung der Bevölkerung - Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
Meteorologisch-geografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
Ozeanografisch-geografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
Energiequellen
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.
Artikel 2
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)
Die NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Art. 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Artikel 32, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäß den Abs. 1 und 2 besteht nicht, soweitDie Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäß den Absatz eins und 2 besteht nicht, soweit
sie Quellen betreffen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde,
die rechtmäßige Willensbildung der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird,
ihre Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist oder
es Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit erfordern und das Interesse der umfassenden Landesverteidigung beeinträchtigt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 54 Abs. 3 letzter Satz lautet:Artikel 54, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Art. 56 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Artikel 56, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Art. 56 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.Artikel 56, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Art. 62 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Artikel 62, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Artikel 32 Abs. 5 und Artikel 54 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 56 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 5 zweiter Satz außer Kraft.“Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 54 Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 56 Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 5, zweiter Satz außer Kraft.“
Artikel 3
Verfassungsgesetz – Änderung des Verfassungsgesetzes über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich
Das Verfassungsgesetz über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich, LGBl. 0003, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgesetz über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich, Landesgesetzblatt 0003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Volksanwaltschaft unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Landtag ist die Volksanwaltschaft zur Geheimhaltung nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der nationalen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 4, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (NÖ LVGG)
Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt 0015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle, insbesondere die für die Wahrung der Datensicherheit und für die Einhaltung der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlichen Vorkehrungen,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 43 wird folgender Abs. 19 angefügt:Im Paragraph 43, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,§ 25 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 5
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)
Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Art. I § 29 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Artikel römisch eins, Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Art. I § 58 Abs. 2 letzter Satz lautet:Im Artikel römisch eins, Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Art. I § 119 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 119, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 29 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 6
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
(NÖ GRWO 1994)
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. I § 15 Abs. 6 letzter Satz lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 15, Absatz 6, letzter Satz lautet:
„Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Art. I § 78 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 78, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 15 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des NÖ Verlautbarungsgesetzes 2015
Das NÖ Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. 0700, wird wie folgt geändert:Das NÖ Verlautbarungsgesetz 2015, Landesgesetzblatt 0700, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz lautet:
„(1)Absatz eins,Die kundgemachten Rechtsvorschriften samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 4 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten.“Die kundgemachten Rechtsvorschriften samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Im § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Gemeinderates haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer der Mitgliedschaft zum Gemeinderat hinaus. Von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat entbunden werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 47 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:
individuelle Personalangelegenheiten;
Angelegenheiten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige schutzwürdige Interessen betreffen;
Angelegenheiten, durch deren öffentliche Behandlung ein wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteil für Dritte entstehen könnte;
die Erlassung individueller, hoheitlicher Verwaltungsakte;
Angelegenheiten, die Steuergeheimnisse betreffen, und
Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz.“Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 47 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Geheimhaltung“ die Wortfolge „gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz“ eingefügt.Im Paragraph 47, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Wort „Geheimhaltung“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 53 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 53, Absatz 7, zweiter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 56 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 56, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 57 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz 5, letzter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, (Verfassungsbestimmung) Im § 97 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 97, Absatz 2, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 126 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:Im Paragraph 126, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 21 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 7, § 56 Abs. 3 und § 57 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz 7,, Paragraph 56, Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.
(13)Absatz 13,(Verfassungsbestimmung) § 97 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Gemeinderates haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer der Mitgliedschaft zum Gemeinderat hinaus. Von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat befreit werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 26 Abs. 3 lautet:Paragraph 26, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:
individuelle Personalangelegenheiten;
Angelegenheiten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige schutzwürdige Interessen betreffen;
Angelegenheiten, durch deren öffentliche Behandlung ein wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteil für Dritte entstehen könnte;
die Erlassung individueller, hoheitlicher Verwaltungsakte;
Angelegenheiten, die Steuergeheimnisse betreffen, und
Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz.“Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 34 Abs. 7 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 7, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 37 Abs. 6 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 6, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 50a Abs. 1 lautet:Paragraph 50 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Verordnungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 78 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 78, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 101 wird folgender Abs. 13 angefügt:Im Paragraph 101, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 22 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 6, § 50a Abs. 1 und § 78 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz 6,, Paragraph 50 a, Absatz eins und Paragraph 78, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes
Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1600, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11
Gelöbnis
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter und dritter Satz NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973, LGBl. 1000, unterliegen, die nicht bereits nach der NÖ GO 1973 angelobt wurden, haben dem Verbandsobmann gegenüber folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die Verpflichtung zur Geheimhaltung zu wahren.““Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter und dritter Satz NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973, Landesgesetzblatt 1000, unterliegen, die nicht bereits nach der NÖ GO 1973 angelobt wurden, haben dem Verbandsobmann gegenüber folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die Verpflichtung zur Geheimhaltung zu wahren.““
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 35, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 11, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes (NÖ LPVG)
Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24
Verpflichtung zur Geheimhaltung
(1)Absatz eins,Die Personalvertreter, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Vertrauenspersonen gemäß § 4a und die Mitglieder der Wahlkommissionen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen TatsachenDie Personalvertreter, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 4 a und die Mitglieder der Wahlkommissionen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Personalvertreter sind außerdem zur Geheimhaltung in allen ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach selbst oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion.“Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 24 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 24, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2002, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2002, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21
Verpflichtung zur Geheimhaltung
(1)Absatz eins,Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse sind außerdem zur Geheimhaltung aller ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht über die Dauer der Funktion als Personalvertreter oder als Mitglied eines Wahlausschusses hinaus.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz eins und 2 besteht über die Dauer der Funktion als Personalvertreter oder als Mitglied eines Wahlausschusses hinaus.
(4)Absatz 4,Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 können die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse durch die Dienstbehörde befreit werden.“Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz eins, können die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse durch die Dienstbehörde befreit werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 37, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 21 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 21, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes
Das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, wird wie folgt geändert:Das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „ein Amtsgeheimnis verrät“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, verletzt“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „ein Amtsgeheimnis verrät“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, verletzt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, eingefügt:
„§ 18
Inkrafttreten
§ 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes (NÖ GBG)
Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt 2060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 11 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 29:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 29 :
„Verpflichtung zur Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29
Verpflichtung zur Geheimhaltung
(1)Absatz eins,Die Bediensteten haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3)Absatz 3,Bedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegt. Die Landesregierung hat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entscheiden. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 209 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 29“ ersetzt.Im Paragraph 209, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 29, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 218 wird folgender Abs. 20 angefügt:Im Paragraph 218, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,Der Eintrag zu § 29 im Inhaltsverzeichnis, § 29 und § 209 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Der Eintrag zu Paragraph 29, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 29 und Paragraph 209, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 28 :
„Verpflichtung zur Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 28 lautet:Paragraph 28, lautet:
„§ 28
Verpflichtung zur Geheimhaltung
Die Bestimmung des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmung des Paragraph 29, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 189 wird folgender Abs. 19 angefügt:Im Paragraph 189, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,Der Eintrag zu § 28 im Inhaltsverzeichnis und § 28 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Der Eintrag zu Paragraph 28, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 28, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12
Verpflichtung zur Geheimhaltung
Die Bestimmung des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmung des Paragraph 29, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 70 wird folgender Abs. 18 angefügt:Im Paragraph 70, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 12, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 30 :
„Verpflichtung zur Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„§ 30
Verpflichtung zur Geheimhaltung
(1)Absatz eins,Der Gemeindebeamte hat entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Er ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3)Absatz 3,Der Gemeindebeamte, der zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen wird, der der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, hat dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegt. Der Bürgermeister hat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entscheiden. Es ist dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem geladenen Gemeindebeamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 149 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 149, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 165 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 165, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Eintrag zu § 30 im Inhaltsverzeichnis, § 30 und § 149 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Der Eintrag zu Paragraph 30, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 30 und Paragraph 149, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Der Vertragsbedienstete ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus. Von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung können Vertragsbedienstete vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) schriftlich nach Maßgabe des § 30 GBDO, LGBl. 2400, befreit werden.“verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus. Von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung können Vertragsbedienstete vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) schriftlich nach Maßgabe des Paragraph 30, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, befreit werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 55 wird folgender Abs. 17 angefügt:Im Paragraph 55, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes
Das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt 4000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 1b an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB. Im Übrigen sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen TatsachenDie Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Paragraph eins b, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des Paragraph 74, StGB. Im Übrigen sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 14 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des NÖ Statistikgesetzes 2007
Das NÖ Statistikgesetz 2007, LGBl. 4805, wird wie folgt geändert:Das NÖ Statistikgesetz 2007, Landesgesetzblatt 4805, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Daher sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des NÖ Archivgesetzes (NÖ AG)
Das NÖ Archivgesetz, LGBl. 5400, wird wie folgt geändert:Das NÖ Archivgesetz, Landesgesetzblatt 5400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten,“ durch die Wortfolge „das besondere Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten,“ durch die Wortfolge „das besondere Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ durch die Wortfolge „besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ durch die Wortfolge „besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes
Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt 6000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 39 :
„Verpflichtung zur Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 39 lautet:Paragraph 39, lautet:
„§ 39
Verpflichtung zur Geheimhaltung
Alle Funktionäre und das gesamte Personal der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu befreien, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 48 wird folgender Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 48, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Der Eintrag zu § 39 im Inhaltsverzeichnis und § 39 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Der Eintrag zu Paragraph 39, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 39, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des NÖ Feldschutzgesetzes
Das NÖ Feldschutzgesetz, LGBl. 6120, wird wie folgt geändert:Das NÖ Feldschutzgesetz, Landesgesetzblatt 6120, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung nachzukommen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung nachzukommen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 7, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des NÖ Landeskulturwachengesetzes
Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung nachzukommen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung nachzukommen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes
Das NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz, LGBl. 7300, wird wie folgt geändert:Das NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz, Landesgesetzblatt 7300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 8 lautet:Paragraph 8, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Im Übrigen sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 8 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes
Das NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050, wird wie folgt geändert:Das NÖ Umweltschutzgesetz, Landesgesetzblatt 8050, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 7, letzter Satz lautet:
„Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Geheimhaltung über solche ihr aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.“„Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber den nach Paragraph 2, Absatz 2, berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Geheimhaltung über solche ihr aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 4 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)
Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 9005, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 20 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 70 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 70, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 20 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)
Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9270, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 79 Abs. 6 dritter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 79, Absatz 6, dritter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 79 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 79, Absatz 7, letzter Satz lautet:
„Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft ist insoweit zur Geheimhaltung über ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 85 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 85, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 79 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 79, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des NÖ Monitoringgesetzes (NÖ MTG)
Das NÖ Monitoringgesetz, LGBl. 9291, wird wie folgt geändert:Das NÖ Monitoringgesetz, Landesgesetzblatt 9291, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 5 :
„Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verpflichtung zur Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 7, folgender Eintrag angefügt:
„§ 8 Inkrafttreten“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5
Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verpflichtung zur Geheimhaltung
(1)Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren GeheimhaltungDie in Absatz eins, Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, angefügt:
„§ 8
Inkrafttreten
Der Eintrag zu § 5 und § 8 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2 und § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Der Eintrag zu Paragraph 5 und Paragraph 8, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)
Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, Landesgesetzblatt 9400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16
Verpflichtung zur Geheimhaltung
Gemeindeärzte haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 46 Abs. 13 lautet:Paragraph 46, Absatz 13, lautet:
„(13)Absatz 13,Die Mitglieder des Ausschusses haben die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 16 einzuhalten.“Die Mitglieder des Ausschusses haben die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 16, einzuhalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 56 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 56, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 16 und § 46 Abs. 13 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 16 und Paragraph 46, Absatz 13, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:Das NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„Verpflichtung zur Geheimhaltung
§ 20Paragraph 20
(1)Absatz eins,Für die bei Rechtsträgern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 19 Abs. 3) und für die Mitglieder der NÖ Ethikkommission (§ 19e Abs. 4) besteht die Verpflichtung zur Geheimhaltung, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheit auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Entnahmen von Organen gemäß § 5 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.Für die bei Rechtsträgern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (Paragraph 19, Absatz 3,) und für die Mitglieder der NÖ Ethikkommission (Paragraph 19 e, Absatz 4,) besteht die Verpflichtung zur Geheimhaltung, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheit auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Entnahmen von Organen gemäß Paragraph 5, des Organtransplantationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2)Absatz 2,Durchbrechungen der Verpflichtung zur Geheimhaltung bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
(3)Absatz 3,Soferne es der Patient nicht ausdrücklich untersagt, kann von den in der Krankenanstalt beschäftigten Personen auf Anfragen im Einzelfall Auskunft erteilt werden, ob der Patient in die Krankenanstalt aufgenommen worden ist und wo er angetroffen werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für die religiöse Betreuung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 85 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 85, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 89c wird folgender Abs. 16 angefügt:Im Paragraph 89 c, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 20 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 20 und Paragraph 85, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)
Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 40 Abs. 7 lautet:Paragraph 40, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Das Feuerwehrmitglied ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
sowie deren Geheimhaltung im Interesse der Feuerwehr ist, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Feuerwehr.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 88 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 88, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 40 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 40, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes
Das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 96/2015, wird wie folgt geändert:Das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3a Abs. 1 lautet:Paragraph 3 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 3a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 3 a, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes 2017 (NÖ ADG 2017)
Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Sie ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 7, letzter Satz lautet:
„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 5 ist davon nicht berührt.“„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz 5, ist davon nicht berührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 6 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (NÖ L-DHG)
Das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 48/2018, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Abs. 7 erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 8, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 13 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 13, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (NÖ LK-WO)
Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, LGBl. Nr. 1/2019, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 21 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 45 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 89, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 21 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019
Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 8 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)
Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 42:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 42 :
„Verpflichtung zur Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 42 lautet:Paragraph 42, lautet:
„§ 42
Verpflichtung zur Geheimhaltung
(1)Absatz eins,Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht, sind die Mitglieder der Organe der NÖ LGA, der Organisationsgesellschaften und der Servicegesellschaften, sowie deren Bedienstete, wie auch Personen, die an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der NÖ LGA sowie zur Geheimhaltung personenbezogener Daten verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht. Darüber hinaus darf die NÖ LGA die zur Geheimhaltung Verpflichteten im Einzelfall aus öffentlichen Interessen von ihrer Verpflichtung befreien.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht hinsichtlich personenbezogener Daten nicht, sofern eine Weitergabe nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, (in der Folge DSGVO) und den Vorschriften des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024, rechtmäßig ist.“Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht hinsichtlich personenbezogener Daten nicht, sofern eine Weitergabe nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, (in der Folge DSGVO) und den Vorschriften des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, rechtmäßig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 46 wird folgender Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 46, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Der Eintrag zu § 42 im Inhaltsverzeichnis und § 42 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Der Eintrag zu Paragraph 42, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 42, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetzes (NÖ PPA-G)
Das NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:Das NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden und ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 11 lautet:Paragraph 10, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied der Kommission bekanntgewordenen Mitteilungen, soweit dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 15 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Im Paragraph 18, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 2, § 10 Abs. 11 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 11 und Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des NÖ Landarbeitsorganisationsgesetzes 2021 (NÖ LAOG 2021)
Das NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021, LGBl. Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Sie unterliegen, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, soweit dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 5 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 42
Änderung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025)
Das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 21 :
„Verpflichtung zur Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21
Verpflichtung zur Geheimhaltung
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3)Absatz 3,Vertragsbedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entscheiden. Es ist dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und Einhaltung der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 sowie anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.“die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und Einhaltung der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, sowie anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 122 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 122, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Eintrag zu § 21 im Inhaltverzeichnis, § 21 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“Der Eintrag zu Paragraph 21, im Inhaltverzeichnis, Paragraph 21 und Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner