Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:Die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 Z 13 werden folgende Z 13a und 13b eingefügt:Nach Paragraph 4, Ziffer 13, werden folgende Ziffer 13 a und 13 b eingefügt:
erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie: ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder auf Binnengewässern, der bzw. das nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie besonders geeignet ausgewiesen wurde;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Z 14 wird nach dem drittletzten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:Im Paragraph 4, Ziffer 14, wird nach dem drittletzten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
„Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage: natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert;“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Bei einem Antrag nach § 14 für eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat die Baubehörde erster Instanz die Vollständigkeit des Antrages innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages zu bestätigen oder den Bauwerber aufzufordern, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.Bei einem Antrag nach Paragraph 14, für eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat die Baubehörde erster Instanz die Vollständigkeit des Antrages innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages zu bestätigen oder den Bauwerber aufzufordern, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.
Sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, hat die Baubehörde erster Instanz über den Antrag binnen 3 Monaten ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages zu entscheiden. Ist für das Vorhaben eine Bewilligung nach einem anderen Gesetz erforderlich, beträgt die Entscheidungsfrist 6 Monate ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages. Lässt die Baubehörde die im ersten Unterabsatz genannte Frist ohne entsprechende Bestätigung oder Aufforderung verstreichen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der sich aus dem ersten Unterabsatz ergebenden Frist zu laufen.
Die Entscheidungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind nach ihrer Erlassung in der Dauer von mindestens zwei Wochen öffentlich zugänglich zu machen.
(2b)Absatz 2 b,Die Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sind in elektronischer Form durchzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Wenn bei Verfahren betreffend erneuerbare Energien oder bei Verfahren, die gemäß § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, durch Bezirkshauptmannschaften besorgt werden, Unterlagen in elektronischer Form eingebracht werden, entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“Wenn bei Verfahren betreffend erneuerbare Energien oder bei Verfahren, die gemäß Paragraph 32, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, durch Bezirkshauptmannschaften besorgt werden, Unterlagen in elektronischer Form eingebracht werden, entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, lautet:
jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (Paragraph 56,)
die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken;
die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 15 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Bei Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 3 lit. b erster Spiegelstrich sind Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden. Die Baubehörde hat die Vollständigkeit der Anzeige innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige zu bestätigen oder den Anzeigeleger aufzufordern, unverzüglich eine vollständige Anzeige einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.Bei Vorhaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und Ziffer 3, Litera b, erster Spiegelstrich sind Absatz 4 und 5 nicht anzuwenden. Die Baubehörde hat die Vollständigkeit der Anzeige innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige zu bestätigen oder den Anzeigeleger aufzufordern, unverzüglich eine vollständige Anzeige einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.
Die Baubehörde hat die Anzeige binnen einem Monat ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit der Anzeige zu prüfen. Lässt die Baubehörde die Frist von 45 bzw. 30 Tagen ohne entsprechende Bestätigung oder Aufforderung verstreichen, so beginnt die Frist von einem Monat für die Prüfung der Anzeige mit Ablauf der Frist für die Bestätigung zu laufen.
(5b)Absatz 5 b,Anzeigeverfahren gemäß Abs. 5a sind in elektronischer Form durchzuführen.“Anzeigeverfahren gemäß Absatz 5 a, sind in elektronischer Form durchzuführen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 15 Abs. 6 tritt anstelle des Zitates „Abs. 4 oder 5“ das Zitat „Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 5a zweiter Unterabsatz“.Im Paragraph 15, Absatz 6, tritt anstelle des Zitates „Abs. 4 oder 5“ das Zitat „Abs. 4, Absatz 5, oder Absatz 5 a, zweiter Unterabsatz“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 15 Abs. 7 tritt anstelle des Zitates „Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz“ das Zitat „Abs. 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 5a zweiter Unterabsatz“.Im Paragraph 15, Absatz 7, tritt anstelle des Zitates „Abs. 4 oder Absatz 5, zweiter Satz“ das Zitat „Abs. 4, Absatz 5, zweiter Satz oder Absatz 5 a, zweiter Unterabsatz“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 30a Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 30 a, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen haben sich mit den Daten und Informationen nach Abs. 1 gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der erstmals bewilligten oder der abgeänderten mittelgroßen Feuerungsanlage im Elektronischen Datenmanagement (EDM) des Bundes zu registrieren.“„Die Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen haben sich mit den Daten und Informationen nach Absatz eins, gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der erstmals bewilligten oder der abgeänderten mittelgroßen Feuerungsanlage im Elektronischen Datenmanagement (EDM) des Bundes zu registrieren.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 32 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:Nach Paragraph 32, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a)Absatz 9 a,Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 10 den Betreiber der Feuerungsanlage.“Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Absatz eins bis 10 den Betreiber der Feuerungsanlage.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 32a Abs. 2 lautet:Paragraph 32 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Betreiber haben bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen geeignete Maßnahmen zu setzen, dass die nach der Brennstoffwärmeleistung jeweils festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und haben dies der Behörde
bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis spätestens 30. Dezember 2024 und
bei allen übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis spätestens 30. Dezember 2029 nachzuweisen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 37 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4, 5 oder 5a ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,“ein anzeigepflichtiges Vorhaben (Paragraph 15,) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz 4, 5, oder 5a ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,“
13.Novellierungsanordnung 13, § 37 Abs. 1 Z 9a lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9 a, lautet:
als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage
die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (§ 26 NÖ BTV 2014) nicht einhält,die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (Paragraph 26, NÖ BTV 2014) nicht einhält,
die ersten oder regelmäßigen Messungen (§ 26 Abs. 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,die ersten oder regelmäßigen Messungen (Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,
die laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (§ 26b NÖ BTV 2014) oderdie laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (Paragraph 26 b, NÖ BTV 2014) oder
als Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage
nicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (§ 32a Abs. 2),“nicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (Paragraph 32 a, Absatz 2,),“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 69 Abs. 1 wird in Z 13 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 und 15 angefügt:Im Paragraph 69, Absatz eins, wird in Ziffer 13, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 14 und 15 angefügt:
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, Seite 82, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr. L 041 vom 22. Februar 2022, Seite 37,Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, Seite 82, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr. L 041 vom 22. Februar 2022, Seite 37,
Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt Nr. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023.“Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt Nr. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 70 werden folgende Abs. 18 bis 20 angefügt:Im Paragraph 70, werden folgende Absatz 18 bis 20 angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 5 Abs. 2b und § 15 Abs. 5b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2025 treten am 21. November 2025 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2 b und Paragraph 15, Absatz 5 b, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2025, treten am 21. November 2025 in Kraft.
(19)Absatz 19,Im § 5 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2025 entfällt die Wortfolge „bei Verfahren betreffend erneuerbare Energien oder bei Verfahren, die gemäß § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, durch Bezirkshauptmannschaften besorgt werden,“ am 1. Jänner 2027.Im Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2025, entfällt die Wortfolge „bei Verfahren betreffend erneuerbare Energien oder bei Verfahren, die gemäß Paragraph 32, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, durch Bezirkshauptmannschaften besorgt werden,“ am 1. Jänner 2027.
(20)Absatz 20,Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 40/2025, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2025,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner