LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 17. März 2025

39. Gesetz:

NÖ Polizeistrafgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 30. Jänner 2025 beschlossen:

Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes

Das NÖ Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt 4000, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die (bisherigen) Paragraphen 13 bis 15 erhalten die Bezeichnungen Paragraphen 17 bis 19,

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph eins a, erhält die Überschrift „Bettelei“.

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen eins b bis eins d und 2 a entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Der (bisherige) Paragraph 2, erhält die Bezeichnung Paragraph 16, Im Paragraph 16, Absatz eins, (neu) tritt an Stelle des Zitats „§ 2a“ das Zitat „§ 2“. Im Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, (neu) tritt an Stelle des Zitates „§ 2a Absatz 5, das Zitat „§ 2 Absatz 4,

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, (neu) lautet:

„§ 2

Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann durch Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Verhaltensweisen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zeitliche und örtliche Beschränkungen und Verbote betreffend die Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten erlassen. Der Konsumation gleichzusetzen ist ein Verhalten, bei dem alkoholische Getränke mitgeführt werden und auf Grund der gesamten äußeren Umstände darauf geschlossen werden kann, dass eine Konsumation stattfindet oder unmittelbar bevorsteht, wie das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen.
    Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kundgemachte Verordnungen sind der Landespolizeidirektion und den Sicherheitsbehörden 1. Instanz zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer Getränke
    1. Litera a
      an gewerbebehördlich genehmigten Verabreichungsplätzen (Gastgärten etc.), bei welchen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch die Kunden während der Betriebszeiten, im Rahmen sonstiger gewerberechtlich erlaubter Ausschanktätigkeiten sowie bei angemeldeten Buschenschanken gemäß dem NÖ Buschenschankgesetz, Landesgesetzblatt 7045,
    2. Litera b
      bei gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oder
    3. Litera c
      bei Veranstaltungen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.
  3. Absatz 3,Wer Absatz 4, oder einer Verordnung gemäß Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
  4. Absatz 4,Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Absatz eins, verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, (neu) lautet:

„§ 13

Überwachung

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Vollziehung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a, Absatz eins,, des Paragraph 2, Absatz eins,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 10, Absatz eins, sowie der dazu ergangenen Verordnungen und die Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Artikel 118, Absatz 6, B-VG kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
    1. Litera a
      Gemeindewachorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und
    2. Litera b
      Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
  2. Absatz 2,Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. Litera b
      volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,
    3. Litera c
      über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und
    4. Litera d
      der Bestellung zustimmen.
  3. Absatz 3,Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
  5. Absatz 5,Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Polizeistrafgesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,
    2. Litera b
      das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und
    3. Litera c
      den Hinweis, dass sich der Tätigkeitsbereich des Aufsichtsorganes nur auf das Gebiet jener Gemeinde erstreckt, von welcher sie bestellt wurde.
  7. Absatz 7,Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
  8. Absatz 8,Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
  9. Absatz 9,Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
    1. Litera a
      dem Tod,
    2. Litera b
      dem Widerruf der Bestellung oder
    3. Litera c
      dem Verzicht auf das Amt.
  10. Absatz 10,Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
    1. Litera a
      eine der im Absatz 2, Litera a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,
    2. Litera b
      das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,
    3. Litera c
      das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
    4. Litera d
      sich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist.
  11. Absatz 11,Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  12. Absatz 12,Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, (neu) lautet:

“§ 14

Befugnisse von Aufsichtsorganen

  1. Absatz eins,Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Verwaltungsvorschriften durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen,
    3. Ziffer 3
      die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins a, Absatz eins, auf frischer Tat betreten, sofern die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 35, VStG vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Aufsichtsorganen unverzüglich der Behörde vorzuführen oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Behörde zu übergeben.
  2. Absatz 2,Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      Absehen von der Anzeige gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG;
    2. Ziffer 2
      Beschlagnahme von Gegenständen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;
    3. Ziffer 3
      Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
      Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person in Betracht.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Paragraph 13, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des Paragraph 74, StGB.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Paragraph 13, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, (neu) lautet:

“§ 15

Verarbeiten von personenbezogenen Daten

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a, Absatz eins,, des Paragraph 2, Absatz eins,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 10, Absatz eins, sowie der dazu ergangenen Verordnungen und der Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Artikel 118, Absatz 6, B-VG dürfen von den Organen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach Paragraph 13, folgende personenbezogenen Daten verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Identitätsdaten;
    2. Ziffer 2
      Adress- und Kontaktdaten;
    3. Ziffer 3
      Bilddaten;
    4. Ziffer 4
      Angaben über Feststellungen zu vermeintlichen Verwaltungsübertretungen, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  4. Absatz 4,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 19, (neu) wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraphen 2 und 13 bis 19 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2025, treten am 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen eins b bis eins d und 2 a in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2023, außer Kraft. Aufsichtsorgane nach diesem Landesgesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LBGl. Nr. 39 aus 2025, bestellt waren, gelten ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2025, als Aufsichtsorgane nach diesem Landesgesetz.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner