Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
Die NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:Die NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 26b:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 26 b, :,
„Pflichten des Betreibers und des Eigentümers von mittelgroßen Feuerungsanlagen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe Mai 2023, dar.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe Mai 2023, dar.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 letzter Spiegelstrich lautet:Paragraph 5, Absatz eins, letzter Spiegelstrich lautet:
Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5), Pkt. 2 und 3
Baulicher Schallschutz und Raumakustik.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Z 1 lautet:Paragraph 6, Ziffer eins, lautet:
Die Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen. Bei Kindergärten in bestehenden Gebäuden darf die Raumhöhe auf bis zu 2,50 m reduziert werden, wenn die in § 10 Abs. 2 und 3 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2024, festgelegte Mindestgröße des Gruppenraumes oder Bewegungsraumes überschritten wird. Es muss dabei zumindest ein Raumvolumen vorhanden sein, welches bei Einhaltung der Mindestgröße mit einer Raumhöhe von 3,00 m vorhanden wäre.“Die Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen. Bei Kindergärten in bestehenden Gebäuden darf die Raumhöhe auf bis zu 2,50 m reduziert werden, wenn die in Paragraph 10, Absatz 2 und 3 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024,, festgelegte Mindestgröße des Gruppenraumes oder Bewegungsraumes überschritten wird. Es muss dabei zumindest ein Raumvolumen vorhanden sein, welches bei Einhaltung der Mindestgröße mit einer Raumhöhe von 3,00 m vorhanden wäre.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 26b lautet:Paragraph 26 b, lautet:
„§ 26b
Pflichten des Betreibers und des Eigentümers von mittelgroßen Feuerungsanlagen
(1)Absatz einsBei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.
(2)Absatz 2Der Betreiber hat folgendes aufzubewahren:
die Bewilligung einschließlich allfälliger Bewilligungen von Abänderungen;
die Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Abs. 1;die Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Absatz eins ;,
gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach § 26a Abs. 2 und 4;gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach Paragraph 26 a, Absatz 2 und 4;
Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.
Die unter lit. b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.Die unter Litera b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.
(3)Absatz 3Der Betreiber stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt.Der Betreiber stellt der Baubehörde die in Absatz 2, genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Absatz 2, genannten Daten oder Informationen verlangt.
(4)Absatz 4Der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
(5)Absatz 5Der Eigentümer hat dem Betreiber alle baurechtlichen Bewilligungen zur Verfügung zu stellen.
7.Novellierungsanordnung 7, § 43 Abs. 2 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, bzw. der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, Sitzung 37, bzw. der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. L 241 vom 17. September 2015, Sitzung 1, der Kommission mitgeteilt:
Mitteilung 2014/362/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 27. Oktober 2014)
Mitteilung 2020/660/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21. Jänner 2021)
Mitteilung 2024/0679/AT (Ablauf der Stillhaltefrist: 17. März 2025)“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 45 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 45, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2025, treten am Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die an diesem Tag anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.“Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2025,, treten am Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die an diesem Tag anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Anlagen 1 bis 9, 12 und 14 bis 16 lauten:
NÖ Landesregierung
Hergovich
Landesrat