Landesgesetz, mit dem die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) und die Geschäftsordnung – LGO 2001 geändert werden (NÖ Landtags-Datenschutznovelle 2025)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) |
Artikel 2 | Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001 |
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Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979
(NÖ LV 1979)
Die NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Artikel 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Artikel 16 wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Geschäftsordnung hat Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Landtages zu treffen. Für die Aufsicht über Verarbeitungen personenbezogener Daten des Landtages einschließlich seiner Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtages ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach Artikel 51 wird folgender Artikel 51a eingefügt:
„Artikel 51a
Datenverarbeitungen des Landesrechnungshofes
(1)Absatz eins,Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1 für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1 für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
(3)Absatz 3,Für die Aufsicht über Verarbeitungen personenbezogener Daten des Landesrechnungshofes sowie im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig.“
Artikel 2
Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001
Die Geschäftsordnung – LGO 2001, LGBl. 0010, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung – LGO 2001, Landesgesetzblatt 0010, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Abschnitt VIII:
„Datenverarbeitungen des Landtages“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 70 bis 73:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 70 bis 73 :
„§ 70 Veröffentlichungen
§ 71 Verarbeitung personenbezogener DatenParagraph 71, Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 72 VerantwortlichkeitParagraph 72, Verantwortlichkeit
§ 73 Rechte betroffener Personen“Paragraph 73, Rechte betroffener Personen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 73a samt Eintrag.Im Inhaltsverzeichnis entfällt Paragraph 73 a, samt Eintrag.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 73 folgende Einträge angefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 73, folgende Einträge angefügt:
„§ 74 Verfahren vor Veröffentlichung
§ 75 Sicherheits- und DatenschutzbelehrungParagraph 75, Sicherheits- und Datenschutzbelehrung
§ 76 Rechtsschutz; Parlamentarisches DatenschutzkomiteeParagraph 76, Rechtsschutz; Parlamentarisches Datenschutzkomitee
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun
Schlussbestimmungen
§ 77 Änderung der GeschäftsordnungParagraph 77, Änderung der Geschäftsordnung
§ 78 Informationsverfahren und umgesetzte EU-RichtlinienParagraph 78, Informationsverfahren und umgesetzte EU-Richtlinien
§ 79 Sprachliche GleichbehandlungParagraph 79, Sprachliche Gleichbehandlung
§ 80 Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechtes“Paragraph 80, Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechtes“
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Im § 39 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 39, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, Der (bisherige) Abschnitt VIII erhält die Bezeichnung „Abschnitt IX“.Der (bisherige) Abschnitt römisch acht erhält die Bezeichnung „Abschnitt IX“.
7.Novellierungsanordnung 7, (Verfassungsbestimmung) Der (bisherige) § 70 erhält die Bezeichnung § 77.(Verfassungsbestimmung) Der (bisherige) Paragraph 70, erhält die Bezeichnung Paragraph 77,
8.Novellierungsanordnung 8, Die (bisherigen) §§ 71 bis 73 erhalten die Bezeichnungen §§ 78 bis 80. Die Überschrift des (bisherigen) § 73a entfällt. Im bisherigen § 73a erhalten die Abs. 1, 2 und 3 die Bezeichnung 3, 4 und 5 und werden im § 80 (neu) nach Abs. 2 angefügt.Die (bisherigen) Paragraphen 71 bis 73 erhalten die Bezeichnungen Paragraphen 78 bis 80, Die Überschrift des (bisherigen) Paragraph 73 a, entfällt. Im bisherigen Paragraph 73 a, erhalten die Absatz eins, 2 und 3 die Bezeichnung 3, 4 und 5 und werden im Paragraph 80, (neu) nach Absatz 2, angefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 69 wird folgender Abschnitt VIII (neu) eingefügt:Nach Paragraph 69, wird folgender Abschnitt römisch acht (neu) eingefügt:
„Abschnitt VIII„Abschnitt römisch acht
Datenverarbeitungen des Landtages
§ 70Paragraph 70
Veröffentlichungen
(1)Absatz eins,Der Präsident kann die Namen, Daten betreffend die Wahl (z. B. Wahlkreis, Wahlpartei), Daten betreffend die politische Tätigkeit im Landtag (z. B. Mandatsperioden, Ausschussfunktionen, Klubzugehörigkeit), berufliche Kontaktdaten und weitere Daten betreffend die Biographie (z. B. Bildungsweg, berufliche Tätigkeit, Ehrungen) der Mitglieder des Landtages sowie Daten betreffend ehemalige Mitglieder des Landtages und die derzeitigen und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung im Internet veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Der Präsident kann alle einlaufenden Verhandlungsgegenstände, alle auf diese bezogenen Verhandlungsunterlagen und Materialien, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Landtages, sowie alle Verlangen nach diesem Landesgesetz im Internet veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Verhandlungsgegenstände nach § 31 Abs. 1 Z 15 und 16 sind in der Weise zu veröffentlichen, dass keine personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, die andere Personen als Mitglieder des Landtages betreffen, verarbeitet werden; den Mitgliedern des Landtages sind diese Verhandlungsgegenstände auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.Verhandlungsgegenstände nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 15 und 16 sind in der Weise zu veröffentlichen, dass keine personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, die andere Personen als Mitglieder des Landtages betreffen, verarbeitet werden; den Mitgliedern des Landtages sind diese Verhandlungsgegenstände auf Verlangen im Sinne des Paragraph 42, vollinhaltlich zuzuleiten.
§ 71Paragraph 71
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz eins,Der Landtag einschließlich dessen Mitglieder sowie Organe sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1 (im Folgenden: DSGVO) ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1 (im Folgenden: DSGVO) ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3)Absatz 3,Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Kontrolle der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden.
§ 72Paragraph 72
Verantwortlichkeit
(1)Absatz eins,Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe und Mitglieder. Weigert sich ein Mitglied des Landtages, einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen, so erfolgt die Verarbeitung nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben des Landtages.Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe und Mitglieder. Weigert sich ein Mitglied des Landtages, einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen, so erfolgt die Verarbeitung nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben des Landtages.
(2)Absatz 2,In Bezug auf dem Landtag von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, dem Rechnungshof, der Volksanwaltschaft oder anderen Urhebern zugeleitete Verhandlungsgegenstände und Materialien sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG beim jeweiligen Urheber als Verantwortlichem geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Der Urheber ist für die Veröffentlichung datenschutzrechtlich verantwortlich.In Bezug auf dem Landtag von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, dem Rechnungshof, der Volksanwaltschaft oder anderen Urhebern zugeleitete Verhandlungsgegenstände und Materialien sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 DSGVO und Paragraph eins, DSG beim jeweiligen Urheber als Verantwortlichem geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Der Urheber ist für die Veröffentlichung datenschutzrechtlich verantwortlich.
(3)Absatz 3,Abs. 2 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages gemäß §§ 29, 30 und 31 der Anlage 1 dieses Landesgesetzes vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.Absatz 2, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages gemäß Paragraphen 29, 30 und 31 der Anlage 1 dieses Landesgesetzes vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.
(4)Absatz 4,Abs. 2 ist auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden. In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß Art. 54 Abs. 2 NÖ LV 1979 sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.Absatz 2, ist auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden. In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß Artikel 54, Absatz 2, NÖ LV 1979 sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 DSGVO und Paragraph eins, DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
§ 73Paragraph 73
Rechte betroffener Personen
(1)Absatz eins,Für Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8. Dasselbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte, Einberufungen zu Sitzungen, Verhandlungsschriften, Amtliche Verhandlungsschriften, Sitzungsberichte sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.Für Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8, Dasselbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte, Einberufungen zu Sitzungen, Verhandlungsschriften, Amtliche Verhandlungsschriften, Sitzungsberichte sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.
(2)Absatz 2,Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f DSGVO finden keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, DSGVO finden keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder sowie Organe keine AnwendungDas Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder sowie Organe keine Anwendung
bei nicht-öffentlichen Informationen oder Gegenständen und Inhalten nicht-öffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 DSGVO,hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c und g sowie Absatz 3, DSGVO,
in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.
(4)Absatz 4,Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Landtages besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des § 28 Abs. 3 der Anlage 1 dieses Landesgesetzes.Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Landtages besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des Paragraph 28, Absatz 3, der Anlage 1 dieses Landesgesetzes.
(5)Absatz 5,Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG umfasst bei den in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Landtages.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG umfasst bei den in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Landtages.
(6)Absatz 6,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(7)Absatz 7,Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8)Absatz 8,Sämtliche in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe geeignet und erforderlich ist.Sämtliche in Absatz 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe geeignet und erforderlich ist.
(9)Absatz 9,Die Abs. 1 bis 8 sind auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden. Das Auskunftsrecht findet keine Anwendung hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben.Die Absatz eins bis 8 sind auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden. Das Auskunftsrecht findet keine Anwendung hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben.
§ 74Paragraph 74
Verfahren vor Veröffentlichung
(1)Absatz eins,Hat der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, hat er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat der Präsident die Veröffentlichung gemäß § 71 zu unterlassen oder die betroffenen personenbezogenen Daten in den zu veröffentlichenden Dokumenten unkenntlich zu machen. Den Mitgliedern des Landtages sind diese Dokumente auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.Hat der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, hat er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat der Präsident die Veröffentlichung gemäß Paragraph 71, zu unterlassen oder die betroffenen personenbezogenen Daten in den zu veröffentlichenden Dokumenten unkenntlich zu machen. Den Mitgliedern des Landtages sind diese Dokumente auf Verlangen im Sinne des Paragraph 42, vollinhaltlich zuzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Landtagsklubs und die im Landtag vertretenen Parteien machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von einzelnen oder mehreren Abgeordneten erstellt oder im Landtag eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden Landtagsklub bzw. von der im Landtag vertretenen Partei namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten anzuhören. Der Präsident hat die betreffenden Abgeordneten und den jeweiligen Datenschutzbeauftragten über das Ergebnis einer solchen für den Landtag vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu informieren.
§ 75Paragraph 75
Sicherheits- und Datenschutzbelehrung
Alle Mitglieder des Landtages sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.
§ 76Paragraph 76
Rechtsschutz; Parlamentarisches Datenschutzkomitee
(1)Absatz eins,Der Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
(2)Absatz 2,Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Landtag verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. zu diesem Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden Landtagsklub bzw. von der im Landtag vertretenen Partei namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten anzuhören. Er hat die betreffenden Abgeordneten und den jeweiligen Datenschutzbeauftragten von seiner für den Landtag vorzunehmenden Entscheidung zu informieren.
(3)Absatz 3,Der Präsident hat den Tätigkeitsbericht des Parlamentarischen Datenschutzkomitees den Mitgliedern des Landtages im Wege der Landtagsklubs zur Information zu übermitteln; bei Abgeordneten, die keinem Klub angehören, erfolgt die Übermittlung an diese.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner