LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 14. Februar 2025

36. Gesetz:

NÖ Fostausführungsgesetz und NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Dezember 2024 bezüglich Artikel 1 in Ausführung des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Forstausführungsgesetz und das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des NÖ Forstausführungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)

Artikel 1
Änderung des NÖ Forstausführungsgesetzes

Das NÖ Forstausführungsgesetz, Landesgesetzblatt 6851, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, tritt anstelle des Verweises „BGBl. römisch eins Nr. 56/2016“ der Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 144/2023“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Litera f, tritt anstelle des Verweises „BGBl. römisch eins Nr. 51/2016“ der Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 116/2022“.

Novellierungsanordnung 3, Das römisch vier. Hauptstück lautet:

„IV. Hauptstück
Sonderbestimmungen für die Waldbrandbekämpfung

Paragraph 17

Die Verpflichtungen nach Paragraph 26, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, gelten für jede Person auch während eines Waldbrandes.

Paragraph 17 a

  1. Absatz eins,Sofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der Feuerwehren sowie der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen die Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, Anwendung.
  2. Absatz 2,Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen. Die Gemeinde hat sich bei der Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung einschließlich der notwendigen Maßnahmen gemäß Absatz 4, der örtlich zuständigen Feuerwehr(en) zu bedienen.
  3. Absatz 3,Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzbereiches über Aufforderung der Einsatzleitung Hilfe zu leisten. Dies gilt für Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen mit der jeweiligen Gemeinde bestehen.
  4. Absatz 4,Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit einem Waldbrand das Recht, die Sicherheitsvorkehrungen nach Paragraph 29 und eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 30, Absatz 3, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, anzuordnen.
  5. Absatz 5,Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stehen auch im Zusammenhang mit einem Waldbrand die Befugnisse des Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, zu. Sie haben der Gemeinde und die Einsatzleitung bei der Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 17 c und Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz 4, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Paragraph 17 b

  1. Absatz eins,Bezüglich der Einsatzleitung findet Paragraph 36, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Einsatzleitung hat anwesende behördliche Forstaufsichtsorgane oder Forstorgane des Waldeigentümers beratend beizuziehen; ersteren kommt dabei ein Vorrang zu.
  3. Absatz 3,Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von besonderen Einheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, so sind diese über Anforderung der Einsatzleitung beim NÖ Landesfeuerwehrverband zur Hilfeleistung verpflichtet. Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz der Organisationen der besonderen Rettungsdienste (Paragraph 6, NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016, in der geltenden Fassung), so sind diese von der Einsatzleitung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anzufordern und sind die Organisationen der besonderen Rettungsdienste (Paragraph 6, NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016, in der geltenden Fassung) nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Einsatzleitung hat unverzüglich die Gemeinde nach Paragraph 17 a, über ihr Einschreiten zu verständigen.

Paragraph 17 c

Die Pflichten zur Hilfeleistung und die Duldungsverpflichtung nach Paragraph 27, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für jede Person, insbesondere für Eigentümer oder Eigentümerinnen sowie Nutzungsberechtigte der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Behörde oder die Einsatzleitung die Verpflichtung im notwendigen Ausmaß anordnen.

Paragraph 17 d

  1. Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden (Einsatzfall) angefordert werden.
  2. Absatz 2,Die Einsatzleitung hat im erforderlichen Ausmaß im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zur Waldbrandbekämpfung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes einen Bedarf der Unterstützung durch Luftfahrzeuge beim Landeshauptmann zu melden. Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch den Landeshauptmann über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge
    • Strichaufzählung
      des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder
    • Strichaufzählung
      privater Luftfahrtunternehmen oder
    • Strichaufzählung
      ausländischer Halter von Luftfahrzeugen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Ein- satzzweck Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von privaten Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals für den Einsatzfall hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Niederösterreich.
  4. Absatz 4,Verträge nach Absatz 3, haben neben den erforderlichen Angaben zu den Vertragsparteien jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      den Leistungsgegenstand und -umfang;
    2. Ziffer 2
      die Abgeltungs- und Entgeltregelungen (Einsatzkosten) für die erbrachten Leistungen;
    3. Ziffer 3
      die Dauer des Vertragsverhältnisses;
    4. Ziffer 4
      Sicherstellungsmaßnahmen wie etwa Vertragsstrafen (Pönalen).
  5. Absatz 5,Die privaten Luftfahrtunternehmen sowie die Halter ausländischer Luftfahrzeuge haben dem Land alle notwendigen Unterlagen zur Geltendmachung der Kosten der Waldbrandbekämpfung unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „Begehung“ durch das Wort „Erkundung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 22, Absatz eins, wird das Wort „Begehung“ durch das Wort „Erkundung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, folgende Litera d, angefügt:

 
„d)
  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 17, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
  2. Ziffer 2
    den Anordnungen nach Paragraph 17 a, Absatz 4, nicht Folge leistet;
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 17 c, seinen Pflichten zur Hilfeleistung oder seiner Duldungsverpflichtung nicht nachkommt;
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 17 d, Absatz 5, die Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen
    • Strichaufzählung
      der Litera a,) mit einer Geldstrafe bis zu € 4.400,--,
    • Strichaufzählung
      der Litera b,) mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,--,
    • Strichaufzählung
      der Litera c,) mit einer Geldstrafe bis zu € 220,-- und
    • Strichaufzählung
      der Litera d,) mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu ahnden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Artikel römisch zwei erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das römisch vier. Hauptstück in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2025, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)

Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 82, lautet:

„§ 82

Kostentragung bei Waldbränden

Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, geregelt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 88, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 82, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2025, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner