Landesgesetz, mit dem die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), das NÖ Kindergartengesetz 2006 (NÖ KGG), das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) und das NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) |
Artikel 2 Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006 (NÖ KGG) |
Artikel 3 Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) |
Artikel 4 Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG) |
Artikel 5 Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992) |
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Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)
Die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), LGBl. 0001, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), Landesgesetzblatt 0001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel 4 Z 5 lautet:Artikel 4 Ziffer 5, lautet:
Kultur, Wissenschaft, Bildung und demokratische Werte:
Das Land Niederösterreich hat in seinem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass Kunst und Kultur, Wissenschaft, Bildung, demokratische Werte, Heimatpflege, Traditionen und Bräuche unter Wahrung ihrer Freiheit und Unabhängigkeit soweit wie möglich gefördert werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Artikel 4 wird folgende Z 8 angefügt:Im Artikel 4 wird folgende Ziffer 8, angefügt:
Humanität, Solidarität, Gerechtigkeit und Toleranz:
Das Land Niederösterreich hat in seinem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass Humanität, Solidarität, Frieden und Gerechtigkeit, Offenheit und Toleranz soweit wie möglich gefördert werden.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006 (NÖ KGG)
Das NÖ Kindergartengesetz 2006 (NÖ KGG), LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kindergartengesetz 2006 (NÖ KGG), Landesgesetzblatt 5060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Kindergartenerhalter kann im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung eine Hausordnung, insbesondere hinsichtlich der Pflichten gemäß § 21 Abs. 1, erlassen. Sie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag im Kindergarten zu veröffentlichen.“Der Kindergartenerhalter kann im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung eine Hausordnung, insbesondere hinsichtlich der Pflichten gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, erlassen. Sie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag im Kindergarten zu veröffentlichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten grundsätzliche Pflichten:
die Betreuungs- und Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zu unterstützen,
eine möglichst enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Bildung, Förderung und Betreuung der Kinder zu pflegen,
grundlegende Verhaltensregeln einzuhalten; diese sind insbesondere der respektvolle Umgang zwischen Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Kindergartenpersonal,
der Einladung der Kindergartenleitung bzw. der gruppenführenden Elementarpädagogin/des gruppenführenden Elementarpädagogen zu einem Elterngespräch verpflichtend nachzukommen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 37 Abs. 2 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 19a Abs. 1, 2, 5, 6 oder 8 oder § 21 Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.500,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, 2, 5, 6, oder 8 oder Paragraph 21, Absatz eins, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.500,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 41 wird folgender Abs. 15 angefügt:Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Die §§ 3 Abs. 6, 21 Abs. 1 und 37 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz 6, 21, Absatz eins und 37 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 39 Abs. 2 wird in Z 5. das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und erhält die bisherige Z 6. die Bezeichnung Z 7.Im Paragraph 39, Absatz 2, wird in Ziffer 5, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und erhält die bisherige Ziffer 6, die Bezeichnung Ziffer 7,
2.Novellierungsanordnung 2, § 39 Abs. 2 Z 6. (neu) lautet:Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, (neu) lautet:
eine Betätigung in radikalen (islamistischen) Vereinen darstellt oder“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 88 Abs. 2 wird in Z 9. der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10. angefügt:Im Paragraph 88, Absatz 2, wird in Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
die trotz Ermahnung gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von § 2 AGesVG verstoßen.“die trotz Ermahnung gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von Paragraph 2, AGesVG verstoßen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 217 wird folgende Z 14. angefügt:Im Paragraph 217, wird folgende Ziffer 14, angefügt:
Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), BGBl. I Nr. 68/2017“Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), BGBl. römisch eins Nr. 68/2017“
Artikel 4
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), Landesgesetzblatt 2300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 61 Abs. 2 wird in lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt:Im Paragraph 61, Absatz 2, wird in Litera h, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera i, angefügt:
wenn der Vertragsbedienstete trotz Ermahnung gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von § 2 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), BGBl. I Nr. 68/2017, verstößt.“wenn der Vertragsbedienstete trotz Ermahnung gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von Paragraph 2, Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, verstößt.“
Artikel 5
Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)
Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992), LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992), Landesgesetzblatt 9410, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 44 Abs. 1 wird in Z 7. der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8. angefügt:Im Paragraph 44, Absatz eins, wird in Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
Verstoß gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von § 2 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), BGBl. I Nr. 68/2017, trotz Ermahnung.“Verstoß gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von Paragraph 2, Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, trotz Ermahnung.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner