LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 20. Februar 2025

37. Vereinbarung:

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung)

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022:

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung)

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein,

und

gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG) wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel 7, Absatz 2, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel 9, samt Überschrift lautet:

„Artikel 9

Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikel 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

  1. Ziffer eins
    für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag

€ 25,--

  1. Ziffer 2
    für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

 

für Erwachsene

€ 260,--

für Minderjährige

€ 145,--

für unbegleitete Minderjährige

€ 260,--

  1. Ziffer 3
    für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

 

für eine Einzelperson

€ 165,--

für Familien (ab zwei Personen) gesamt

€ 330,--

  1. Ziffer 4
    für Taschengeld pro Person und Monat

€ 40,--

  1. Ziffer 5
    für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

€ 370,--

  1. Ziffer 6
    für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag

€ 112,--

  1. Ziffer 6 a
    für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Ziffer eins, pro Person und Tag

€ 35,--

  1. Ziffer 7
    für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

€ 112,--

  1. Ziffer 7 a
    für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Artikel 7, Absatz 2, letzter Satz pro Person und Tag

€ 130,--

  1. Ziffer 8
    für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß Paragraphen 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).

 

  1. Ziffer 9
    für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von

1:140

  1. Ziffer 10
    für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

 

  1. Ziffer 11
    für Schulbedarf pro Kind und Jahr

€ 200,--

  1. Ziffer 12
    für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

€ 10,--

  1. Ziffer 13
    für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

€ 3,63

  1. Ziffer 14
    für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

€ 150,--

  1. Ziffer 15
    für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und

 

  1. Ziffer 16
    für Kosten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, pro Person und Tag maximal der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FPG-DV jeweils festgelegte Betrag.“

 

Novellierungsanordnung 3, Nach Artikel 16, werden folgende Artikel 17 und 18 angefügt:

„Artikel 17

Übergangsbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung

Die Kostenhöchstsätze gemäß Artikel 9, in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung können rückwirkend ab dem 1. Jänner 2024 verrechnet werden.

Artikel 18

Schlussbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung

  1. Absatz eins,Die Artikel 7, 9 und 17 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung treten mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
    1. Ziffer eins
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.
    Nach dem 30. September 2025 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten der Grundversorgungsänderungsvereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2016,, außer Kraft. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2022,, bleibt – soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Grundversorgungsänderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 26. September 2024 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel 18, Absatz eins, am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten.

Mikl-Leitner

Landeshauptfrau